Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 185

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 185 (NJ DDR 1978, S. 185); Neue Justiz 4/78 185 fahrens in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen“, NJ 1976 S. 333). Nach alledem war die Beschwerde nach §§ 156 Abs. 1, 159 Abs. 3 ZPO als unbegründet abzuweisen. Strafrecht §§ 2, 222 StPO. 1. Der zweifelsfreie Nachweis, daß der Angeklagte die mit der Anklage bezeidmete Straftat (hier: fahrlässige Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls) begangen hat, ist unabdingbare Voraussetzung strafrechtlicher Verantwortlichkeit, sozialistischer Gerechtigkeit und gesellschaftlicher Wirksamkeit eines jeden Strafurteils. 2. Im Rahmen der gerichtlichen Beweisführung dient die gewissenhafte Prüfung und Bewertung von Sachverständigengutachten der exakten Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Angeklagten. 3. Zur Bewertung technisch-physikalischer Vorgänge (hier: bei einem Zusammenstoß zweier Lastzüge), deren Wirksamwerden experimentell nicht nachvollzogen werden kann. OG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 3 OSK 33/77. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen gemäß § 196 Abs. 1 und 2 StGB) auf Bewährung. Es ging im wesentlichen von folgenden Sachverhaltsfeststellungen aus: Der Angeklagte war Kraftfahrer im VEB Kraftverkehr. Er besitzt die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 5 und verfügt über eine umfangreiche Fahrpraxis mit Lastkraftwagen. Am 2. Dezember 1976 fuhren der Angeklagte und sein ebenfalls als Fahrer eingesetzter Arbeitskollege St. mit einem Skoda-Sattelzug nach Z. Gegen 8 Uhr, als sie auf der Autobahn den Kilometerbereich 104 erreicht hatten, führte der Angeklagte den Sattelzug, während der von ihm abgelöste Fahrer St. auf dem Beifahrersitz saß. Die Geschwindigkeit betrug mindestens 60 km/h. Ihnen folgte mit einem Abstand von etwa 30 m seit längerer Zeit der Zeuge S. mit einem Pkw. Die Sicht betrug etwa 500 m. Auf der Fahrbahn war stellenweise Eisglätte. Auf der Autobahn hielt rechts mit einer Breite von 1,50 m bis 1,80 m noch auf die Fahrbahn reichend ein Lastzug, dessen Fahrer den Insassen eines die Böschung hinuntergeschleuderten Pkws Hilfe leistete. Der Angeklagte, der den in seine Fahrspur hineinragenden Lastzug zu spät wahrgenommen und, die Glätte der Fahrbahn nicht beachtend, den Bremsvorgang' zu spät eingeleitet hatte, rutschte mit blockierten Rädern auf diesen Lastzug zu und stieß schließlich mit der rechten Frontseite des von ihm geführten Lastzugs gegen den Hänger des anderen Lastzugs. Dabei wurde die Fahrerkabine rechts nahezu völlig zerstört. Der Fahrer St., der sich auf dem Beifahrersitz befand, wurde auf die Autobahn geschleudert und erlitt Verletzungen, die zu seinem Tode führten. Eine von den Rädern des Sattelzuges hervorgerufene Blockierspur betrug 50,6 m. Gegen das Urteil richtet sich zugunsten des Angeklagten der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Urteil des Kreisgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes. Der zweifelsfreie Nachweis, daß der Angeklagte die mit der Anklage bezeichnete Straftat begangen hat, ist unabdingbare Voraussetzung strafrechtlicher Verantwortlichkeit, sozialistischer Gerechtigkeit und gesellschaftlicher Wirksamkeit eines jeden Strafurteils. Eine Wahrscheinlichkeit und sei sie noch so hoch kann in keinem Fall den vom Gesetz geforderten zweifelsfreien Nachweis ersetzen. Im Rahmen der dazu erforderlichen gerichtlichen Beweisführung dient die gewissenhafte Prüfung und Bewertung von Sachverständigengutachten der exakten Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Angeklagten. Dieser sich aus §§ 2, 222 StPO ergebenden Aufgabe ist das Kreisgericht nicht nachgekommen. Der Angeklagte hat den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwurf ständig mit der Begründung zurückgewiesen, daß nicht er, sondern sein Arbeitskollege, der Kraftfahrer St., den Sattelzug zum Zeitpunkt des Unfalls führte. Er habe sich hingegen als abgelöster Fahrer in der Schlafkabine befunden und die Entwicklung des Unfallgeschehens nicht wahrgenommen. Demgegenüber sieht das Kreisgericht die Täterschaft des Angeklagten-als erwiesen an. Dabei stützt es sich entscheidend auf die vom ärztlichen