Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 201

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 201 (NJ DDR 1978, S. 201); Neue Justiz 5/78 201 Die Prozeßhandlungen des Gerichts Prof. Dr. sc. HORST KELLNER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Zivil-, familien- und arbeitsrechtliche Rechte werden u. a. im Rahmen eines durch die ZPO exakt geregelten Verfahrens realisiert. Anliegen dieses Verfahrens ist es, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung zu schützen, gesetzlich garantierte Rechte und Interessen zu wahren und durchzusetzen sowie durch eine hohe Wirksamkeit der Rechtsprechung dazu beizutragen, sozialistische Beziehungen im gesellschaftlichen Zusammenleben der Bürger zu fördern (§ 2 Abs. l).l Die Exaktheit des Verfahrens und damit die gesetzliche Garantie konsequenter Rechtsverwirklichung zeigt sich insbesondere in der ausführlichen Darstellung der Rechte und Pflichten der verschiedenen Prozeßsubjekte.2 Zugleich wird damit das Zusammenwirken von Gericht, Prozeßparteien und anderen Prozeßsubjekten geregelt und die Verantwortung aller Prozeßbeteiligten für die Erreichung des jeweiligen Prozeßziels in differenzierter Weise festgelegt. Die Prozeßsubjekte nehmen ihre verschiedenen prozessualen Rechte und Pflichten durch Prozeßhandlungen wahr. Jede dieser Prozeßhandlungen ist durch Besonderheiten charakterisiert; zuglei di weisen die Prozeßhandlungen jedoch auch viele Gemeinsamkeiten auf und sind im Gesamtsystem des Zivilprozeßrechts miteinander verbunden, bauen aufeinander auf und greifen ineinander ein. Deshalb ist es erforderlich, der theoretischen Durchdringung der Prozeßhandlungen mehr Aufmerksamkeit zu schenken. Im folgenden sollen die Prozeßhandlungen des Gerichts als des staatlich verantwortlichen Organs für die Gestaltung und Durchführung von Zivilverfahren behandelt werden. Arten der Prozeßhandlungen Die verschiedenen gerichtlichen Prozeßhandlungen dienen der Organisierung des Prozeßablaufs, der Vorbereitung der Entscheidung, der Entscheidung selbst, der Vollstrek-kung und ggf. auch der Überprüfung von Entscheidungen. Wie in jeder zweckgerichteten Tätigkeit steckt auch in jeder Prozeßhandlung ein Entscheidungselement, sei es auch nur, daß durch sie weitere Prozeßhandlungen bereits präjudiziert werden. In diesem allgemein leitungswissenschaftlichen Sinne ist jede vom Gesetz vorgesehene mögliche Verhaltensweise des Gerichts im Falle ihrer Realisierung eine Entscheidung.3 Im speziell prozessualen Sinne wäre es jedoch verfehlt, jede gerichtliche Prozeßhandlung als Entscheidung zu betrachten und sie damit zugleich an eine bestimmte Entscheidungsform zu binden. Prozeßhandlungen des Gerichts können somit, müssen jedoch nicht als förmliche Entscheidungen in Erscheinung treten. Mit dieser Feststellung ist noch nichts über die Bedeutung der verschiedenen Prozeßhandlungen gesagt. So handelt es sich bei der Prüfung der Klage (§ 28 Abs. 1), der Erläuterung der Rechtslage (§ 28 Abs. 2), der Unterstützung beim Abschluß einer Einigung (§ 45 Abs. 2 Satz 2), der Aussprache mit den Ehegatten (§ 48 Abs. 1 Satz 2) usw. um außerordentlich bedeutsame Prozeßhandlungen des Gerichts, obwohl sie nicht als Entscheidungen im juristischen Sinne klassifiziert werden können. Es sind Prozeßhandlungen, die u. U. sehr maßgeblich auf das Ergebnis des Verfahrens einwirken, vom Gericht einen dementsprechenden Einsatz verlangen und zusammen mit dem Verfahrensergebnis natürlich auch der Kontrolle durch das übergeordnete Gericht unterliegen. Da ihnen jedoch der Status einer förmlichen Entscheidung fehlt, sind sie schon aus diesem Grunde nicht anfechtbar. Ein großer Teil der gerichtlichen Prozeßhandlungen ist darauf gerichtet, die Adressaten in erster Linie die Prozeßparteien zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen bzw. ihnen die Möglichkeit zu einem bestimmten Verhalten zu geben. Das ist z. B. der Fall, wenn das Gericht die Leiter staatlicher und wirtschaftsleitender Organe um Unterstützung bei der Sachaufklärung (§ 6 Abs. 2), staatliche Organe um Hilfe und Unterstützung bei der Feststellung des Wohnsitzes oder der Arbeitsstelle einer Prozeßpartei (§ 33 Abs. 2 Ziff. 2), staatliche Organe und Einrichtungen oder Betriebe um Vorlage von Urkunden, Erteilung von Auskünften oder Entsendung von Vertretern zur Verhandlung (§ 33 Abs. 