Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 185

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 185 (NJ DDR 1978, S. 185); Neue Justiz 4/78 185 fahrens in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen“, NJ 1976 S. 333). Nach alledem war die Beschwerde nach §§ 156 Abs. 1, 159 Abs. 3 ZPO als unbegründet abzuweisen. Strafrecht §§ 2, 222 StPO. 1. Der zweifelsfreie Nachweis, daß der Angeklagte die mit der Anklage bezeidmete Straftat (hier: fahrlässige Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls) begangen hat, ist unabdingbare Voraussetzung strafrechtlicher Verantwortlichkeit, sozialistischer Gerechtigkeit und gesellschaftlicher Wirksamkeit eines jeden Strafurteils. 2. Im Rahmen der gerichtlichen Beweisführung dient die gewissenhafte Prüfung und Bewertung von Sachverständigengutachten der exakten Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Angeklagten. 3. Zur Bewertung technisch-physikalischer Vorgänge (hier: bei einem Zusammenstoß zweier Lastzüge), deren Wirksamwerden experimentell nicht nachvollzogen werden kann. OG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 3 OSK 33/77. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen gemäß § 196 Abs. 1 und 2 StGB) auf Bewährung. Es ging im wesentlichen von folgenden Sachverhaltsfeststellungen aus: Der Angeklagte war Kraftfahrer im VEB Kraftverkehr. Er besitzt die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 5 und verfügt über eine umfangreiche Fahrpraxis mit Lastkraftwagen. Am 2. Dezember 1976 fuhren der Angeklagte und sein ebenfalls als Fahrer eingesetzter Arbeitskollege St. mit einem Skoda-Sattelzug nach Z. Gegen 8 Uhr, als sie auf der Autobahn den Kilometerbereich 104 erreicht hatten, führte der Angeklagte den Sattelzug, während der von ihm abgelöste Fahrer St. auf dem Beifahrersitz saß. Die Geschwindigkeit betrug mindestens 60 km/h. Ihnen folgte mit einem Abstand von etwa 30 m seit längerer Zeit der Zeuge S. mit einem Pkw. Die Sicht betrug etwa 500 m. Auf der Fahrbahn war stellenweise Eisglätte. Auf der Autobahn hielt rechts mit einer Breite von 1,50 m bis 1,80 m noch auf die Fahrbahn reichend ein Lastzug, dessen Fahrer den Insassen eines die Böschung hinuntergeschleuderten Pkws Hilfe leistete. Der Angeklagte, der den in seine Fahrspur hineinragenden Lastzug zu spät wahrgenommen und, die Glätte der Fahrbahn nicht beachtend, den Bremsvorgang' zu spät eingeleitet hatte, rutschte mit blockierten Rädern auf diesen Lastzug zu und stieß schließlich mit der rechten Frontseite des von ihm geführten Lastzugs gegen den Hänger des anderen Lastzugs. Dabei wurde die Fahrerkabine rechts nahezu völlig zerstört. Der Fahrer St., der sich auf dem Beifahrersitz befand, wurde auf die Autobahn geschleudert und erlitt Verletzungen, die zu seinem Tode führten. Eine von den Rädern des Sattelzuges hervorgerufene Blockierspur betrug 50,6 m. Gegen das Urteil richtet sich zugunsten des Angeklagten der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Urteil des Kreisgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes. Der zweifelsfreie Nachweis, daß der Angeklagte die mit der Anklage bezeichnete Straftat begangen hat, ist unabdingbare Voraussetzung strafrechtlicher Verantwortlichkeit, sozialistischer Gerechtigkeit und gesellschaftlicher Wirksamkeit eines jeden Strafurteils. Eine Wahrscheinlichkeit und sei sie noch so hoch kann in keinem Fall den vom Gesetz geforderten zweifelsfreien Nachweis ersetzen. Im Rahmen der dazu erforderlichen gerichtlichen Beweisführung dient die gewissenhafte Prüfung und Bewertung von Sachverständigengutachten der exakten Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Angeklagten. Dieser sich aus §§ 2, 222 StPO ergebenden Aufgabe ist das Kreisgericht nicht nachgekommen. Der Angeklagte hat den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwurf ständig mit der Begründung zurückgewiesen, daß nicht er, sondern sein Arbeitskollege, der Kraftfahrer St., den Sattelzug zum Zeitpunkt des Unfalls führte. Er habe sich hingegen als abgelöster Fahrer in der Schlafkabine befunden und die Entwicklung des Unfallgeschehens nicht wahrgenommen. Demgegenüber sieht das Kreisgericht die Täterschaft des Angeklagten-als erwiesen an. Dabei stützt es sich entscheidend