Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 176

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 176 (NJ DDR 1978, S. 176); 176 Neue Justiz 4/78 übersandt, so ist für die Veranlassung von Maßnahmen zur Durchsetzung der materiellen und disziplinarischen Verantwortlichkeit bzw. der Ordnungsstrafen gemäß Abschn. A/IV Ziff. 2 des Beschlusses des Ministerrates vom 12. Mai 1967 die Staatliche Finanzrevision verantwortlich. Erstattet die Staatliche Finanzrevision Anzeige wegen des begründeten Verdachts einer Straftat, so ist der Staatsanwalt im Rahmen der Anzeigenprüfungsfrist bzw. nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens für die Einleitung von Maßnahmen gemäß § 32 Abs. 1 und 2 StAG verantwortlich. Er hat sie bei dem Leiter des zuständigen Organs zu beantragen. Das trifft auch dann zu, wenn nach der Anzeigenprüfung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 96 StPO) abgesehen wird und innerhalb der Anzeigenprüfungsfrist Gesetzesverletzungen festgestellt werden. In besonderen Fällen können nach gegenseitiger Konsultation zwischen der Staatlichen Finanzrevision und dem Staatsanwalt bei Übersendung von Informationen oder Anzeigenerstattung von diesen Regelungen abweichende Feststellungen getroffen werden, wenn die Wahrung der Verjährungsfristen für die Geltendmachung der Verantwortlichkeit anders nicht möglich ist. * Die kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen der Staatlichen Finanzrevision und Staatsanwaltschaft im Bezirk Erfurt hat zugleich wesentlich zur Qualifizierung der Mitarbeiter beider Organe beigetragen. Die immer bessere praktische Umsetzung der Erkenntnisse hilft, die Leninschen Normen über eine strenge Rechnungslegung und Kontrolle in allen gesellschaftlichen Bereichen vorbildlich durchzusetzen und das Bewußtsein der Unantastbarkeit des sozialistischen Eigentums zu fördern und zu festigen. Dr. HELMUT SINNREICH, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Erfurt Dipl. rer. oec. GERHARD HENZE, Leiter der Inspektion Erfurt der Staatlichen Finanzrevision Einhaltung der Gesetzlichkeit bei der Beschäftigung von Aushilfskräften In einzelnen Strafverfahren wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten nach § 249 StGB wurde festgestellt, daß die Täter in Gaststätten des sozialistischen Einzelhandels stunden- oder tageweise gegen Pauschalentlohnung beschäftigt worden waren, ohne daß sie ein bestehendes Arbeitsrechtsverhältnis entsprechend Ziff. 3 des Beschlusses des Ministerrats zur Erhöhung von Ordnung und Disziplin sowie zur Durchsetzung einer straffen Kontrolle bei der Leistung zusätzlicher Arbeit vom 14. August 1975 (GBl. I S. 631) nachgewiesen hatten. Die betreffenden Leiter der Betriebe gingen dabei davon aus, daß der Rahmenkollektivvertrag für die Werktätigen des sozialistischen Binnenhandels der DDR die Beschäftigung von Aushilfskräften aus der nichtberufstätigen Bevölkerung gegen Pauschalentlohnung ohne jede Einschränkung zulasse. Mit dieser Arbeitsweise werden Rechtspflichten verletzt, die sich aus der Verantwortung der Leiter der Betriebe für die Vorbeugung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen ergeben. Im Rahmen der Allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht gemäß § 31 StAG wurde deshalb von den Leitern der betreffenden Handelsbetriebe verlangt, die Beschäftigung von Aushilfskräften auf den in Ziff. 3 des Ministerratsbeschlusses vom 14. August 1975 bestimmten Personenkreis zu beschränken und künftig die sozialistische Gesetzlichkeit auch auf diesem Gebiet zu gewährleisten. Die Beschäftigung von Aushilfskräften gegen Pauschalentlohnung ist eine Form der im Ministerratsbeschluß vom 14. August 1975 geregelten Leistung zusätzlicher Arbeit. Für den Umfang und die Zulässigkeit solcher zusätzlichen Arbeit sind deshalb die Grundsätze der in diesem Beschluß enthaltenen Voraussetzungen