Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 153

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 153 (NJ DDR 1978, S. 153); Neue Justiz 4/78 153 hoben werden, wenn sich der Nachweis mit dem Garantieschein allein nicht führen läßt So kommt es zuweilen vor, daß solchen Waren, die vom Verkäufer frei Haus an den Käufer geliefert wurden, unausgefüllte Garantiescheine beiliegen. Das ist besonders dann der Fall, wenn die Ware aus Gründen der Rationalisierung im Verpackungsmaterial des Herstellers vom Großhandelsbetrieb direkt an den Käufer geliefert wird. Ohne Garantieschein können Ansprüche aus der Zusatzgarantie ausnahmsweise auch dann geltend gemacht werden, wenn der Nachweis durch andere geeignete Belege geführt werden kann. Hin und wieder werden z. B. Garantiescheine an der Rück- oder Unterseite der Ware so befestigt daß eine Ablösung nicht möglich und der Käufer daher außerstande ist, den Garantieschein vorzulegen. In einem solchen Fall' muß es ihm gestattet sein, den Nachweis der Gewährung von Zusatzgarantie mit anderen Belegen zu erbringen. Ansprüche aus der Zusatzgarantie sollen unverzüglich nach Feststellung des Mangels geltend gemacht werden. Mit der in § 157 Abs. 1 Satz 2 ZGB festgelegten Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Garantiezeit ist es dem Käufer möglich, die Ware während des gesamten Garantiezeitraums auf ihre Qualitätsgerechtheit zu überprüfen.12 In den o. g. Grundsätzen wird weiter darauf hingewiesen, daß die Garantiescheine auch Festlegungen darüber enthalten sollen, an wen sich der Käufer bei der Geltendmachung von Garantieansprüchen wenden kann. In den meisten Garantiescheinen wird der Käufer vom Hersteller aufgefordert, sich an eine Vertragswerkstatt des Herstellers zu wenden. Hin und wieder wird er darauf orientiert, daß er Ansprüche auch direkt beim Hersteller geltend machen kann. Häufig wird im Garantieschein festgelegt: „Eine Einsendung des Geräts an den Hersteller ist nur nach vorangegangener schriftlicher Vereinbarung mit dem Hersteller zulässig.“ Mit einer solchen Festlegung kann der Hersteller jedoch nicht abwenden, daß der Käufer einen Anspruch auf Ersatzlieferung gegen ihn geltend machen kann; es sei denn, der Hersteller hat seine Vertragswerkstatt ermächtigt, auch über solche Ansprüche zu entscheiden. Das aber muß für den Käufer aus dem Garantieschein erkennbar sein. Generell muß der Garantieschein klar erkennen lassen, daß der Käufer sich aus der Zusatzgarantie an den Hersteller oder die Vertragswerkstatt wenden, Ansprüche gegen den Hersteller aber auch beim Verkäufer geltend machen kann (§ 150 Abs. 4 Satz 2 ZGB). Aus der Zusatzgarantie ergeben sich jedoch keine Ansprüche gegenüber dem Verkäufer. Dieser hat lediglich eine Vermittlerfunktion ; er muß den Hersteller u. U. auffordern, die berechtigten Ansprüche des Käufers durch andere Garantieleistungen zu erfüllen. Das ergibt sich auch aus der Pflicht des Verkäufers nach § 158 Abs. 1 Satz 1 ZGB, den Käufer bei der Geltendmachung seiner Garantieansprüche zu beraten. Anerkennung des Zusatzgarantieanspruchs Nach Geltendmachung eines Zusatzgarantieanspruchs muß über die Anerkennung des Anspruchs entschieden werden. Zu einer solchen Entscheidung ist grundsätzlich der Hersteller12 berechtigt. Im Auftrag des Herstellers entscheidet aber häufig auch die Vertragswerkstatt. Entsprechende Festlegungen fehlen in den meisten Garantiescheinen, weil praktisch derjenige Betrieb (meist die Vertragswerkstatt), bei dem der Anspruch geltend gemacht wird, auch über die Anerkennung des Anspruchs entscheidet. Das Fehlen solcher Festlegungen im Garantieschein kann jedoch dann zu Schwierigkeiten führen, wenn der Betrieb, bei dem der Anspruch erhoben werden kann, nicht mit dem Betrieb identisch ist, der über die Anerkennung des Anspruchs entscheidet. Zur Information für den Käufer sollte