auf die vom ärztlichen Sachverständigen aus den Verletzungen des Geschädigten St. und aus den an der Fahrerkabine festgestellten Schäden gezogenen Schlußfolgerungen, daß 1. es unter Voraussetzung der obengenannten Fakten nicht möglich ist, daß sich der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Fahrersitz befand, und daß 2. sich der Geschädigte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Beifahrersitz befand. Diese Beweiswürdigung ist weder zwingend in ihrer Logik noch berücksichtigt sie das Beweisergebnis in vollem Umfang. Den Schlußfolgerungen des ärztlichen Sachverständigen ist zuzustimmen, soweit damit zum Ausdruck gebracht wird, daß sich der Geschädigte die Verletzungen nicht auf dem Fahrer-, sondern auf dem Beifahrersitz zugezogen hat. Die Auffassung des Kreisgerichts, es sei damit bewiesen, daß der Angeklagte und nicht der Geschädigte den Sattelzug geführt hat, ist jedoch nicht zutreffend. Der Sachverständige hat sich bei seiner Beurteilung des Entstehens der Verletzungen des Geschädigten entscheidend davon leiten lassen, daß bei diesem nicht die für einen Fahrer in solcher Situation unausbleiblichen typischen Verletzungen im Bauch- und Brustbereich festgestellt wurden. Ihre Unausbleiblichkeit aber habe ihn in der Auffassung bestärkt, daß der Geschädigte beim Anprall nicht am Steuer gesessen habe. Das Kreisgericht hätte bei der Wertung dieser Aussage des Sachverständigen aber beachten müssen, daß diese fahrertypischen Verletzungen dann auch beim Angeklagten vorliegen müßten, wenn er das Fahrzeug geführt hätte. Er blieb jedoch unverletzt. Nicht auszuschließen ist, daß der Geschädigte unmittelbar vor dem Anprall vom Fahrersitz auf die Beifahrerseite hinüberwechselte, um das Fahrzeug auf der rechten Seite zu verlassen, weil ein Abspringen zur Fahrbahn mit der Gefahr des Überfahrens durch nachfolgende Fahrzeuge der Zeuge S. fuhr z. B. nur 30 m hinter dem Sattelzug verbunden war. Ebenso ist nicht auszuschließen, daß wie entsprechende Erfahrungen bestätigen der Geschädigte infolge des Wirkens physikalischer Faktoren, die im Nachhinein durchaus nicht in jedem Falle nachvollzogen werden können, vom Fahrersitz weggeschleudert wurde. Auch die Aussage des sachverständigen Zeugen B. in der Beweisaufnahme, der als Angehöriger der Volkspolizei bei der Unfallaufnahme zugegen war und die Verkehrsunfallskizze fertigte, sowie die sich auf die Skizze stützende Auffassung des Sachverständigen T. lassen nicht die Schlußfolgerung zu, daß der Angeklagte das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt geführt hat. Beide gehen davon aus, daß die Blockierspur der Räder des Aufliegers dort endete, wo das Fahrzeug nach dem Anprall zum Stehen kam, und daß deshalb die Fußbremse sowohl beim Anprall als auch bis zum Stand durch den Fahrzeugführer betätigt worden sein müsse. Dem stellen sich nicht auszuräumende Bedenken ent-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 185 (NJ DDR 1978, S. 185) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 185 (NJ DDR 1978, S. 185)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verbunden ist, unabhängig davon, ob eine eindeutige strafrechtliche Relevanz vorliegt oder nicht. Das ist bei öffentlichkeitswirksamen Aktionen feindlich-negativer Kräfte gegeben, wo es zunächst um die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Am heutigen Tage wurde gegenüber dem Bürger Name Vorname Geburtsort wohnhaft tätig als Arbeitsstelle auf der Grundlage des des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben durch den Inoffiziellen Mitarbeiter ist die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration durchzusetzen. Die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration sind Voraussetzungen für eine hohe Qualität der Abwehr und Aufklärungsarbeit. Um die von der Parteiund Staatsführung gestellten politisch-operativen Ziele zu erreichen, setzen die Organe Staatssicherheit ihre wichtigste Kraft, Inoffizielle Mitarbeiter, im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Handlungen begehen können, Sichere Verwahrung heißt: AusbruGhssichernde und verständigungsverhindernde Unterbringung in entsprechenden Verwahrräumen und Transportmitteln.

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