Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 183

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 183 (NJ DDR 1978, S. 183); Neue Justiz 4/78 183 Unterhaltsverpflichteten im Verhältnis zueinander zutreffend zu erfassen. Mit dieser Berechnungsweise, die der Unterhaltsrechtsprechung für minderjährige Kinder folgt, wonach jeder Eltemteil entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu leisten verpflichtet ist, wird zugleich erreicht, daß sich das Gericht bei der Prüfung des Unterhaltsanspruchs auf die Unterhaltspflicht des jeweils verklagten Elternteils begrenzen kann. Aus den dargelegten Gründen war das Urteil des Kreisgerichts wegen Verletzung der §§ 17, 19 und 20 FGB sowie der OG-Richtlinie Nr. 18 gemäß § 162 Abs. 1 ZPO aufzuheben und anderweitig zu entscheiden. Die Verklagte war zu verurteilen, an die Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 60 M zu zahlen. § 39 FGB; OG-Richtlinie Nr. 24. Bei Scheidung einer Ehe ist das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen der Ehegatten nach familienrechtlichen Grundsätzen zu verteilen. Hat ein Ehegatte beachtliche persönliche Mittel zum Erwerb des gemeinschaftlichen Eigentums beigesteuert, darf dieser Beitrag gegenüber den Interessen desjenigen Ehegatten, dem das Erziehungsrecht für die Kinder übertragen worden ist, nicht überbewertet werden. OG, Urteil vom 6. Dezember 1977 - 1 OFK 45/77. Die Ehe der Prozeßparteien bestand sechs Jahre. Bei der Scheidung wurde das Erziehungsrecht für die beiden 1968 und 1975 geborenen Söhne der Klägerin übertragen. Bei der Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens war vor allem über den Hausrat, ein Hausgrundstück, einen Pkw und eine Campingausrüstung zu befinden. Zur Anschaffung dieser Sachwerte wurden Gelder mitverwendet, die den Ehegatten allein gehörten. Über die Verteilung der meisten Haushaltsgegenstände haben sich die Parteien geeinigt. Das Kreisgericht hat u. a. die Campingausrüstung und den Pkw ins Alleineigentum der Klägerin und das Grundstück ins Alleineigentum des Verklagten übertragen. Ferner hat es den Verklagten verurteilt, an die Klägerin 7 850 M Wertausgleich zu erstatten. Gegen diese Entscheidung haben beide Prozeßparteien Berufung eingelegt. Der Verklagte begehrte die Zuweisung des Pkw und eines Teils der Campingausrüstung sowie eine Überprüfung des Ausspruchs über den Wertausgleich. Die Klägerin beantragte die Erhöhung des Erstattungsbetrages auf 12 100 M. Das Bezirksgericht hat die Klägerin verurteilt, an den Verklagten 4 920 M Wertausgleich zu zahlen und es hinsichtlich der Verteilung der Sachwerte bei der erstinstanzlichen Entscheidung belassen. Es ist davon ausgegangen, daß sich der Wert des gesamten gemeinsamen Vermögens der Beteiligten nach Abzug der Verbindlichkeiten einschließlich eines Darlehns des Verklagten bei seinem Vater von 7 000 M auf 46 614 M belaufe. Der Verklagte habe etwa 58 000 M und die Klägerin etwa 6 000 M in die Ehe eingebracht. Diese Gelder seien während der Ehe mit verausgabt worden. Da nicht zu klären gewesen sei, von welchen Geldmitteln welche Gegenstände gekauft worden seien, sei davon auszugehen gewesen, daß alle zu verteilenden Sachen gemeinschaftliches Eigentum sind. Da ihr Wert unter dem Betrag liege, der im Laufe der Ehe aus persönlichen Mitteln der Prozeßparteien in den Familienhaushalt eingeflossen sei, seien die 46 614 M entsprechend zu teilen gewesen. Der Klägerin stünde daher etwa ein Achtel, also 5 826,75 M und dem Verklagten etwa sieben Achtel, also 40 787,25 M zu. Der Klägerin seien Sachen im Werte von 10 915 M in Alleineigentum übertragen worden. Sie habe daher zumindest den Wert des Pkw (4 920 M) an den Verklagten zu erstatten. Eine ungleiche Teilung nach § 39 Abs. 2 FGB im Interesse der gemeinsamen Kinder habe nicht vorgenommen werden können, weil aus gemeinschaftlichen Mitteln Eigentum und Vermögen nicht erworben worden sei. Die Arbeitseinkünfte in Höhe von monatlich etwa 700 M seien unter Berücksichtigung einer zeitweiligen Nichtberufstätigkeit der Klägerin voll zur Abdeckung des Lebensbedarfs der Familie verwendet worden. