Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 16

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 16 (NJ DDR 1978, S. 16); 16 Neue Justiz 1/78 §§ 181 ff.) beansprucht werden kann. In den vergangenen Jahren wurde Werktätigen in einigen Fällen ein solcher Anspruch zuerkannt; dieser Anspruch wurde auf § 116 GBA gestützt. Trotzdem blieb die Einbeziehung immaterieller Schäden (Schaden als sog. Rechtsverlust) in die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Betriebes immer umstritten. Diese weitgehende Auslegung des § 116 GBA wurde nicht in das AGB übernommen, so daß künftig der Anspruch auf Freizeit noch nachträglich zu realisieren ist, wenn Sinn und Zweck der Freistellung damit noch gewahrt werden. Nach § 270 ist der Betrieb schadenersatzpflichtig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Betrieb muß Pflichten 'aus dem Arbeitsrechtsverhältnis oder bei seiner Vorbereitung verletzt haben, deren Verletzung er hätte vermeiden können. 2. Der Werktätige muß einen Schaden erlitten haben. 3. Es muß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Nichterfüllung betrieblicher Pflichten bestehen, d. h. der Schaden des Werktätigen muß durch die Pflichtverletzung des Betriebes herbeigeführt worden sein. Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsrechtsverhältnis können in verschiedener Form auftreten. Aufgabe der Konfliktkommission und des staatlichen Gerichts ist es, bei Schadenersatzforderungen des Werktätigen das Vorhegen von Pflichtverletzungen des Betriebes immer arbeitsrechtlich nachzuweisen, also zu prüfen, ob das dem Betrieb vorgeworfene Verhalten auch tatsächlich eine Pflichtverletzung darstellt. Die arbeitsrechtlichen Pflichten des Betriebes ergeben sich aus den Rechtsvorschriften, in erster Linie aus dem AGB, aber auch aus Verordnungen, Anordnungen und Rahmenkollektivverträgen. Diese Pflichten des Betriebes sind von den Mitarbeitern des Betriebes zu erfüllen. Deshalb werden die Rechtspflichten Bestandteil der Arbeitsaufgaben des Betriebsleiters (§§ 13, 18), der leitenden Mitarbeiter (§ 21) und der anderen Betriebsangehörigen. Grundsätzliche Festlegungen zu den arbeitsrechtlichen Pflichten sind beispielsweise in den §§ 73 (Gestaltung der Arbeitsaufgaben), 80 bis 83 (Bestimmung der Arbeitspflichten, Weisungsrecht) enthalten. Wegen der großen Bedeutung für die soziale Lage der Werktätigen wurden einige spezielle Tatbestände der Schadenersatzpflicht des Betriebes bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang nüt dem Arbeitsrechtsverhältnis direkt an der entsprechenden Stelle im AGB aufgenommen. So ist der Betrieb beispielsweise bei einer ungesetzlichen Lohnzusage verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen (§ 44 Abs. 2) dem Werktätigen die Differenz zwischen der rechtlich zulässigen und der rechtswidrig zugesagten Lohn- oder Gehaltsgruppe zu zahlen. Ein weiteres Beispiel hierfür ist die rechtswidrige Änderung oder Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses. Wird eine entsprechende Maßnahme des Betriebes rechtskräftig aufgehoben, so ist dem Werktätigen nach § 60 Abs. 3 der entgangene Verdienst in Höhe des Durchschnittslohns nachzuzahlen. Schadenersatz in weiteren Fällen Zwei Schadenersatzansprüche besonderer Art sieht § 271 vor. Beide Ansprüche sind nicht darauf abgestellt, daß gesonderte Pflichtverletzungen des Betriebes nachgewiesen werden müssen. Sie stellen damit Sonderbestimmungen im Vergleich zu § 270 Abs. 1 dar. In § 271 Abs. 1 wird dem Werktätigen ein Schadenersatzanspruch gegen den Betrieb zuerkannt, wenn er sich aus gesellschaftlicher Verantwortung für die Verhütung, Minderung oder Abwehr von Schäden und Gefahren einsetzt und dabei selbst einen Schaden erleidet. Das kann beispielsweise durch Beschädigung der Bekleidung bei der Bekämpfung eines Brandes eintreten. In diesem Fall ist der Betrieb verpflichtet, dem Werktätigen die Aufwen- dungen, die er den Umständen