Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 200

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 200 (NJ DDR 1978, S. 200); 200 Neue Justiz 5/78 lichem Umfang und mit unterschiedlicher Qualität vorhanden sind. In bestimmten Fällen stehen für die Überprüfung des Geständnisses keine weiteren direkten Beweismittel zur Verfügung. Auch solche Geständnisse sind jedoch unter Berücksichtigung des Umfangs und der Art der geschilderten Tatsachen, insbesondere hinsichtlich ihrer Detailtreue und Konkretheit, nachprüfbar. Hierbei geht es vor allem darum, die im Geständnis genannten Einzelheiten auf ihren Wahrheitsgehalt zu kontrollieren, durch andere Tatsachenfeststellungen zu ergänzen und zu erhärten. Als Beweismittel zur Überprüfung solcher Geständnisse kommen u. a. Besichtigungen von Orten und Gegenständen sowie Rekonstruktionen von Vorgängen in Betracht (§§ 50, 222 Abs. 2 StPO). 12 In der Richtlinie wurde in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen betont, daß sachliche Beweismittel grundsätzlich im Original vorzulegen sind. Nur soweit dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, können auch Fotografien, Abschriften usw. vorgelegt werden. In diesem Falle hat das Gericht die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Abbildung zu prüfen. In jedem Falle sind entweder die Beweisgegenstände und Aufzeichnungen selbst oder die davon angefertigten Fotografien, Abschriften usw. in die Beweisaufnahme gemäß § 51 StPO einzubeziehen. Der Angeklagte ist gemäß § 230 StPO zu befragen, ob er Erklärungen abzugeben hat. Zur Verwendung von Schallaufzeichnungen über Vernehmungen des Angeklagten oder des Zeugen gibt es in der Literatur unterschiedliche Auffassungen. Teilweise wird die Schallaufzeichnung über eine Vernehmung als direkter Schriftprotokollersatz anerkannt.13 Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts und nach der im Lehrbuch „Strafverfahrensrecht“ vertretenen Auffassung ist die Schallaufzeichnung über eine Vernehmung nur zusätzlich zu einem angefertigten Schriftprotokoll zulässig. Das entspricht auch dem Wortlaut des § 106 Abs. 2 StPO. Eine andere Auffassung widerspricht somit dem Gesetz und steht auch nicht im Einklang mit den gegenwärtigen Bedürfnissen und Möglichkeiten der gerichtlichen Praxis. Zur konzentrierten Durchführung der Beweisaufnahme Das Gesetz fordert die allseitige Feststellung des Sachverhalts. Diese Forderung ist bekanntlich nicht selten im Sinne einer nicht gerechtfertigten Ausweitung der Beweisaufnahme mißverstanden worden. Solchen Erscheinungen sind die zentralen Justiz- und Sicherheitsorgane in den vergangenen Jahren durch verschiedene Leitungsmaßnahmen entgegengetreten.w Diese Leitungsmaßnahmen haben dazu beigetragen, den Aufwand im Verfahren auf das erforderliche Maß zu beschränken. In der Richtlinie wird dazu hervorgehoben: 1. Eine hohe Qualität der gerichtlichen Beweisaufnahme schließt deren rationelle Gestaltung ein; Qualität und Rationalität sind also keine Gegensätze, sondern bilden eine Einheit. 2. Die Beweisaufnahme ist mit dem Aufwand durchzuführen, der zur exakten Feststellung der Wahrheit notwendig ist. Erforderliche Beweiserhebungen dürfen also nicht im Interesse einer falsch verstandenen Rationalität unterbleiben. 3. Allseitigkeit in diesem Sinne bedeutet das Gegenstück von einseitiger, voreingenommener, nur auf belastende Momente gerichteter Beweisführung. Dieser Gedanke entspricht den Forderungen des § 222 StPO, der nicht schlechthin Allseitigkeit verlangt, sondern das Gericht verpflichtet, die notwendigen Feststellungen „in belastender und entlastender Hinsicht allseitig und unvoreingenommen“ zu treffen. Im Interesse der rationellen Gestaltung der Beweisaufnahme muß das Gericht genau überlegen, welche Beweiserhebungen tatsächlich erforderlich sind, um über die Tatbestandsmäßigkeit und Schwere der Handlung sowie über die gerechte Strafzumessung entscheiden zu können. Wie die Einschätzung der Praxis zeigt, kann die Qualität und Rationalität der Beweisaufnahme noch weiter erhöht werden, wenn insbesondere auf Beweiserhebungen, die nebensächliche, die genannten Umstände nicht betreffende Feststellungen zum