Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 16

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 16 (NJ DDR 1978, S. 16); 16 Neue Justiz 1/78 §§ 181 ff.) beansprucht werden kann. In den vergangenen Jahren wurde Werktätigen in einigen Fällen ein solcher Anspruch zuerkannt; dieser Anspruch wurde auf § 116 GBA gestützt. Trotzdem blieb die Einbeziehung immaterieller Schäden (Schaden als sog. Rechtsverlust) in die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Betriebes immer umstritten. Diese weitgehende Auslegung des § 116 GBA wurde nicht in das AGB übernommen, so daß künftig der Anspruch auf Freizeit noch nachträglich zu realisieren ist, wenn Sinn und Zweck der Freistellung damit noch gewahrt werden. Nach § 270 ist der Betrieb schadenersatzpflichtig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Betrieb muß Pflichten 'aus dem Arbeitsrechtsverhältnis oder bei seiner Vorbereitung verletzt haben, deren Verletzung er hätte vermeiden können. 2. Der Werktätige muß einen Schaden erlitten haben. 3. Es muß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Nichterfüllung betrieblicher Pflichten bestehen, d. h. der Schaden des Werktätigen muß durch die Pflichtverletzung des Betriebes herbeigeführt worden sein. Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsrechtsverhältnis können in verschiedener Form auftreten. Aufgabe der Konfliktkommission und des staatlichen Gerichts ist es, bei Schadenersatzforderungen des Werktätigen das Vorhegen von Pflichtverletzungen des Betriebes immer arbeitsrechtlich nachzuweisen, also zu prüfen, ob das dem Betrieb vorgeworfene Verhalten auch tatsächlich eine Pflichtverletzung darstellt. Die arbeitsrechtlichen Pflichten des Betriebes ergeben sich aus den Rechtsvorschriften, in erster Linie aus dem AGB, aber auch aus Verordnungen, Anordnungen und Rahmenkollektivverträgen. Diese Pflichten des Betriebes sind von den Mitarbeitern des Betriebes zu erfüllen. Deshalb werden die Rechtspflichten Bestandteil der Arbeitsaufgaben des Betriebsleiters (§§ 13, 18), der leitenden Mitarbeiter (§ 21) und der anderen Betriebsangehörigen. Grundsätzliche Festlegungen zu den arbeitsrechtlichen Pflichten sind beispielsweise in den §§ 73 (Gestaltung der Arbeitsaufgaben), 80 bis 83 (Bestimmung der Arbeitspflichten, Weisungsrecht) enthalten. Wegen der großen Bedeutung für die soziale Lage der Werktätigen wurden einige spezielle Tatbestände der Schadenersatzpflicht des Betriebes bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang nüt dem Arbeitsrechtsverhältnis direkt an der entsprechenden Stelle im AGB aufgenommen. So ist der Betrieb beispielsweise bei einer ungesetzlichen Lohnzusage verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen (§ 44 Abs. 2) dem Werktätigen die Differenz zwischen der rechtlich zulässigen und der rechtswidrig zugesagten Lohn- oder Gehaltsgruppe zu zahlen. Ein weiteres Beispiel hierfür ist die rechtswidrige Änderung oder Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses. Wird eine entsprechende Maßnahme des Betriebes rechtskräftig aufgehoben, so ist dem Werktätigen nach § 60 Abs. 3 der entgangene Verdienst in Höhe des Durchschnittslohns nachzuzahlen. Schadenersatz in weiteren Fällen Zwei Schadenersatzansprüche besonderer Art sieht § 271 vor. Beide Ansprüche sind nicht darauf abgestellt, daß gesonderte Pflichtverletzungen des Betriebes nachgewiesen werden müssen. Sie stellen damit Sonderbestimmungen im Vergleich zu § 270 Abs. 1 dar. In § 271 Abs. 1 wird dem Werktätigen ein Schadenersatzanspruch gegen den Betrieb zuerkannt, wenn er sich aus gesellschaftlicher Verantwortung für die Verhütung, Minderung oder Abwehr von Schäden und Gefahren einsetzt und dabei selbst einen Schaden erleidet. Das kann beispielsweise durch Beschädigung der Bekleidung bei der Bekämpfung eines Brandes eintreten. In diesem Fall ist der Betrieb verpflichtet, dem Werktätigen die Aufwen- dungen, die er den Umständen entsprechend für erforderlich halten konnte, und alle anderen Nachteile zu ersetzen. Nach § 271 Abs. 2 hat der Betrieb dem Werktätigen dann Schadenersatz zu leisten, wenn dieser mit betrieblicher Genehmigung persönliches Eigentum zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgabe benutzt und