Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 156

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 156 (NJ DDR 1978, S. 156); 156 Neue Justiz 4/78 Neben (bzw. auch nach) dem Familienkollektiv sind für Jugendliche die Jugendkollektive bedeutsam: das Klassenkollektiv, das Lehrlingskollektiv, das FDJ-Kollektiv, die Jugendbrigade, Sportkollektive und in sehr differenzierter Weise Freizeitgruppen. Die Jugendkollektive haben den auch für die Erziehung straffällig gewordener Jugendlicher wesentlichen Vorzug, daß hier der Jugendliche „von seinesgleichen“, von gleich- oder fast gleichaltrigen jungen Menschen erzogen wird, denen er nicht selten aufgeschlossener gegenübersteht als manchem Erwachsenen. Dieser Vorzug der der von Lenin geforderten Selbständigkeit der Jugend entspricht verdient u. E., weit stärker genutzt zu werden.26 Dabei gibt es natürlich verschiedene Besonderheiten. So bestehen Jugendkollektive vielfach erst kurze und oft auch nur für begrenzte Zeit (Lehrlingskollektive, Jugendbrigaden mit begrenzten Aufgaben). Nicht nur die Mitglieder des Jugendkollektivs sind also jung, sondern auch das Kollektiv als Ganzes. Diesen Umstand muß man berücksichtigen; es wäre jedoch falsch, daraus abzuleiten, Jugendkollektive nicht in die Strafverfahren und in die Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Jugendlichen einzubeziehen. Vielmehr kommt es darauf an gerade auch in bewußter Durchsetzung der sozialistischen Jugendpolitik sie in weit stärkerem Maße daran zu beteiligen. Das erfordert, daß die Mitarbeiter der Justiz- und Sicherheitsorgane, die staatlichen Leiter und Funktionäre der gesellschaftlichen Organisationen im Betrieb den Jugendkollektiven die Aufgaben jugendgemäß erläutern und ihnen auch praktische Hilfe an Ort und Stelle geben. Diese Unterstützung wird sich lohnen, weil dadurch der Bewährungs- und Wiedergutmachungsprozeß für den jugendlichen Rechtsverletzer erfolgreicher wird und zugleich in den Jugendkollektiven neue gesellschaftliche Kräfte zur Vorbeugung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen heranwachsen. Jugendliche wechseln, vor allem auf Grund objektiver Umstände im Ausbildungsprozeß, häufiger ihre Kollektive bzw. wachsen aus dem einen heraus (z. B. Familie) und in andere hinein oder gehören gleichzeitig mehreren, u. U. recht unterschiedlichen Kollektiven an. Infolgedessen kommt es einmal darauf an, den in einem Kollektiv begonnenen Erziehungsprozeß auch dann kontinuierlich fortzusetzen, wenn der Jugendliche in ein anderes Kollektiv überwechselt. Um diese notwendige Kontinuität des Erziehungsprozesses zu sichern, ist es erforderlich, dem neuen Kollektiv entsprechende Informationen über die Persönlichkeit des Jugendlichen, über die Straftat und seine Haltung dazu sowie die Fortschritte im bisherigen Prozeß der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu geben. Das kann wie das bereits vielfach Praxis ist in einer gemeinsamen Beratung des bisherigen und des neuen Kollektivs zusammen mit einem Richter erfolgen. In diesem Zusammenhang kann es auch nötig sein, die Frage des Betreuers oder Bürgen neu zu klären. Es könnte auch nützlich sein, daß sich Vertreter des bisherigen und des neuen Kollektivs zusammensetzen. In anderen Fällen, namentlich dort, wo der Jugendliche gleichzeitig mehreren Kollektiven angehört (Lehrlingskollektiv, Arbeitskollektiv, Sportgemeinschaft), wird es darauf ankommen, die erzieherischen Bemühungen der einzelnen Kollektive zu koordinieren, um ein einheitliches erzieherisches Wirken zu erreichen. Gemäß § 20 Abs. 2 der 1. DB zur StPO könnte das inbesondere eine Aufgabe des vom Gericht zu bestellenden Betreuers sein. Auch bei jugendlichen Rechtsverletzern ist also der für unser sozialistisches Strafrecht tragende, charakteristische Grundgedanke wesentlich, die staatlich-strafrechtliche Einwirkung mit der gesellschaftlich-moralischen kollektiven Einflußnahme zu verbinden, die strafrechtliche Erziehung bewußt in die gesamtgesellschaftliche Erziehung einzuordnen, die vor allem auf der Grundlage der Produktionsprozesse (bzw. bei Jugendlichen meist der Ausbildungs- prozesse) in den Arbeitskollektiven (bzw. in entsprechenden Jugendkollektiven) stattfindet. Diese gesellschaftlichen Prozesse sind die entscheidende Grundlage für eine stärkere