Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 182

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 182 (NJ DDR 1978, S. 182); 182 Neue Justiz 4/78 Für die Befriedigung der Bedürfnisse der Bürger nach Dienstleistungen ist es weiterhin wichtig, daß sie die Möglichkeit haben, durch die Vermittlung ihrer Kinder Dienstleistungsverträge abzuschließen, z. B. wenn sie wegen ihrer Berufstätigkeit verhindert sind, den Vertragsabschluß selbst vorzunehmen. In solchen Fällen können die Kinder als Bote auftreten, indem sie z. B. einen von den Eltern ausgefüllten Wäscheschein vorlegen und die Wäsche dem Dienstleistungsbetrieb übergeben. Haben Kinder das 6. Lebensjahr vollendet, dann können sie auch als Vertreter fungieren, sie können also Willenserklärungen im Namen ihrer Eltern mit der Wirkung abgeben, daß der Dienstleistungsvertrag zwischen den Eltern und dem Betrieb zustande kommt (§§ 53 ff. ZGB). Prof. Dr. J. G. Kann der Antrag auf Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung abgewiesen werden, wenn die Gerichtsgebühr nicht fristgemäß gezahlt wird ? Die Gerichtsgebühr von 5 M ist mit Einreichen des Antrags auf Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung einzuzahlen (§ 169 Abs. 1 Satz 1, 165 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Geschieht das nicht, ist gemäß § 169 Abs. 3 Satz 1 ZPO eine Frist für die Einzahlung zu setzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, dann ist zwar eine nochmalige Anmahnung unter erneuter Fristsetzung möglich; der Antrag kann aber auch durch Beschluß des Sekretärs gemäß § 169 Abs. 4 ZPO als unzulässig abgewiesen werden. § 169 Abs. 4 ZPO bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf die Klage, während sich für die Berufung und die Beschwerde die analoge Möglichkeit einer Abweisung des Rechtsmittels als unzulässig aus den §§ 157 Abs. 2 Ziff. 1, 159 Abs. 3 ZPO ergibt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese für Klage und Rechtsmittel einheitlich ausgestaltete Rechtsfolge aus einer nicht fristgerechten Einzahlung des Kostenvorschusses nicht auch für sonstige Anträge gelten sollte, zumal § 8 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Bestimmungen über die Klage auf das Verfahren der gerichtlichen Zahlungsaufforderung generell für entsprechend anwendbar erklärt. § 169 Abs. 4 ZPO ist deshalb auf den Antrag auf Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung, für die die Gerichtsgebühr nicht rechtzeitig gezahlt wird, entsprechend anzuwenden. Dr. K.-H. B. Rechtsprechung Familienrecht * 1 §§ 17, 19, 20 FGB; OG-Richtlinie Nr. 18. 1. Der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder, die sich noch in der Berufsausbildung befinden, bestimmt sich nach den §§ 17, 19, 20 FGB sowie der OG-Richtlinie Nr. 18. 2. Der Unterhaltsbeitrag, der einem Studenten zu gewähren ist, der ein Grundstipendium erhält, sollte im allgemeinen etwa die Hälfte des Unterhaltsbeitrags betragen, der nach den Richtsätzen der OG-Richtlinie Nr. 18 bei voller Unterhaltsbedürftigkeit zu zahlen wäre, es sei denn, die wirtschaftlich angespannte Situation des Unterhaltsverpflichteten erfordert es, einen geringeren Betrag festzusetzen, um zwischen seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und denen des Studenten ein angemessenes Verhältnis zu wahren. OG, Urteil vom 19. Juli 1977 - 1 OFK 18/77. Die Klägerin ist die Tochter der Verklagten. Sie studiert seit Oktober 1974 und erhält ein Stipendium von 190 M. Die Klägerin hatte beantragt, die Verklagte zu verurteilen, an sie ab April 1975 bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit einen monatlichen Unterhalt von 100 M zu zahlen. Die Verklagte hatte Klageabweisung beantragt. Ausgehend von einem anrechnungsfähigen Einkommen der Verklagten von 936 M, hat das Kreisgericht dem Antrag der Klägerin stattgegeben. Die Verklagte hat keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Der Unterhaltsanspruch der volljährigen Klägerin, die sich mit ihrem Studium darauf vorbereitet, eine abgeschlossene Berufsausbildung und damit ihre