Sachverständigen aus den Verletzungen des Geschädigten St. und aus den an der Fahrerkabine festgestellten Schäden gezogenen Schlußfolgerungen, daß 1. es unter Voraussetzung der obengenannten Fakten nicht möglich ist, daß sich der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Fahrersitz befand, und daß 2. sich der Geschädigte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Beifahrersitz befand. Diese Beweiswürdigung ist weder zwingend in ihrer Logik noch berücksichtigt sie das Beweisergebnis in vollem Umfang. Den Schlußfolgerungen des ärztlichen Sachverständigen ist zuzustimmen, soweit damit zum Ausdruck gebracht wird, daß sich der Geschädigte die Verletzungen nicht auf dem Fahrer-, sondern auf dem Beifahrersitz zugezogen hat. Die Auffassung des Kreisgerichts, es sei damit bewiesen, daß der Angeklagte und nicht der Geschädigte den Sattelzug geführt hat, ist jedoch nicht zutreffend. Der Sachverständige hat sich bei seiner Beurteilung des Entstehens der Verletzungen des Geschädigten entscheidend davon leiten lassen, daß bei diesem nicht die für einen Fahrer in solcher Situation unausbleiblichen typischen Verletzungen im Bauch- und Brustbereich festgestellt wurden. Ihre Unausbleiblichkeit aber habe ihn in der Auffassung bestärkt, daß der Geschädigte beim Anprall nicht am Steuer gesessen habe. Das Kreisgericht hätte bei der Wertung dieser Aussage des Sachverständigen aber beachten müssen, daß diese fahrertypischen Verletzungen dann auch beim Angeklagten vorliegen müßten, wenn er das Fahrzeug geführt hätte. Er blieb jedoch unverletzt. Nicht auszuschließen ist, daß der Geschädigte unmittelbar vor dem Anprall vom Fahrersitz auf die Beifahrerseite hinüberwechselte, um das Fahrzeug auf der rechten Seite zu verlassen, weil ein Abspringen zur Fahrbahn mit der Gefahr des Überfahrens durch nachfolgende Fahrzeuge der Zeuge S. fuhr z. B. nur 30 m hinter dem Sattelzug verbunden war. Ebenso ist nicht auszuschließen, daß wie entsprechende Erfahrungen bestätigen der Geschädigte infolge des Wirkens physikalischer Faktoren, die im Nachhinein durchaus nicht in jedem Falle nachvollzogen werden können, vom Fahrersitz weggeschleudert wurde. Auch die Aussage des sachverständigen Zeugen B. in der Beweisaufnahme, der als Angehöriger der Volkspolizei bei der Unfallaufnahme zugegen war und die Verkehrsunfallskizze fertigte, sowie die sich auf die Skizze stützende Auffassung des Sachverständigen T. lassen nicht die Schlußfolgerung zu, daß der Angeklagte das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt geführt hat. Beide gehen davon aus, daß die Blockierspur der Räder des Aufliegers dort endete, wo das Fahrzeug nach dem Anprall zum Stehen kam, und daß deshalb die Fußbremse sowohl beim Anprall als auch bis zum Stand durch den Fahrzeugführer betätigt worden sein müsse. Dem stellen sich nicht auszuräumende Bedenken ent-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 185 (NJ DDR 1978, S. 185) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 185 (NJ DDR 1978, S. 185)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effaktivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie wachsende Tragweite. Das bedeutet, daß alle sicherheitspolitischen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges noch entschiedener an den aktuellen Grundsätzen und Forderungen der Sicherheitspolitik der Partei der achtziger Oahre gemessen werden müssen. die Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges stets klassenmäßigen Inhalt besitzt und darauf gerichtet sein muß, die Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren einnehmen und da sich hierbei wesentliche Qualifizierungserfordernisse ergeben. Ausgehend von den Orientierungen der zur Erhöhung der Staatsautorität, zur weiteren Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie und zur Erhöhung der Rechtssicherheit in der ausgehend von den äußeren Klassenkampfbedingunger sowie den konkreten Erscheinungsformen des Vorgehens des Gegners und feindlich-negativer Kräfte charakterisierte Lage erfordert, in bestimmten Situationen eine Vielzahl von Verdachtshinweisprüfungen und Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz mit einer größeren Anzahl von Personen gleichzeitig durchzuführen.

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