Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 173

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 173 (NJ DDR 1978, S. 173); Neue Justiz 4/78 173 Berichte Symposium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des sozialistischen Rechts ROLF-W. BAUER und HANS MÖHRING, wiss. Mitarbeiter am Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR Entsprechend einer Vereinbarung fand am 29. und 30. November 1977 in Berlin eine gemeinsame Arbeitstagung des Instituts für Staat und Recht der Akademie der Wissenschaften der UdSSR und des Instituts für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR zu Problemen der gesellschaftlichen Wirksamkeit des sozialistischen Rechts statt.* An der Beratung nahmen auch Wissenschaftler aus der Volksrepublik Polen, der CSSR und der Ungarischen Volksrepublik teil. Der folgende Bericht faßt die hauptsächlichen Aussagen der schriftlich vorgelegten Thesen, der mündlich erstatteten Rapporte und der Diskussion in drei Komplexen zusammen. Rechtstheoretische Probleme der Begriffsbestimmung der Effektivität des sozialistischen Rechts In den von K. A. Mollnau (Berlin) vorgelegten Thesen wird die Rechtswissenschaft darauf orientiert, eine Wirkungstheorie des sozialistischen Rechts auszuarbeiten, die die Theorie und Methodik der Effektivität einschließt. Die zunehmende Bedeutung des sozialistischen Rechts erfordert es, dessen Wirken als einen sozialen Prozeß zu analysieren, in dem die juristischen wie auch die nichtjuristischen Faktoren und Bedingungen, die sich bei der Umsetzung des Rechts in gesellschaftsveränderndes Handeln einstellen, einschließlich der Wirkungen dieser Umsetzung zu erfassen sind. Um die Komplexität des Wirkens des sozialistischen Rechts theoretisch zu reflektieren, ist es erforderlich, dieses Wirken in dei\ Mechanismus der Ausnutzung der objektiven Gesetze der sozialistischen Gesellschaft einzuordnen; in seinen Wechselbeziehungen zur Entwicklung und zum Funktionieren des politischen Systems zu analysieren ; als integrierenden Bestandteil des rechtlichen Regelungsmechanismus zu begreifen; unter dem Gesichtspunkt der objektiven und subjektiven gesellschaftlichen Bedingungen rechtsnormgemäßen wie rechtswidrigen Handelns zu erörtern; von der Seite seiner individual- und sozialpsychologischen Regulierungsmechanismen sowie seiner persönlichkeitsformenden' Einflüsse zu erfassen und als Auswirkung auf die Entwicklung und Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse (einschließlich der erwünschten und unerwünschten sozialen Nebenwirkungen sowie eventueller sozialer Fernwirkungen) zu bestimmen. Da das Wirken des sozialistischen Rechts durch faktisch alle anderen gesellschaftlichen Prozesse und Faktoren beeinflußt wird (oder doch mindestens beeinflußt werden kann) und dies von Rechtszweig zu Rechtszweig verschieden ist, sind rechtszweigspezifische Analysen der Wirkungstendenzen des sozialistischen Rechts eine vordringliche Aufgabe. Um nicht in faktologische Uferlosigkeit zu verfallen, hat die Rechtstheorie dafür theoretische und methodische Überlegungen sowie Hypothesen bereitzustellen, die auf die wesentlichen Wirkungsbedingungen in einer bestimmten Etappe der sozialistischen Gesellschaftsentwicklung orientieren. Mollnaus Hauptthese, daß der Wirkungsprozeß des sozialistischen Rechts als sozialer Prozeß zu untersuchen ist, wurde nachdrücklich von W. Kasimirtschuk (Moskau) bestätigt. Er hob als Kernfrage hervor, diejenigen sozialen Faktoren herauszuarbeiten, die für den Zusammenhang zwischen dem Wirken des Rechts und dem gesellschaftlichen Verhalten der Menschen, der sozialen (einschließlich sozial-rechtlichen) Aktivität der Persönlichkeit bestimmend sind. Die Berücksichtigung der allgemeinen Gesetze der staatlich-gesellschaftlichen Leitung bei der Rechtsetzung als eine Voraussetzung für die Effektivität der Rechtsnormen forderten W. N*ikitinski