Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 184

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 184 (NJ DDR 1978, S. 184); 184 Neue Justiz 4/78 Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 [GBl. II S. 180; NJ 1967 S. 240]) i. d. F. des Änderungsbeschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 17. Dezember 1975 [NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3]). Bei solcher Sachlage sind die Gerichte verpflichtet, nach sorgfältiger Würdigung aller wesentlichen Umstände abzuwägen, in welcher Weise die Höhe der Anteile zu bemessen ist (OG, Urteil vom 3. Mai 1974 1 ZzF 4/74 NJ 1974 S. 507). In diesem Verfahren ist vor allem bedeutsam, daß die beiden Kinder noch viele Jahre im Haushalt der Klägerin leben werden und deshalb die Vermögensinteressen der Mutter und der Kinder für einen längeren Zeitraum zu wahren sind. Dem steht gegenüber, daß der Verklagte erhebliche persönliche Mittel zum Erwerb der Sachwerte, besonders auch des Hausgrundstücks, beigesteuert hat. Im Hinblick darauf, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien keine allzu großen Unterschiede aufweisen, war zwar nicht zu beanstanden, wenn das Bezirksgericht der Meinung war, daß der Anteil des Verklagten höher zu bemessen sei als der der Klägerin. Ein Verhältnis von einem Achtel zu sieben Achtel ist jedoch nicht gerechtfertigt. Unter den gegebenen Umständen wäre vielmehr ein Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel berechtigt. Insoweit verletzt das Urteil des Bezirksgerichts § 39 Abs. 2 FGB und Abschn. A II Ziff. 7 Buchst, b der OG-Richtlinie Nr. 24. Es war daher aufzuheben. Da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, konnte das Kassationsgericht gemäß § 162 Abs. 1 ZPO anderweitig entscheiden. Zivilrecht §§ 2 Abs. 3, 70 ZPO. Bei verspätet eingegangenen Rechtsmitteln hat das Gericht dann, wenn Anhaltspunkte auf eine unverschuldete Versäumnis hindeuten, auf einen Antrag zur Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis hinzuwirken. Das gilt insbesondere bei einer kurzen Fristüberschreitung. OG, Urteil vom 26. August 1977 - 2 OZK 35/77. Das Kreisgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 4. Oktober 1976 zugestellt. Dessen Berufungsschriftsatz ist dem Stempelaufdruck zufolge am 19. Oktober 1976 beim Kreisgericht eingegangen. Das Bezirksgericht hat die Berufung, mit der neue Beweise angeboten wurden, durch Beschluß als unzulässig abgewiesen und dazu ausgeführt, daß die Berufungsfrist am 18. Oktober 1976 abgelaufen und das Rechtsmittel somit verspätet eingegangen sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat zwar zutreffend festgestellt, daß die Berufungsfrist in dem vorliegenden Fall am 18. Oktober 1976 abgelaufen ist (§ 150 Abs. 1 ZPO; §§ 470 Abs. 1 Satz 1, 471 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Es hat jedoch ungeprüft gelassen, ob die Berufung tatsächlich erst am 19. Oktober eingegangen ist und nicht etwa nur an diesem Tage aus dem Briefkasten des Gerichts entnommen worden ist. Bei einer nur um einen Tag verspäteten Berufungseinlegung ist eine solche Prüfung vor einer Entscheidung unerläßlich. Das ergibt sich aus den §§ 2 Abs. 2 und 45 Abs. 3 ZPO. Diese Prüfung ist nachzuholen. Sofern festgestellt wird, daß die Klägerin die gesetzliche Frist tatsächlich versäumt hat, besteht für sie lediglich noch die Möglichkeit, Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis zu beantragen. Dem Antrag ist zu folgen, wenn die Säumnis unverschuldet war (§70 ZPO). Das Gericht hat auf die Stellung eines solchen Antrags gemäß § 2 Abs. 3 ZPO ggf. hinzuwirken, und zwar insbesondere dann, wenn eine kurze Fristüberschreitung auf eine unverschuldete Versäumnis