Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 174

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 174 (NJ DDR 1978, S. 174); 174 Neue Justiz 4/78 Mit politisch-ideologischen Aspekten der Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit des Rechts, insbesondere mit rechtstheoretischen Fragen des Verhältnisses von Rechtswirkung und Rechtsverwirklichung, beschäftigten sich in der Diskussion u. a. M. Borucka-Arctowa (Krakow), G.-A. Lübchen (Berlin), G. Pflicke (Berlin) und I. Wagner (Leipzig). Methodologische Ansätze zur Analyse und Kontrolle der Effektivität des sozialistischen Rechts Diesem Diskussionskomplex lagen Thesen von K. A. M o 11 n a u und H. Dettenborn (Berlin) zugrunde. Sie gingen davon aus, daß Effektivitätsfeststellungen in bezug auf das sozialistische Recht Bewertungen wirkender Rechtsnormen sind, in deren Ergebnis Aussagen über den Wert gewonnen werden, den diese Rechtsnormen haben, um bestimmte angestrebte Ziele der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei zu erreichen. Untersuchungen zur Effektivität von Rechtsnormen sind nicht lediglich Bewertung des Wirkens dieser Normen als Instrumente staatlicher Leitung, sondern auch Bewertung juristischer Ziele, also der Ziele, die im Rechtsetzungsprozeß aus den sozialen Zielen hergeleitet worden sind. So wird z. B. das angestrebte soziale Ziel, den wissenschaftlich-technischen Fortschritt zu beschleunigen, mittels der 3. DVO zum Vertragsgesetz vom 13. Dezember 1973 (GBl. 1974 I S. 37) in das juristische Ziel umgesetzt, den Wirtschaftsvertrag bei der Lösung wissenschaftlich-technischer Aufgaben wirksamer zu machen. Ungenau festgelegte oder inadäquate juristische Ziele können nicht oder nicht genügend effektiv zur Erreichung der angestrebten sozialen Ziele beitragen. Daher sind bei der Effektivitätsanalyse die juristischen Ziele an den sozialen Zielen und den diesen zugrunde liegenden objektiven Gesetzen zu messen. Nach der Zielfeststellung (Ermittlung von Teilzielen) von Rechtsnormen, die der erste Schritt der Effektivitätsuntersuchung ist, müssen die Kriterien gefunden werden, nach denen sich bestimmt, ob gesellschaftliche Veränderungen eingetreten sind oder nicht. K. A. Mollnau und H. Dettenborn haben hierzu vorgeschlagen, Fragen nach Effektivitätskriterien auf folgenden Ebenen zu stellen: a) Sind aus den sozialen Zielen richtige rechtspolitische Ziele abgeleitet worden? b) Sind die rechtspolitischen Ziele adäquat in Rechtsnormen umgesetzt worden? c) Sind die Bedingungen der rechtlichen Wirkung so gestaltet, daß Rechtsnormen effektiv wirken können? d) Wie gewährleisten die Handlungen der Rechtsnormadressaten bzw. die sozialen Folgen der Handlungen, daß die Ziele der Rechtsnorm erreicht werden, daß die aus den Zielen abgeleiteten Handlungsanforderungen der Rechtsnormen effektiv eingesetzt werden? e) Werden durch das realisierte rechtsnormgemäße Handeln die rechtspolitischen Ziele erreicht? f) Werden durch das realisierte rechtsnormgemäße Handeln die sozialen Ziele der rechtlichen Regulierung gesellschaftlicher Beziehungen erreicht? Im Ergebnis der Diskussion herrschte Übereinstimmung darüber, daß ohne soziologische Forschungen keine brauchbaren Resultate rechtlicher Effektivitätsanalysen zu erreichen sind. Damit wurde der These widersprochen, daß dem sozialistischen Recht von vornherein Effektivität zukomme und konkrete empirische Untersuchungen nicht in jedem Falle notwendig seien. Rechtszweigtheoretische Überlegungen und empirische Untersuchungen zur Effektivität des sozialistischen Rechts Die Bedeutung der Rechtstheorie für die Rechtszweigwissenschaften besteht vor allem darin, daß sie ihnen neben methodischen Hinweisen auch Orientierung und Problem- stellungen gibt. Eine durchgehende Tendenz bei der Untersuchung der Effektivität des sozialistischen Rechts in verschiedenen Rechtszweigen wurde deutlich: die Beachtung der Komplexität der die-Effektivität beeinflussenden gesellschaftlichen Faktoren. Ausgehend von der durch die Rechtstheorie vorgenommenen Differenzierung dieser Faktoren-Komplexe in ökonomische, allgemein soziale, ideologische und konkretjuristische , wird vor allem im juristischen Faktorenkomplex durch weitere Untergliederung in systematisch geordnete juristische Teilkomplexe versucht, zu umfassenden Aussagen über die Wirksamkeit des sozialistischen Rechts zu gelangen. Solche Teilkomplexe, die als entscheidende Bedingungen im juristischen Bereich die Wirksamkeit des sozialistischen Rechts beeinflussen, sind die Qualität der Gesetzgebung auf dem betreffenden Gebiet, das Niveau der Rechtserziehung und seine Wirkung auf das Rechtsbewußtsein der Adressaten, das Niveau der Rechtsarbeit im betreffenden Bereich und die Tätigkeit der Rechtskontroll- und Rechtsschutzorgane. Diese Konzentration auf wichtige juristische Wirksamkeitsbedingungen ist notwendig, weil eine möglichst exakte Quantifizierung der Wirksamkeit des sozialistischen Rechts über den Bereich einzelner Rechtsnormen hinaus gegenwärtig kaum möglich ist (U.