entsprechend für erforderlich halten konnte, und alle anderen Nachteile zu ersetzen. Nach § 271 Abs. 2 hat der Betrieb dem Werktätigen dann Schadenersatz zu leisten, wenn dieser mit betrieblicher Genehmigung persönliches Eigentum zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgabe benutzt und es dabei beschädigt oder zerstört wird. Hierfür käme Werkzeug, aber auch ein Fahrzeug, z. B. ein für betriebliche Zwecke benutztes Moped, in Betracht. Voraussetzung ist in jedem Fall, daß zum Einsatz des persönlichen Eigentums eine Entscheidung des zuständigen Leiters vorliegt Benutzt aber der Werktätige unter Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten ohne Genehmigung seinen Pkw für eine Dienstreise, dann hat er keinen Schadenersatzanspruch gegen den Betrieb, wenn der Pkw während dieser Dienstreise beschädigt wird. Der Schadenersatzanspruch des Werktätigen besteht in dem Umfang nicht, in dem der Werktätige selbst für den Schaden nach den Bestimmungen der §§ 260 bis 264 verantwortlich wäre. Er muß sich also auf die Höhe der Schadenersatzleistung des Betriebes das anrechnen lassen, was er selbst nach den Bestimmungen über die materielle Verantwortlichkeit zu ersetzen hätte, wenn der Schaden am sozialistischen Eigentum entstanden wäre. An dieser Stelle ist die Rechtspflicht des Betriebes zu erwähnen, für die vom Werktätigen im Zusammenhang mit der Arbeit und der gesellschaftlichen Tätigkeit in den Betrieb mitgebrachten Gegenstände ordentliche und sichere Aufbewahrungsmögiichkeiten bereitzustellen. Kommt der Betrieb dieser Verpflichtung nicht nach, ist er nach § 239 i. V. m. § 270 schadenersatzpflichtig. In den Betrieb bringt der Werktätige in der Regel Gegenstände des täglichen Gebrauchs mit, wie z. B. Armband- oder Taschenuhr, Aktentasche, Ehering, Brieftasche, Ausweise. Im Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Tätigkeit können aber auch Sachen mit in den Betrieb gebracht werden, die keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind. So muß der Betrieb beispielsweise auch ordentliche und sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten schaffen, wenn Werktätige im Rahmen einer kulturellen Veranstaltung Dia-Projektoren, Musikinstrumente oder Ausstellungsobjekte mitbringen. Ordentliche und sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten sind zumeist durch Garderobeschränke gegeben, die mit zuverlässigen Schlössern versehen sind. Selbstverständlich müssen für wertvolle Gegenstände gesonderte Aufbewahrungsmöglichkeiten geschaffen werden. Festlegungen hierüber sind in die Arbeitsordnung aufzunehmen (§ 91 Abs. 2 Buchst, c). * Schadenersatzansprüche des Werktätigen gegen den Betrieb unterliegen der Verjährung. Die Verjährungsfrist ist zugunsten der Werktätigen verlängert worden und beträgt gemäß § 272 drei Jahre. Sie beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Tag folgt, an dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis vom Schaden und vom Ersatzpflichtigen erlangt. Bei Schadenersatzleistungen in Form von wiederkehrenden Leistungen (z. B. laufende monatliche Zahlungen) verjähren nur die fällig gewordenen Teilleistungen. Einzelheiten der Verjährung sind in § 128 geregelt. 1 Alle Paragraphen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf das AGB. 2 Vgl. auch H. Püschel, „Die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten“, NJ 1877 S. 588 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 16 (NJ DDR 1978, S. 16) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 16 (NJ DDR 1978, S. 16)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen schenhande angefallenen Bürger intensive Kon- takte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlih-keit und Gesetzlichkeit die Möglichkeit bietet, durch eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen den Beschuldigten zu wahren Aussagen zu veranlassen.

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