hindeutet. Falls es zur Stellung eines derartigen Antrags kommt, würde als eine unverschuldete Versäumnis der Berufungsfrist auch anzusehen sein, wenn es der Klägerin bzw. ihrem Prozeßbevollmächtigten infolge des Fehlens eines Hausbriefkastens am Gebäude des Kreisgerichts nicht möglich gewesen sein sollte, am 18. Oktober 1976 nach Dienstschluß die Berufungsschrift dem Kreisgericht noch zuzuleiten. Der Beschluß des Bezirksgerichts war daher aus den angeführten Gründen wegen Verletzung der §§ 2 Abs. 2 und 45 Abs. 3 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Berufung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen (§ 162 Abs. 1 ZPO). §§ 8 Abs. 2, 16, 172 Abs. 1 ZPO; § 28 RAGO. Jedes Verfahren zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist kostenrechtlich als besonderer Rechtsstreit zu behandeln. Daraus folgt, daß bei mehreren derartigen Verfahren während eines Rechtsstreits der Gebührenwert für jedes Verfahren getrennt festzusetzen ist. BG Leipzig, Beschluß vom 27. September 1977 5 BFR 173/77. Das Kreisgericht hat im Kostenfestsetzungsbeschluß die vom Kläger an die Verklagten zu erstattenden Kosten auf 394,08 M festgesetzt. In der Kostenrechnung des Prozeßbevollmächtigten der Verklagten sind auch Antragsgebühren von 15 M und 10 M für zwei während des anhängigen Verfahrens getrennt gestellte Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen enthalten. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, mit der die Auffassung vertreten wird, daß bei mehreren einstweiligen Anordnungen in einem Verfahren der Gebührenwert durch die Zusammenziehung der Gebührenwerte der einzelnen einstweiligen Anordnungen zu ermitteln sei. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Nach § 172 Abs. 1 vorletzter Satz ZPO ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Einreichung einer Klage oder eines Rechtsmittels maßgebend. Diese Bestimmung ist auch auf das Verfahren zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung, das durch einen Antrag eingeleitet wird und bei dem die Bestimmungen über die Klage entsprechend gelten, anzuwenden (§ 8 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsauffassung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruht offenbar auf § 172 Abs. 3 ZPO, wonach mehrere in einem Verfahren geltend gemachte Ansprüche für die Bestimmung des Gebührenwerts zusammengerechnet werden. § 172 Abs. 3 ZPO bezieht sich jedoch nur auf verschiedene Ansprüche, die mit einer Klage oder in verbundenen Verfahren geltend gemacht werden. Das einstweilige Anordnüngsverfahren ist dagegen auch wenn es auf die Regelung von Rechtsbeziehungen für die Dauer eines Verfahrens gerichtet ist kostenrechtlich als besonderer Rechtsstreit zu behandeln (§ 8 Abs. 2 ZPO, § 28 RAGO). Die vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers angestrebte Zusammenrechnung der Gebührenwerte mehrerer einstweiliger Anordnungen innerhalb eines Verfahrens findet im Gesetz keine Stütze, denn eine solche Zusammenrechnung müßte konsequenterweise dazu führen, daß der Wert des mit der einstweiligen Anordnung geltend gemachten Anspruchs in den Gebührenwert des gesamten Verfahrens eingeht. Dem würde aber entgegenstehen, daß Rechtsanwälte nach der geltenden Rechtsanwaltsgebührenordnung Gebühren für einzelne Prozeßhandlungen zu beanspruchen haben, denen unterschiedliche Gebührenwerte zugrunde liegen (vgl. P. Wallis, „Die Kosten des Ver-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 184 (NJ DDR 1978, S. 184) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 184 (NJ DDR 1978, S. 184)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Zollverwaltung bestehen. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X