der Ordnung und Disziplin maßgeblich. Diese Voraussetzungen haben gemäß Ziff. 5 des Ministerratsbeschlusses die Leiter der Betriebe und Einrichtungen zu schaffen. Sie sind für die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei der Vorbereitung, Durchführung, Abrechnung und Vergütung von zusätzlicher Arbeit verantwortlich. Alle in Ziff. 3 des Ministerratsbeschlusses aufgezählten Formen freiwilliger bezahlter Tätigkeit von Werktätigen sind nur außerhalb bestehender Arbeitsrechtsverhältnisse zulässig. Diese Einschränkung ist also auch zu beachten, wenn Arbeitskräfte aus der nichtberufstätigen Bevölkerung nach den Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrags für Werktätige des sozialistischen Binnenhandels der DDR für Aushilfstätigkeiten gegen Pauschalentlohnung gewonnen werden. Eine Vereinbarung über zusätzliche Arbeit mit Hausfrauen und Teilbeschäftigten soll nur in den Fällen abgeschlossen werden, in denen diese Werktätigen aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen vorübergehend keine berufliche Tätigkeit ausüben können bzw. nicht voll arbeiten können (vgl. Kommentar zum Beschluß des Ministerrats vom 14. August 1975, „Sozialistische Finanzwirtschaft“ 1976, Heft 4, Sonderbeilage; „Arbeit und Arbeitsrecht“ 1976, Heft 9, S. 269). Die Leiter der Betriebe haben in Erfüllung ihrer Pflichten aus Art. 3 StGB und § 7 Abs. 1 und 2 der VEB-VO zu gewährleisten, daß bei allen Personen, die sich um Aushilfstätigkeit bewerben, anhand der Eintragungen in den Ausweisen für Sozialversicherung geprüft wird, ob sie einer geregelten Arbeit nachgehen. Lassen die Eintragungen erkennen, daß die Bewerber längere Zeit ohne Arbeitsrechtsverhältnis waren oder daß zwischen häufig gewechselten Arbeitsstellen längere Zeiten ohne Arbeit lagen, ist wegen dieser ernsthaften Anzeichen der Entwicklung eines arbeitsscheuen Verhaltens i. S. des § 2 der Ge-fährdetenVO unverzüglich der zuständige örtliche Rat zu informieren. Diese Informationspflicht zur Erfassung kriminell gefährdeter Bürger ist für die Leiter der Betriebe und Einrichtungen sowie für Vorstände von Genossenschaften ausdrücklich in § 3 Abs. 2 der GefährdetenVO festgelegt (vgl. G. Giel, NJ 1975 S. 127). Auf diese Weise können die gesellschaftlichen Potenzen noch wirksamer für die Erziehung kriminell gefährdeter Bürger eingesetzt und Straftaten verhindert werden. WALTER HABER, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Karl-Marx-Stadt Nochmals: Zum Tatbestand der unbefugten Benutzung von Fahrzeugen Zur unbefugten Benutzung von Fahrzeugen (§ 201 StGB) hat G. K n e c h t in NJ 1978 S. 82 eine Reihe interessanter Probleme angesprochen, die aus der Sicht des Obersten Gerichts einer Antwort bedürfen. Den -Darlegungen zum Versuch der unbefugten Benutzung von Fahrzeugen kann nicht zugestimmt werden. Sie führen im Ergebnis dazu, Handlungen zu kriminalisieren, die die Rechte und Interessen der Bürger nur unwesentlich beeinträchtigen. Für die Anwendung des Tatbestands der unbefugten Benutzung von Fahrzeugen gemäß § 201 StGB ist die Fortbewegung des Fahrzeugs das entscheidende Kriterium. Auf dieses Kriterium muß sich auch die Versuchshandlung erstrecken, denn der Täter muß durch sein Handeln ein objektives Merkmal des gesetzlichen Tatbestands des Besonderen Teils des StGB erfüllt bzw. mit der Verwirklichung eines solchen Merkmals begonnen haben. Das;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten strikt zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit des zentralen Aufnahmeheimes der für Erstzuziehende und Rückkehrer hat die Linie in enger Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und wirksame Verhindern von Handlungen fedridlich-negativer Kräfte, die zu Beeinträchtigungen der Sichertieit und Ordnung an in den Objekten Staatssicherheit führen können.

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