Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 199

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 199 (NJ DDR 1978, S. 199); Neue Justiz 5/78 189 eines gesetzlichen und begründeten Strafurteils festzustellen“.9 Ohne folgerichtige Vornahme dieser Prozeßhandlungen, ohne Klärung der im vorbereitenden Teil zu entscheidenden Fragen können die Voraussetzungen für die Durchführung der Beweisaufnahme in strikter Übereinstimmung mit der Prozeßordnung nicht geschaffen werden. Grundsätze der Beweisführung Der Richtlinie wurden im ersten Abschnitt die' Grundsätze der Beweisführung vorangestellt. Sie bilden das politisch-ideologische Fundament der Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung. Ihr richtiges Verständnis ist damit zugleich Grundlage für die gesellschaftswirksame Anwendung der einzelnen prozessualen Bestimmungen. Es geht also bei der Darlegung des Inhalts der Prinzipien der Beweisführung nicht schlechthin um theoretische Erörterungen, sondern vor allem um die daraus abzuleitenden politisch-ideologischen und praktischen Erfordernisse der Verfahrensdurchführung. Deshalb muß stets der untrennbare Zusammenhang zwischen diesen Grundsätzen und den weiteren Abschnitten der Richtlinie über die Eröffnung des Verfahrens und die Vorbereitung und Durchführung der Beweisaufnahme hergestellt werden. Für die Beweisführung gelten folgende Grundsätze: 1. Der Grundsatz der Wissenschaftlichkeit und Unvoreingenommenheit der Beweisführung beruht auf der Einheit von Wahrheit, Wissenschaftlichkeit und Parteilichkeit. Wahrheit und sozialistische Parteilichkeit bedingen einander. Die sozialistische Parteilichkeit erfordert und gewährleistet die objektive und allseitige Feststellung der Wahrheit über jede Straftat durch eine gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung. Der Grundsatz der Wissenschaftlichkeit und Unvoreingenommenheit der Beweisführung steht in enger Beziehung zum sozialistischen Prinzip der Präsumtion der Nichtschuld. Niemand darf als einer Straftat schuldig behandelt werden, bevor seine strafrechtliche Verantwortlichkeit nachgewiesen und in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt ist. Im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden (Art. 4 Abs. 5 StGB, § 6 Abs. 2 StPO). 2. Die Beweisführung ist Pflicht des Gerichts (§ 22 StPO). Dieser Grundsatz ist unmittelbar aus dem gesetzlichen Auftrag des Gerichts zur Feststellung der Wahrheit herzuleiten und umfaßt die Pflicht des Gerichts, alle erforderlichen Beweismittel festzustellen und der Beweisführung zugrunde zu legen; - das Recht des Angeklagten, an der Wahrheitsfindung mitzu wirken; - das Verbot, dem Angeklagten eine Beweisführungspflicht aufzuerlegen (§ 8 StPO). Daraus folgt, daß es unzulässig ist, Verteidigungsvor-bringen des Angeklagten als sog. Schutzbehauptung zurückzuweisen, ohne zu beweisen, daß dieses Vorbringen unwahr ist. Aus der Beweisführungspflicht des Gerichts ergibt sich, daß alle Feststellungen, die der Verurteilung zugrunde gelegt werden, bewiesen sein müssen. Es dürfen nur solche Feststellungen verwendet werden, die das Gericht selbst in der Hauptverhandlung getroffen hat und die sich aus Beweismitteln ergeben, die Gegenstand der Beweisaufnahme waren. Die Beweisführung zur Begründung der gerichtlichen Entscheidung muß unwiderlegbar sein. 3. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ergibt sich aus der besonderen Stellung des Gerichts im Strafverfahren, das die Entscheidung über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten und über die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu treffen hat. Er umfaßt die Pflicht des Gerichts, Angeklagte, Zeugen und Kollektivvertreter in der gerichtlichen Beweisaufnahme grundsätzlich mündlich zu vernehmen (§§ 222 ff. StPO); das Gebot, Beweisgegenstände grundsätzlich in der Hauptverhandlung vorzulegen und Aufzeichnungen im erforderlichen Umfang den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu bringen (§ 51 StPO); das Verbot, die Aussagen von Zeugen über die gesetzlich geregelten Ausnahmefälle hinaus durch Verlesen des Protokolls über eine frühere Vernehmung zu ersetzen (§ 225 Abs. 1 StPO). 4. Aus dem Grundsatz der Gesetzlichkeit der Beweisführung ergeben sich für das Gericht folgende Anforderungen : Der Beweis darf nur auf der Grundlage der gesetzlich zugelassenen Beweismittel geführt werden; die Erlangung der Beweismittel und die Führung des Beweises hat auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege zu erfolgen; kein Beweismittel besitzt eine im voraus festgelegte Beweiskraft. Inhalt und Gegenstand der gerichtlichen Beweisaufnahme In der Richtlinie wird hervorgehoben, daß sich die Beweisaufnahme erstens auf die Umstände bezieht, die die Prüfung des Vorliegens der strafrechtlichen Verantwortlichkeit betreffen, und zum zweiten geht es um die allseitige Aufklärung jener Faktoren, die den Grad der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bestimmen. In diesen Forderungen der Richtlinie zeigt sich zugleich der enge Zusammenhang zwischen Strafrecht und Strafverfahrensrecht.10 Für eine gerechte und wirksame Anwendung der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit haben vor allem auch jene Faktoren eine große Bedeutung, die Auskunft über die Entwicklung des Angeklagten in bezug auf die Straftat geben. Dabei geht es nicht einfach um Fakten zur Person, sondern um die Darstellung der Entwicklung des Angeklagten. Neben der richtigen Arbeit mit dem Geständnis sind vor allem Feststellungen zu treffen zu Tatsachen über das Gesamtverhalten seit der Tat und ihrer Aufdeckung; der Entwicklung seines Verhaltens zur Tat (Distanzierung, Reue, Mitwirken an der Aufklärung); seiner Position in der Kollektivberatung; den tatsächlich gemachten Anstrengungen für die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens (Woher kommen die Mittel, von ihm selbst oder von Angehörigen? War die Wiedergutmachung tatsächlich mit spürbaren Einschränkungen verbunden oder nicht?). Die Feststellung solcher Entwicklungsprobleme des Straftäters trägt wesentlich dazu bei, die Tatbezogenheit der Angaben zur Person in den Verhandlungen und im Urteil zu erhöhen. Sie wendet sich gegen das Zusammentragen allgemeiner Angaben über das bisherige Leben des Angeklagten, die keinen Bezug zur Straftat haben und auch für die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit ohne Bedeutung sind. Damit wird auch die Forderung des § 61 Abs. 2 StGB besser verwirklicht, bei der Strafzumessung die Persönlichkeit des Täters, sein Verhalten vor und nach der Tat zu berücksichtigen.11 Zur Überprüfung der Beweismittel Ein zentrales Problem der Richtlinie ist die gesetzliche Festlegung, daß kein Beweismittel eine von vornherein festgelegte Beweiskraft hat, und die sich daraus ergebende Forderung, alle Beweismittel kritisch zu überprüfen. Auch die kritische Überprüfung des Geständnisses ist ein dringendes Erfordernis der Wahrheitsfeststellung im sozialistischen Strafprozeß. Dazu sind die Informationen der anderen zur Sache vorliegenden Beweismittel heranzuziehen, die von Fall zu Fall allerdings in unterschied-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Hier hat bereits eine Rechtsverletzung stattgefunden oder die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wurde bereits abgewehrt.

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