Anwendung von nicht mit Freiheitsentzug verbundenen strafrechtlichen Maßnahmen. Hier liegt auch der prinzipielle Unterschied zu den nicht mit Freiheitsentzug verbundenen Maßnahmen in kapitalistischen Ländern27; sie stehen dort losgelöst von den entscheidenden Lebensprozessen der Menschen, von der Arbeit. Sie orientieren oder stützen sich auf subjektiv anzuerkennende sozial-fürsorgerische individuumsorientierte Lebenshilfe oder polizeiaufsichtsähnliche Eingriffe. * Im Sinne der Einheit von staatlich-strafrechtlicher und gesellschaftlich-kollektiver Erziehung, der Verbindung der Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane mit den Aktivitäten der gesellschaftlichen Kräfte möchten wir den zweiten Halbsatz des §65 Abs. 3 StGB verstanden wissen: Es ist Aufgabe des Strafrechts, zur Verwirklichung der in Art. 2 StGB genannten Ziele (Schutz, Vorbeugung und Erziehung) den Straftäter (auch den jugendlichen) zur Verantwortung zu ziehen, ihm seine Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft bewußt zu machen und sein Verantwortungsbewußtsein zu stärken. Er ist zu gesellschaftlicher Disziplin, zur Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erziehen; auf diese Weise ist über die Durchsetzung seiner persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit „seine Persönlichkeitsentwicklung und sein Hineinwachsen in die gesellschaftliche Verantwortung wirksam zu unterstützen“. Dagegen kann vom Strafrecht wie auch vom Strafverfahren und Strafvollzug nicht, erwartet werden, Straftäter mit strafrechtlichen Mitteln unmittelbar zu sozialistischen Persönlichkeiten zu erziehen oder eine soziale Fehlentwicklung jugendlicher Straftäter zu überwinden. Das würde u. E. prinzipiell die Möglichkeiten des Strafrechts übersteigen. Strafrechtliche Maßnahmen sind durch die Straftat begrenzt und bestimmt. Die Erziehung zu sozialistischen Persönlichkeiten, auch eine notwendige Umerziehung, muß in der gesamten sozialistischen Erziehung in Familie, Schule, Betrieb und gesellschaftlichen Organisationen erfolgen. Im Einzelfall werden dazu auch besondere Maßnahmen und Entscheidungen der Organe der Jugendhilfe gehören. Ihrer Verantwortung obliegt es, im Zusammenwirken mit den Eltern und anderen Erziehungsträgern (Schule), Maßnahmen zur Veränderung der Erziehungssituation, zur Umerziehung schwererziehbarer Minderjähriger und zur Korrektur sozialer Fehlentwicklung einzuleiten, darunter erforderlichenfalls auch solche, durch die der betreffende Jugendliche aus dem Elternhaus herausgenommen wird.28 Insoweit verweist also § 65 Abs. 3 StGB über den Einsatz strafrechtlicher Maßnahmen hinaus auf die ggf. notwendige Einleitung anderer (staats-, verwaltungs-, fami-lien-, evtl, auch arbeitsrechtlicher) Maßnahmen und verdeutlicht die Einordnung des Strafrechts in die einheitliche sozialistische Rechtsordnung. * IX. * Der erste Teil dieses Beitrags ist in NJ 1978 S. 101 fl. veröffentlicht. 19 Vgl. hierzu I. Wachowitz, „Zielgerichtete Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Täter“, NJ 1977 S. 414. 20 Vgl. K. SorgeniCht, Staat, Recht und Demokratie nach dem IX. Parteitag der SED, Berlin 1976, S. 139. 21 Vgl. A. KotsChetow, Umerziehung Jugendlicher, Berlin 1975, S. 86. 22 Vgl. hierzu I. Wachowitz, a. a. O. 23 K. SorgeniCht, a. a. O. 24 Programm der SED, Berlin 1976, S. 43. 25 Die Zusammenarbeit mit den Eltern bzw. Familienangehörigen im Strafvollzug an Jugendlichen ist in § 39 Abs. 3 StVG ausdrücklich vorgesehen. 26 Vgl. die guten Erfahrungen, über die I. Wachowitz (a. a. O.) berichtet. 27 Vgl. E. BuChholz/H. Harrland/H. Heilbom, „Der V. UNO-Kon-greß über die Kriminalitätsverhütung und die Behandlung von Rechtsverletzern“, NJ 1976 S. 19 fl. 28 Vgl. hierzu E. Mannschatz, „Aufgaben der Jugendhilfeorgane auf dem Gebiet der Erziehungshilfe", NJ 1978 S. 53 fl.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 156 (NJ DDR 1978, S. 156) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 156 (NJ DDR 1978, S. 156)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Anweisung zur Durchführung und Absicherung von Gefangenentransporten und Vorführungen zu Gerichten der sowie zur operativen Absicherung von Prozessen durch die Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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