wirtschaftliche Selbständigkeit zu erreichen, ist entgegen der Urteilsbegründung des Kreisgerichts nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts gemäß §§ 17, 19 und 20 FGB und nicht nach §§ 81 ff. FGB zu beurteilen (vgl. OG, Urteil vom 30. November 1967 - 1 ZzF 31/67 - [NJ 1968 S. 182]; OG, Urteil vom 6. Februar 1973 1 ZzF 1/73 [NJ 1973 S. 365]; U. Rohde, „Unterhalt zwischen Verwandten“, NJ 1968 S. 177). Demzufolge gelten für die Beurteilung des Unter- haltsanspruchs dieselben Kriterien wie für minderjährige Kinder, die infolge einer Berufsausbildung noch unterhaltsbedürftig sind. Das erfordert, in der Rechtsprechung auch die Hinweise insbesondere in Abschn. IV Ziff. 3 der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts vom 14. April 1965 über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder (GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305) zu beachten. Das Kreisgericht hatte zunächst die Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin in Verbindung mit der Leistungsfähigkeit der Verklagten zu prüfen. Es hat sich in seiner Sachaufklärung eingehend mit der wirtschaftlichen Lage der Prozeßparteien befaßt. Seinem Ausgangspunkt, daß die Klägerin bei einem monatlichen Stipendium von 190 M und einem anrechnungsfähigen Nettoeinkommen der Verklagten von 936 M einen Unterhaltsbeitrag beanspruchen kann, ist zuzustimmen. Das Kreisgericht hat jedoch die Verklagte verurteilt, einen zu hohen Betrag zu zahlen. Es hat den Unterhaltszuschuß in einer Höhe bemessen, die dem Betrag angenähert ist, den die Verklagte nach den Richtsätzen der OG-Richtlinie Nr. 18 an die Klägerin zu zahlen hätte, wenn letztere überhaupt keine eigenen Einkünfte hätte. Im Hinblick darauf, daß das Stipendium für den Studenten eine ausreichende Grundlage bildet, um ohne unzumutbare materielle Einschränkungen zu lernen und zu leben, hat der Unterhaltszuschuß der Eltern entsprechend ihren wirtschaftlichen Verhältnissen dazu beizutragen, die Lebensverhältnisse der Studierenden angemessen zu verbessern (vgl. OG, Urteil vom 6. Februar 1973, a. a. O.). Hierauf wird in Abschn. IV Ziff. 3 der OG-Richtlinie Nr. 18 hingewiesen. Bei einem Grundstipendium sollte der Unterhaltsbeitrag eine entsprechende günstige wirtschaftliche Lage des Unterhaltsverpflichteten vorausgesetzt im allgemeinen etwa die Hälfte des Unterhalts betragen, der nach den Richtsätzen der OG-Richtlinie Nr; 18 zu zahlen ist, wenn der Unterhaltsberechtigte in vollem Umfang unterhaltsbedürftig wäre. Bei weniger günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsverpflichteten sollte der Unterhaltsbeitrag im allgemeinen weniger als die Hälfte betragen. Unter sehr angespannten Verhältnissen (z. B. weil der Unterhaltsverpflichtete bei einem geringen Einkommen mehrere Unterhaltsverpflichtungen üat), wird eine weitere Unterhaltspflicht in der Regel zu verneinen sein, um die wirtschaftliche Lage des Studenten und des;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben durch den Inoffiziellen Mitarbeiter ist die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration durchzusetzen. Die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration sind Voraussetzungen für eine hohe Qualität der Abwehr und Aufklärungsarbeit. Um die von der Parteiund Staatsführung gestellten politisch-operativen Ziele zu erreichen, setzen die Organe Staatssicherheit ihre wichtigste Kraft, Inoffizielle Mitarbeiter, im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen Staatssicherheit , Feststellung und Enttarnung von Kundschaftern im Operationsgebiet sowie inoffizieller Kräfte, Mittel und Methoden, um daraus Ansatzpunkte für gezielte subversive Angriffe gegen Staatssicherheit zu erlangen, Aufklärung und Bearbeitung von Straftaten insbesondere auch darin, daß verstärkt versucht wird, durch mißbräuchliche Nutzung legaler Möglichkeiten Staatsverbrechen durchzuführen, staatsfeindliches Handeln zu verschleiern, feindliches Vorgehen als Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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