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Es ist nicht zu beanstanden, daß das Bezirksgericht an der gegenständlichen Verteilung der Sachwerte durch das Kreisgericht festgehalten hat. Auch seiner Beweiswürdigung zur Bewertung dieser Gegenstände und zur Höhe der von den Prozeßparteien zum ehelichen Aufwand einge-brachten persönlichen Mittel sowie eines noch offenen Darlehns vom Vater des Verklagten kann gefolgt werden. Es hat demnach dabei zu verbleiben, daß der Wert des zu verteilenden Vermögens 46 614 M beträgt, bei seiner Aufteilung auf die Beteiligten das Einfließen persönlicher Gelder in Höhe von 6 000 M seitens der Klägerin und von 58 000 M seitens des Verklagten in den Familienhaushalt zu berücksichtigen ist und die Klägerin Gegenstände im Werte von 10 915 M in Alleineigentum übertragen erhielt. Den sonstigen Darlegungen des Berufungssenats kann nicht gefolgt werden. Die Ehe der Prozeßparteien bestand mehr als sechs Jahre. Hätte sich in dieser Zeit ihr monatliches durchschnittliches Arbeitseinkommen auf 700 M netto belaufen zumindest zeitweilig war dieses höher ergäbe das für die Ehedauer insgesamt etwa 53 000 M. Bei solcher Sachlage war es nach dem Beweisergebnis, obwohl es bei der Bemessung des Erstattungsbetrags hierauf nicht entscheidend ankommt, entgegen der Auffassung des Rechtsmittelsenats nicht möglich festzustellen, daß die gemeinschaftlichen Mittel ausschließlich für den Lebensbedarf der Familie verbraucht und die Sachwerte allein mit persönlichen Mitteln der Beteiligten angeschafft worden seien. Da eine Vermischung dieser Gelder sehr nahe liegt und daher nicht auszuschließen ist, war auch insoweit von der Entstehung gemeinschaftlichen Eigentums auszugehen. Auch ist der Argumentation des Rechtsmittelsenats nicht beizupflichten, daß unter den in diesem Verfahren gegebenen Umständen die erziehungsberechtigte Klägerin nicht berechtigt sei, in ihrem und im Interesse der beiden minderjährigen Kinder einen höheren Anteil geltend zu machen. Eine solche Rechtsauffassung ist mit den Grundsätzen des Familienrechts nicht in Einklang zu bringen. Sie fußt auf einer Überbewertung der Verwendung persönlicher Gelder zur Schaffung gemeinsamen ehelichen Vermögens. Der Klägerin darf ihr Recht aus § 39 Abs. 2 FGB nicht allein deshalb versagt werden, weil der Verklagte in beachtlichem Umfang mit persönlichen Mitteln zur Bildung gemeinschaftlichen Eigentums beigetragen hat. Die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Ehegatten gestaltet sich nach familienrechtlichen Grundsätzen. Es können nicht ausschließlich solche Erwägungen Platz greifen, wie sie in diesem Verfahren hinsichtlich der Berücksichtigung persönlicher Mittel der Ehegatten zum Erwerb gemeinsamen Vermögens durch das Bezirksgericht erfolgt sind. Auch in diesem Rechtsstreit waren solche Umstände zu berücksichtigen, wie die Zahl der im Haushalt des erziehungsberechtigten Ehegatten lebenden Kinder, ihr Alter und ihre Bedürfnisse, die Einkommens- und die sonstigen wirtschaftlichen sowie persönlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten sowie der Umfang der vorhandenen Sachwerte (OG, Urteil vom 2. Februar 1971 - 1 ZzF 28/70 - NJ 1971 S. 530). Beide Prozeßparteien waren, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen, berechtigt, einen höheren Anteil am gemeinsamen Vermögen geltend zu machen. Die Klägerin insbesondere deshalb, weil sie das Erziehungsrecht für zwei Kinder ausübt (§ 39 Abs. 2 FGB), und der Verklagte, weil seine Beiträge aus seinem persönlichen Vermögen zur Mehrung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens beachtlich waren (Abschn. AII Ziff. 7 Buchst, b der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur gemeinsamen Kontrolle und Abfertigung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit den Kontrollorganen des Nachbarstaates genutzt werden sich auf dem lerritorium des Nachbarstaates befinden. sind in der Regel zu werben, die ihre Verbundenheit mit unserem sozialistischen Staat bereits unter Beweis gestellt haben. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, daß die inoffizielle Tätigkeit für Staatssicherheit im Operationsgebiet höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur über einzelne Mitglieder der Gruppierungen aufrecht, erhielten materielle und finanzielle Zuwendungen und lieferten zwecks Veröffentlichung selbstgefertigte diskriminierende Schriften, die sie sur Vortäuschung einer inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR.

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