objektiven Geschehen zum Gegenstand haben, verzichtet wird; die zur Einschätzung der Persönlichkeit des Angeklagten erforderlichen Umstände in der Beweisaufnahme nur insoweit erörtert werden, als sie straftatbegünstigender Natur sind oder Einfluß auf die Tatschwere haben und sonst für die Strafzumessung von Bedeutung sind. Auf die Vernehmung von Zeugen kann verzichtet werden, wenn ein Geständnis des Angeklagten vorliegt, das widerspruchsfrei ist und mit den Informationen anderer Beweismittel übereinstimmt. Ist die Vernehmung von Zeugen erforderlich und schildern mehrere Zeugen übereinstimmend den gleichen Tathergang, dann genügt die Vernehmung eines Zeugen. Beweiserhebungen, mit denen lediglich bereits durch andere Beweismittel getroffene Feststellungen wiederholt werden, sind nicht erforderlich. Das Plenum des Obersten Gerichts orientiert auf die weitere Erhöhung der Qualität der gerichtlichen Verhandlungen und Entscheidungen. In diesem Zusammenhang wird auf die große politische Bedeutung der strikten Gesetzlichkeit und Überzeugungskraft der Verhandlungen und Entscheidungen hingewiesen. Dazu gehören zügig und konzentriert, unter strenger Einhaltung der prozessualen Normen gesellschaftlich wirksam durchgeführte Verfahren, die in stärkerem Maße zur Entwicklung sozialistischer Verhaltensweisen, zur Unterstützung der Initiativen bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit beitragen müssen. Die Verabschiedung der Richtlinie zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß ist eine bedeutsame Leitungsentscheidung des Plenums des Obersten Gerichts bei der Realisierung der sich aus den Beschlüssen des IX. Parteitages ergebenden Aufgabenstellung für die strikte Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit. 1 11 1 Die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 16. März 1978 wird im Gesetzblatt veröffentlicht. 2 Vgl. Lehrbuch des Strafverfahrensrechts, Berlin 1977. 3 Vgl. Kleinknecht, Strafprozeßordnung mit GVG und Nebengesetzen, 32. Auflage, München 1975, S. 765. 4 Vgl. Mülier/Sax, Kommentar zur Strafprozeßordnung, Darmstadt 1966, S. 847. 5 N. Plassmann, „Die Wirklichkeit der Richter“, Juristenzeitung 1977, Heft 18, S. 589. 6 W. I. Lenin, „Materialismus und Empiriokritizismus“, in: Werke, Bd. 14, Berlin 1968, S. 121. 7 Vgl. hierzu auch R. Schindler, „Der Beitrag des Obersten Gerichts zur Entwicklung sozialistischer Grundsätze des Beweisrechts im Strafverfahren“, in: Oberstes Gericht der DDR, höchstes Organ wahrhaft demokratischer Rechtsprechung, Berlin 1970, S. 154 ff. 8 K. Marx, „Bemerkungen über die preußische Zensurinstruktion“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 1, Berlin 1961, S. 7. 9 Vgl. H. Luther, „Ein Handbuch für den Strafrichter in der Sowjetunion“, NJ 1974, Heft 1, S. 18 ff.; V. Subin, „Zur Einhaltung der Prozeßgesetzgebung bei der gerichtlichen Verhandlung in Strafsachen“, Sowjetskaja justizija 1976, Heft 2, S. 3 ff. 10 Vgl. dazu auch I. Buchholz, „Nochmals zum Gegenstand und Umfang der Beweisführung im Strafverfahren“, NJ 1977, Heft 14, S. 460. 11 Die Richtlinie berücksichtigt insoweit Forschungsergebnisse der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft. 12 Vgl. hierzu B. Herrmann, „Zur Prüfung von Geständnissen“, in diesem Heft. 13 Vgl. z. B. Ch. Koristka, „Die strafprozessualen Grundlagen des Einsatzes von Magnettonaufzeichnungen im Vemehmungs-geschehen“, in: Die Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten, Kleine Fachbuchreihe Kriminalistik Nr. 6/2, Berlin 1971, S. 208. 14 Vgl. z. B. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens vom 7. Februar 1973 - I PrB - 112 - 1/73 (NJ-Beilage 1/73 zu Heft 5). 15 Zur Beweisführung im Eröffnungsverfahren vgl F. Nagel, in diesem Heft.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 200 (NJ DDR 1978, S. 200) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 200 (NJ DDR 1978, S. 200)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gewinnen wollten. Obwohl in beiden Fällen bereits Gespräche mit feindlichnegativen Personen geführt wurden, war es noch zu keinem organisatorischen Zusammenschluß gekommen.

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