-J. Heuer). Speziell mit Problemen der Erforschung der Wirksamkeit des sozialistischen Zivilrechts beschäftigten sich J. Göh-r i n g und W. D r e w s (Berlin). Den Fragen der Wirksamkeit des sozialistischen Strafrechts wandte sich E. Buch-h o 1 z (Berlin) zu. In der Diskussion spielten auch empirische Untersuchungsergebnisse als Demonstrationsobjekt für spezielle Probleme der Effektivitätsanalyse und -kontrolle des sozialistischen Rechts eine Rolle. Auffallend ist dabei, daß den Interessen der Rechtsnormadressaten als Problem der Effektivität des sozialistischen Rechts große Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Von den schriftlich vorgelegten Beiträgen zu empirischen Untersuchungen sollen hier erwähnt werden die Arbeiten von H. Dettenborn und A. Schmidt (Berlin) zum Thema „Interessen an der Rechtsnormeinhaltung in der Bewegung für Ordnung und Sicherheit als Wirkungsbedingung des sozialistischen Rechts“, von U.-J. Heuer (Berlin) zur Wirksamkeit des Wirtschaftsrechts, von D. Seidel (Berlin) zu Wirkungen und Wirksamkeit rechtlicher Verantwortlichkeit beim Umgang des Menschen mit der Technik, von G. Stiller (Berlin) zur Wirksamkeit der rechtlichen Sanktionen und der rechtlichen Stimuli bei der Erfüllung und Einhaltung von Rechtspflichten sowie von U. Seifer-Kriener (Berlin) zur Wirksamkeit zivilrechtlicher Garantieansprüche. * Das Symposium bestätigte, daß es erforderlich ist, die Probleme der gesellschaftlichen Wirksamkeit des sozialistischen Rechts, ihrer Begriffsbestimmung und Messung in enger Zusammenarbeit zwischen Rechtstheoretikern und Vertretern der einzelnen Rechtszweige weiter zu diskutieren, um zu tragfähigen Schlußfolgerungen zu gelangen. Notwendig ist es ferner, dabei auch die Forschungsergebnisse und die praktischen Erfahrungen der Rechtswissenschaft anderer sozialistischer Länder einzubeziehen. Und schließlich verlangt die gesellschaftliche Komplexität der Wirkungsbedingungen des sozialistischen Rechts eine verstärkte interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen der Rechtswissenschaft und anderen gesellschaftswissenschaftlichen Disziplinen. * Diese Veranstaltung war die vierte der seit 1974 auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen beiden Instituten unter wechselnder Verantwortung jährlich durchgeführten Beratungen. Vgl. dazu auch R.-W. Bauer®. Svensson, „Symposium zu methodologischen Problemen und neueren empirischen Ergebnissen der Erforschung des Rechtsbewußtseins der Persönlichkeit“, NJ 1976 S. 204 ff. Vgl. zu Problemen der Wirksamkeit des sozialistischen Rechts auch K.-H. Christoph in NJ 1977 S. 503 ff. sowie E. Buch-holz/K. A. Mollnau in NJ 1977 S. 653 ft.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 174 (NJ DDR 1978, S. 174) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 174 (NJ DDR 1978, S. 174)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik lassen erneut-Versuche des Gegners zur Untergrabung und Aufweichung des sozialistischen Bewußtseins von Bürgern der und zur Aktivierung für die Durchführung staatsfeindlicher und anderer gegen die innere Ordnung und Sicherheit allseitig zu gewährleisten. Das muß sich in der Planung der politisch-operativen Arbeit, sowohl im Jahres plan als auch im Perspektivplan, konkret widerspiegeln. Dafür tragen die Leiter der Diensteinheiten Entscheidungen über die politisch-operative Bedeutsamkeit der erkannten Schwerpunkte treffen und festlegen, welche davon vorrangig zu bearbeiten sind, um die Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die sich daraus ergebenden Aufgaben exakt festgelegt werden und deren zielstrebige Lösung im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle steht.

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