Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 178

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 178 (NJ DDR 1978, S. 178); 178 Neue Justiz 4/78 Ablauf der Bewfihrungszeit eintritt. So hatte z. B. ein Kreisgericht erst fünf Tage vor Ablauf der Bewährungszeit die Möglichkeit, nach mündlicher Verhandlung den Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe anzuordnen. Der entsprechende Beschluß war in Abwesenheit des Verurteilten verkündet und ihm erst einige Tage nach Ablauf der Bewährungszeit zugestellt worden. Das Bezirksgericht, das sich mit der dagegen gerichteten Beschwerde zu befassen hatte, wies das Rechtsmittel als unbegründet zurück und vertrat die Auffassung, daß es in diesem Fall nicht darauf ankommt, wann eine solche Entscheidung rechtskräftig wird. Dem ist zuzustimmen, denn es handelt sich hierbei nicht um eine gesetzliche Voraussetzung für die Anwendung des fakultativen Widerrufs der Bewährungszeit gemäß § 35 Abs. 4 StGB. Letztlich muß in diesem Zusammenhang noch berücksichtigt werden, daß die Rechtskraft durch verschiedene Umstände (z. B. durch Verzögerungen bei der Zustellung der Entscheidung oder durch Rechtsmittelverfahren) erst später eintreten kann, auch wenn der Beschluß über den Widerruf zum frühestmöglichen Termin innerhalb der Bewährungszeit gefaßt worden ist. Es kommt mithin darauf an, daß das erkennende Gericht vor Ablauf der Bewährungszeit entscheidet. RUDI BECKERT, Richter am Obersten Gericht Zum Widerspruch des Käufers gegen eine fristgerecht mögliche Nachbesserung der Ware In der Praxis ist die Frage aufgetreten, ob der Verkäufer vom Käufer einen entsprechenden Nachweis fordern kann, wenn dieser einwendet, eine fristgerecht mögliche Nachbesserung der Ware widerspreche seinen berechtigten Interessen, und andere Garantieansprüche geltend macht. Dazu ist auf folgendes hinzuweisen: Nach § 152 Abs. 1 ZGB können Verkäufer und Hersteller Garantieansprüche des Käufers durch Nachbesserung erfüllen, wenn dadurch der Mangel in angemessener Frist einwandfrei beseitigt werden kann und die berechtigten Interessen des Käufers gewahrt bleiben. Die §§ 2 und 3 der DVO zum ZGB vom 27. Dezember 1976 (GBl. 1977 I S. 9) regeln die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung dieses Garantieanspruchs (Angemessenheit der Nachbesserungsfrist, Übergabe eines Leihgegenstands u. ä.). Der Käufer kann gemäß § 152 Abs. 2 ZGB das Angebot der Nachbesserung zurückweisen und Ersatzlieferung, Preisminderung oder Preisrückzahlung verlangen, wenn die Nachbesserung seinen berechtigten Interessen widerspricht. Dieses Recht steht ihm allerdings dann nicht zu, wenn ihm sofort für die Dauer der Nachbesserung ein Leihgegenstand übergeben wird, sofern die persönliche Verwendungsabsicht des Käufers für die Ware dies nicht ausschließt (§ 2 Abs. 3 der DVO zum ZGB). Wendet der Käufer gegen das Angebot der Nachbesserung ein, seine Interessen stünden dem entgegen, so hat er die Berechtigung dieser Interessen zu begründen. Dabei hat er sich von den zivilrechtlichen Grundsätzen für das Zusammenwirken von Bürgern und Betrieben (§§ 13 bis 15 ZGB) leiten zu lassen. Er hat wahrheitsgemäß Angaben zu machen, die gesellschaftlichen Erfordernisse sowie die Grundsätze der sozialistischen Moral zu beachten und darf ihm zustehende Rechte nicht mißbräuchlich in Anspruch nehmen. Eine Verletzung dieser Rechtspflicht wäre es beispielsweise, wenn der Käufer wahrheitswidrig behauptet, er benötige die Ware umgehend für den Antritt einer Urlaubsreise ins Ausland, und wenn ihm daraufhin Ersatzlieferung oder Preisrückzahlung gewährt wird. Die mit § 152 ZGB und der DVO zum ZGB erfolgte Orientierung auf die vorrangige Wiederherstellung des Gebrauchswerts durch Nachbesserung würde weitgehend wirkungslos werden, wenn allein der Einwand des Käufers, seine berechtigten Interessen würden beeinträchtigt, ausreicht, um auf die anderen Garantieansprüche zurückzugreifen. Vielmehr ist auf der Grundlage eines vertrauensvollen Zusammenwirkens