und-W. Glasyrin (Moskau). Sie machten darauf aufmerksam, daß Prozesse der rechtlichen Einflußnahme auf das Verhalten der Menschen auch als spezielles Problem der leitungsmäßigen Einflußnahme zu betrachten sind. Untersuchungen zur Effektivität des sozialistischen Rechts erfolgen unter dem Aspekt, den gesellschaftsorganisierenden Einfluß des Rechts auf die gesamte Gesellschaft zu erforschen. Die Ergebnisse geben darüber Aufschluß, in welchem Grad objektive gesellschaftliche Prozesse tatsächlich beherrscht und in welchem Maße die objektiven Gesetze mit Hilfe des Rechts wirklich ausgenutzt werden. Den Ausgangs- und Bezugspunkt aller theoretischen und methodischen Überlegungen zur Effektivität des sozialistischen Rechts bilden die aus den objektiven Gesetzen abgeleiteten und in den Beschlüssen der Partei der Arbeiterklasse fixierten Ziele. Zum Begriff „Effektivität des sozialistischen Rechts“ sind wie H. Klenner (Berlin) in seinem Rapport hervorhob drei Positionen deutlich geworden: 1. Seit Jahren herrschende Meinung (u. a. U.-J. Heuer, I. Wagner, E. Buchholz) ist, daß Effektivität das Verhältnis zwischen Wirkungsergebnis und Ziel des Rechts ist. 2. Eine andere Konzeption (z. B. K. Kulcsär, Budapest) setzt, zugespitzt formuliert, Wirksamkeit mit Verwirklichung des Rechts gleich. Zugleich wird zwischen inhaltlicher und formeller Wirksamkeit unterschieden und abgelehnt, die Effektivität ausschließlich als Ziel-Mittel-Re-lation zu erfassen. 3. Eine neuartige Konzeption (K. A. Mollnau) geht davon aus, daß „Effektivität des sozialistischen Rechts“ einen komplizierten sozialen Sachverhalt abbildet, der nicht mit der Wirkung des Rechts identisch ist, sondern diese Wirkung mit anderen Komponenten in Beziehung setzt. Der Effektivitätsbegriff umfaßt Beziehungen, die zwischen der Wirkung von Rechtsnormen, den diesen zugrunde liegenden sozialen Zielen und den diesen Zielen wiederum zugrunde liegenden objektiven Gesetzen bestehen. Im Ergebnis seiner Überlegungen hat K. A. Mollnau vorgeschlagen, den Begriff „Effektivität des sozialistischen Rechts“ als klassenlogischen Durchschnitt folgender Kriterien und Bestimmungen festzulegen: a) Grad der Übereinstimmung der Wirkungen von Rechtsnormen mit den objektiven Gesetzen der Gesellschaft und den daraus im Rechtsbildungsprozeß abgeleiteten sozialen Zielen der betreffenden Rechtsnormen. b) Grad der Rationalität der Wirkung des Rechts, d. h. es geht auch bei rechtlich organisierten Handlungen darum, bei einem gegebenen Mittelaufwand ein maximales Ergebnis zu erzielen oder ein gegebenes Ziel mit minimalem Aufwand zu erreichen. c) Grad des Reaktionstempos rechtlicher Regelungen, d. h. Schnelligkeit und Zeitdauer, mit denen ein rechtlich angestrebtes Ziel erreicht wird. d) Grad der Verträglichkeit zwischen angestrebter eingetretener Wirkung rechtlicher Regelungen und eventuell aufgetretenen Nebenwirkungen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 173 (NJ DDR 1978, S. 173) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 173 (NJ DDR 1978, S. 173)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften ist zu welchem Zweck zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken? Welche weiteren Informationsquellen und -Speicher sind für die weitere Bearbeitung zur Verfügung, werden benötigt sind zu schaffen? Mit welchen anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und welchen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft zu erfüllen. Die Aufgaben der Linie als politisch-operative Diensteinheit Staatssicherheit sind von denen als staatliches Untersuchungshaftvollzugsorgan nicht zu trennen. Die Richtlinie des Genossen Minister hat sich die Zusammenarbeit der Linie mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten bei strikter Wahrung der Eigenverantwort ung kont inuierlich weiterentwickelt.

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