2 Ziff. 3), eine Einrichtung um Zustellung (§ 40 Abs. 4) ersucht; die Prozeßparteien auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist Gerichtsgebühren oder Auslagenvorschüsse einzuzahlen, den Sachverhalt zu ergänzen oder Beweismittel anzugeben, einzureichen oder im Termin vorzulegen (§ 33 Abs. 2 Ziff. 1), Zeugen auffordert, Aufzeichnungen oder Unterlagen einzureichen oder sich schriftlich zu äußern (§ 33 Abs. 2 Ziff. 6), staatliche Organe zur Stellungnahme auffordert (§ 33 Abs. 2 Ziff. 7); Unterlagen oder Stellungnahmen des in der Sache tätig gewesenen gesellschaftlichen Gerichts anfordert (§33 Abs. 2 Ziff. 4); den Staatsanwalt wegen der Bedeutung einer Sache (§ 32 Abs. 2) oder den Beauftragten eines Kollektivs der Werktätigen oder einer gesellschaftlichen Organisation über den Sachverhalt und die für die Mitwirkung maßgeblichen Umstände (§ 32 Abs. 1) informiert; den FDGB-Kreisvorstand vom Verhandlungstermin (§ 32 Abs. 3) und die Prozeßparteien vom Termin einer Beweisaufnahme außerhalb der mündlichen Verhandlung (§ 54 Abs. 4) benachrichtigt; Klagen, Ladungen des Verklagten, Entscheidungen, Einigungen und Schreiben, die Sachanträge enthalten oder mit deren Zugang eine Frist beginnt, zustellt (§§ 37 ff.). Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ist das Gericht verpflichtet, diese Prozeßhandlungen vorzunehmen, um den Anspruch der Prozeßparteien auf rechtliches Gehör zu erfüllen, anderen Organen oder Einrichtungen die Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte zu sichern u. a. m. Gleichzeitig können Prozeßhandlungen dieser oder anderer Art die vom Gesetz vorgesehenen Rechte und Pflichten in der Person (z. B. Teilnahmepflicht an der mündlichen Verhandlung) oder in der Sache (z. B. Fristsetzung) weiter präzisieren und ggf. bestimmte Pflichten festlegen oder bestimmte Rechtsfolgen in Aussicht stellen. In den meisten Fällen, in denen Prozeßhandlungen in die Rechtsstellung der angesprochenen Prozeßbeteiligten Unmittelbar eingreifen, sieht die ZPO vor, daß diese Prozeßhandlungen im Wege einer förmlichen Entscheidung ergehen. Damit wird zum einen die Bedeutung der Entscheidung hervorgehoben und zum anderen zugleich über ihre Anfechtbarkeit mit befunden. Bei den gerichtlichen Prozeßhandlungen, die in Gestalt förmlicher Entscheidungen ergehen, ist zwischen denen prozeßleitender und denen verfahrensbeendender Natur zu unterscheiden. Die letzteren ergehen durch Urteil oder Beschluß.4;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verhandlungssaal sowie in dessen unmittelbarem Vorfeld sind entsprechend den zeitlichen und räumlichen Bedingungen konkrete Verantwortungsbereiche festzulegen, die funktionellen Pflichten eindeutig abzugrenzen und im engen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit, insbesondere im Antrags-, Prüfungs- und Entscheidungsverfahren, bei der Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie erteilten Auflagen und ihrer Durchsetzung auf dem Gebiet des Hoch- und Fachschulwesens und der Volksbildung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Befehl des Ministers zur Gewährleistung der komplexen politischoperativen Aufklärungs- und Abwehrtätigkeit im Post-, Fernmeldeund Funkwesen in der Deutschen Demokratischen Republik. Die Tätigkeit der Sicherheitsorgane der Deutschen Demokratischen Republik dient wie es im Gesetz über die Errichtung Staatssicherheit heißt der Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit uhd Ordnung in den Straf-gefangenenarbeitskonunandos der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Der Vollzug der Freiheitsstrafen in den. Straf gef ange n-arbeitskommandos hat auf der Grundlage des Absatz des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei erfolgen. Sie ist an die gesetzlichen Voraussetzungen des Gesetzes gebunden. Diese Möglichkeit findet in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zunehmend Bedeutung und erfordert mehr denn je die weitere Ausprägung der gesamtgesellschaftlichen und -staatlichen Verantwortlung für die allseitige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit. Prinzipiell ist davon auszugehen, daß die Verordnung, wie im einzelnen aus den Bestimmungen der sowie eindeutig hervorgoht, die Bevölkerungsbefragung als spezielle Form der Berichterstattung erfaßt.

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