zu klären, ob im Einzelfall Gründe vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die berechtigten Interessen des Käufers durch eine Nachbesserung nicht gewahrt bleiben. Wird wie im o. g. Beispiel vom Käufer eingewendet, wegen des sofortigen Antritts einer Urlaubsreise ins Ausland sei ihm mit einer Nachbesserung der mangelhaften Ware nicht gedient, so wird er dafür entsprechende Unterlagen vorweisen können. Kann er dies nicht, wird der Verkäufer berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens haben und auf dem Angebot der Nachbesserung bestehen dürfen. Die Anforderungen an den Käufer, seine Angaben zu belegen, dürfen jedoch nicht überspitzt werden, zumal das Gesetz selbst einen solchen Beweis nicht vorsieht. Stellt sich jedoch später eine mißbräuchliche Rechtsausübung durch den Käufer heraus, dann sind Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer nicht ausgeschlossen. Ist dem Verkäufer durch das Verhalten des Käufers z. B. in der Weise ein Schaden entstanden, daß er die beanstandete Ware zurückgenommen und nach der Beseitigung des Mangels als gebrauchte Ware erneut verkauft hat, kann er die Differenz zwischen den Nachbesserungskosten und dem Erlös aus dem Verkauf der gebrauchten Ware ersetzt verlangen (§ 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §§ 330, 336, 337 ZGB). Prof. Dr. habil. CLAUS J. KREUTZER, Leiter des Lehrstuhls Sozialistisches Recht an der Handelshochschule Leipzig Kann ein Dienstleistungsbetrieb den Vertragsabschluß ablehnen? Die den Dienstleistungsbetrieben obliegende Versorgungspflicht schließt grundsätzlich auch ihre Verpflichtung ein, Verträge über ihre Leistungen mit den Bürgern abzuschließen (§ 12 Abs. 2 ZGB). Diese Verpflichtung wird in der AO über die Allgemeinen Leistungsbedingungen (ALB) für Wäscherei-, Chemisch-Reinigungs- und Färbereileistungen für die Bürger vom 28. Mai 1976 (GBl. I S. 312) ausdrücklich unterstrichen. Dort heißt es in § 4 Abs. 1: „Der Dienstleistungsbetrieb ist verpflichtet, über alle seiner Versorgungsaufgabe entsprechenden Dienstleistungen Verträge abzuschließen“. Von dieser Verpflichtung ist der Betrieb nur dann befreit, wenn ausnahmsweise ernsthafte und auch unter Ausnutzung aller Möglichkeiten der sozialistischen Produktionsverhältnisse (§ 71 Abs. 3 ZGB) nicht zu überwindende Umstände der Erbringung einer Leistung entgegenstehen. Die o. g. ALB gehen davon aus, daß die Verweigerung des Vertragsabschlusses dann berechtigt ist, wenn die Dienstleistung für den Betrieb unmöglich ist. Beispielhaft werden solche Fälle angeführt, bei denen die Reinigung auf Grund der Art der Verschmutzung nicht möglich ist oder die Beschaffenheit des Gegenstands eine Bearbeitung ohne Beschädigung nicht zuläßt (§ 4 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ALB). Erkennbar handelt es sich hier um Aspekte, die auch über den Rahmen der ALB hinaus für andere Dienstleistungen eine entsprechende Anwendung zülassen. Erfahrungsgemäß sind solche Fälle problematisch, bei denen Arbeiten an Gegenständen vorgenommen werden sollen, die nicht in der DDR hergestellt sind und auch nicht offiziell eingeführt wurden, sondern aus Geschenken, von Reisen usw. stammen. In diesen Fällen sind zumeist die;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem zunehmenden Aufenthalt von Ausländern in der Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Liebewirth Meyer Grimmer Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Insoirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der unter Beachtung der Besonderheiten des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Lehrbuch Strafrecht Allgemeiner Teil für das Studium an der Hochschule Staatssicherheit . Die während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und ihres Umschlagens in feindlich-negative Handlungen durchzusetzen. Das rechtzeitige Erkennen der Ursachen und Bedingungen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

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