deshalb im Garantieschein immer dann festgelegt Auszeichnungen In Anerkennung hervorragender Verdienste bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der DDR, zur Förderung der Frauen, uro die Erhaltung des Friedens, um die Freundschaft und Solidarität mit den Müttern und Frauen der Welt erhielten Dr. Wolfhilde Dierl, Oberrichterin am Bezirksgericht Halle, Johanna Hesse, Richterin am Kreisgericht Neubrandenburg, anläßlich des Internationalen Frauentages 1978 die Clara-Zetkin-Medaille. In Anerkennung und Würdigung hervorragender Verdienste bei der sozialistischen Erziehung der Jugend der DDR wurden Dr. Joachim Schlegel, Oberrichter am Obersten Gericht, Erika Schulz, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR, mit der Artur-Becker-Medaille in Gold ausgezeichnet. werden, wer zur Entscheidung berechtigt ist, wenn zwischen dem Betrieb, bei dem die Geltendmachung erfolgen kann, und dem, der über die Anerkennung des Anspruchs entscheidet, keine Identität besteht. Hat der Hersteller seiner Vertragswerkstatt die Entscheidungsbefugnis eingeräumt und kann sich der Käufer mit ihr nicht einigen, dann muß der Hersteller entscheiden, weil er letztlich die Verantwortung für eine den Rechtsvorschriften entsprechende, reibungslose Abwicklung der Zusatzgarantiefälle trägt. Auch darüber sollte der Käufer im Garantieschein informiert werden. Übergang des Zusatzgarantieanspruchs Die Verpflichtung des Herstellers, für einen bestimmten Zeitraum Zusatzgarantie zu gewähren, bezieht sich ausschließlich auf die jeweilige Ware, und zwar unabhängig davon, wer Eigentümer der Ware ist. Deshalb entspricht eine Festlegung, wonach ein Anspruch aus dieser Garantie nicht übertragbar ist und nur dem Erstkäufer zusteht, nicht der Konzeption des ZGB für die Gewährung von Zusatzgarantie. Nicht selten werden Konsumgüter erworben, um sie an Dritte zu verschenken, oder sie werden nach Nutzung vom Erstkäufer weiterverkauft. Die Interessen des Herstellers werden keineswegs beeinträchtigt, wenn auch der neue Eigentümer der Ware die noch bestehende Zusatzgarantie in Anspruch nehmen kann. Hätte das Eigentum an der Ware nicht gewechselt, dann stünden schließlich dem Erstkäufer die Ansprüche auch innerhalb des gesamten Zusatzgarantiezeitraums zu Deshalb sollte auf der Grundlage des § 160 ZGB im Garantieschein festgelegt werden, daß in den Fällen, in denen das Eigentum an der Ware innerhalb der Zusatzgarantiezeit übertragen wird, die Zusatzgarantieansprüche auf den Erwerber übergehen. Weitere Ansprüche aus der Zusatzgarantie Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Zusatzgarantieansprüchen können dem Käufer Kosten entstehen, z. B. Porto- und Transportgebühren, Fahrtkosten u. ä. Infolge von Mängeln an der Ware kann dem Käufer aber auch ein Schaden an der Gesundheit oder am persönlichen Eigentum entstehen. So kann beispielsweise Wäsche beschädigt werden, wenn das Wellrad der Waschmaschine nicht ordnungsgemäß arbeitet, oder Gefriergut kann verderben, wenn der kältetechnische Teil des Kühlschranks ausfällt. Formulierungen in Garantiescheinen, durch die generell jegliche Schadenersatzansprüche ausgeschlossen werden sollen, entsprechen nicht der Konzeption der Garantieregelung des ZGB. Eine Einschränkung der in den §§ 155 und 156 ZGB geregelten weiteren Ansprüche ist nicht zu-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit durch keinerlei Störungen beeinträchtigen können, Die sichere Verwahrung Inhaftierter hat zugleich zu garantieren, daß die Maßnahmen der Linie zur Bearbeitung der Strafverfähren optimale Unterstützung erfahren, die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Transporten und Torf Uhrungen gerichtlichen Baup vcrha uduagon ist auf der Grundlage einer hohen Qualität und Effektivität der Arbeit in der Linie durehzuaotzon.

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