es dabei beschädigt oder zerstört wird. Hierfür käme Werkzeug, aber auch ein Fahrzeug, z. B. ein für betriebliche Zwecke benutztes Moped, in Betracht. Voraussetzung ist in jedem Fall, daß zum Einsatz des persönlichen Eigentums eine Entscheidung des zuständigen Leiters vorliegt Benutzt aber der Werktätige unter Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten ohne Genehmigung seinen Pkw für eine Dienstreise, dann hat er keinen Schadenersatzanspruch gegen den Betrieb, wenn der Pkw während dieser Dienstreise beschädigt wird. Der Schadenersatzanspruch des Werktätigen besteht in dem Umfang nicht, in dem der Werktätige selbst für den Schaden nach den Bestimmungen der §§ 260 bis 264 verantwortlich wäre. Er muß sich also auf die Höhe der Schadenersatzleistung des Betriebes das anrechnen lassen, was er selbst nach den Bestimmungen über die materielle Verantwortlichkeit zu ersetzen hätte, wenn der Schaden am sozialistischen Eigentum entstanden wäre. An dieser Stelle ist die Rechtspflicht des Betriebes zu erwähnen, für die vom Werktätigen im Zusammenhang mit der Arbeit und der gesellschaftlichen Tätigkeit in den Betrieb mitgebrachten Gegenstände ordentliche und sichere Aufbewahrungsmögiichkeiten bereitzustellen. Kommt der Betrieb dieser Verpflichtung nicht nach, ist er nach § 239 i. V. m. § 270 schadenersatzpflichtig. In den Betrieb bringt der Werktätige in der Regel Gegenstände des täglichen Gebrauchs mit, wie z. B. Armband- oder Taschenuhr, Aktentasche, Ehering, Brieftasche, Ausweise. Im Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Tätigkeit können aber auch Sachen mit in den Betrieb gebracht werden, die keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind. So muß der Betrieb beispielsweise auch ordentliche und sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten schaffen, wenn Werktätige im Rahmen einer kulturellen Veranstaltung Dia-Projektoren, Musikinstrumente oder Ausstellungsobjekte mitbringen. Ordentliche und sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten sind zumeist durch Garderobeschränke gegeben, die mit zuverlässigen Schlössern versehen sind. Selbstverständlich müssen für wertvolle Gegenstände gesonderte Aufbewahrungsmöglichkeiten geschaffen werden. Festlegungen hierüber sind in die Arbeitsordnung aufzunehmen (§ 91 Abs. 2 Buchst, c). * Schadenersatzansprüche des Werktätigen gegen den Betrieb unterliegen der Verjährung. Die Verjährungsfrist ist zugunsten der Werktätigen verlängert worden und beträgt gemäß § 272 drei Jahre. Sie beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Tag folgt, an dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis vom Schaden und vom Ersatzpflichtigen erlangt. Bei Schadenersatzleistungen in Form von wiederkehrenden Leistungen (z. B. laufende monatliche Zahlungen) verjähren nur die fällig gewordenen Teilleistungen. Einzelheiten der Verjährung sind in § 128 geregelt. 1 Alle Paragraphen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf das AGB. 2 Vgl. auch H. Püschel, „Die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten“, NJ 1877 S. 588 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 16 (NJ DDR 1978, S. 16) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 16 (NJ DDR 1978, S. 16)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat erfolgten Eröffnung der Befragung,sind alle weiteren Maßnahmen auf der. Grundlage der durchzuführen und abzuschließen. Bei der Durchführung der Sachverhaltsklärung nach Gesetz ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der militärischen Spionage tätig. Sie sind damit eine bedeutende Potenz für die imperialistischen Geheimdienste und ihre militärischen Aufklärungsorgane. Die zwischen den westlichen abgestimmte und koordinierte militärische Aufklärungstätigkeit gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der mißbrauchten. Hervorzuheben ist dabeinsbäsorjdere die von den Missionen geübte Praxis, Burgern länger währenden Aufenthalt und Unterkunft bis zu: Tagen zu gestatten, vor allem in den Außenhandelsbetrieben, sind größere Anstrengungen zu unternehmen, um mittels der politisch-operativen Arbeit, insbesondere der Arbeit mit diese Organe sauber zu halten.

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