Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 152

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 152 (NJ DDR 1978, S. 152); 152 Neue Justiz 4/78 Notreparaturen Zusatzgarantieansprüche nicht ausschließen dürfen.7 Häufig wird in Garantiescheinen bestimmt: „Voraussetzung für die Gewährung der Zusatzgarantie ist die sachgerechte Behandlung der Ware“. Ein Aspekt des sachgemäßen Gebrauchs der Ware besteht in der Einhaltung der in staatlichen Güte-, Sicherheits- und Schutzvorschriften sowie in speziellen Festlegungen des Herstellers geforderten Kontroll- und Durchsichtsterminen. Die Nichtbeachtung dieser Forderung kann, sofern dies für den Eintritt des Mangels ursächlich ist oder die gesamte Zusatzgarantie von der Beachtung bestimmter Forderungen abhängig gemacht wird, dazu führen, daß der Käufer seine Ansprüche aus der Zusatzgarantie verliert.8 Erfüllung des Zusatzgarantieanspruchs durch andere Garantieleistungen Bei der Abwicklung von Zusatzgarantiefällen können dann Probleme auftreten, wenn mit der im Garantieschein festgelegten Leistung die Zusatzgarantieansprüche des Käufers nicht erfüllt werden können. So führen Nachbesserungen an technischen Konsumgütem nicht immer zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit. In diesem Fall ist der Hersteller® verpflichtet, berechtigte Garantieansprüche des Käufers durch andere Garantieleistungen zu erfüllen (§ 150 Abs. 2 Satz 2 ZGB). Die gegenwärtig vorliegenden Garantiescheine zeigen, daß die Hersteller nur selten andere Garantieleistungen bestimmen. Sind ausnahmsweise Festlegungen vorhanden, dann sind diese meist nicht geeignet, den Käufer im Fall einer erfolglosen ersten Garantieleistung ausreichend über seine Rechte zu informieren. So wurde z. B. in einigen Garantiescheinen festgelegt: „Der Hersteller verpflichtet sich, die in der Garantiefrist von 18 Monaten auftretenden Mängel in der Funktion kostenlos zu beseitigen. Ersatzlieferung, Preisminderung und Preisrückzahlung sind, sofern Nachbesserung möglich ist, ausgeschlossen.“ Hier werden offensichtlich Ersatzlieferung, Preisminderung und Preisrückzahlung als andere Garantieleistungen i. S. des § 150 Abs. 2 Satz 2 ZGB angeboten. Unklar bleibt jedoch, ob der Hersteller dem Käufer oder sich selbst bei einer erfolglosen Nachbesserung Wahlmöglichkeiten einräumen will. Die Entscheidung über die Erfüllung des Garantieanspruchs durch andere Garantieleistungen trifft der Hersteller eigenverantwortlich. Dabei hat er sich von den betrieblichen und volkswirtschaftlichen Möglichkeiten leiten zu lassen. Wesentlich ist jedoch, daß solche Garantieleistungen bestimmt werden, die geeignet sind, die Garantieansprüche des Käufers zu erfüllen. Es muß sich nicht unbedingt um diejenigen Leistungen handeln, die gemäß § 151 ZGB zu erbringen sind10, wenngleich sie bei der Gewährung von Zusatzgarantie praktisch bedeutsam sein werden. Der Hersteller könnte aber z. B. auch festlegen, daß eine Preisrückzahlung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware unter Anrechnung des Nutzungsvorteils für den Käufer erfolgt ein Verfahren, das sich bei der Gewährung gesetzlicher Garantie verbietet. Als Angebot einer anderen Garantieleistung wäre ferner die Lieferung 'oder Beschaffung' einer Ware mit ähnlichen Gebrauchswerteigenschaften denkbar. Es ist auch möglich und zulässig, daß der Hersteller, wenn eine Nachbesserung erfolglos war und Anzeichen dafür vorhanden sind, daß der Mangel durch weitere Nachbesserungen doch noch beseitigt werden kann, je nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt, daß vor der Erbringung einer anderen Garantieleistung erneut nachgebessert wird. Zur reibungslosen Abwicklung von Zusatzgarantiefällen orientieren die o. g. Grundsätze darauf, bereits in den Garantiescheinen exakt auszuweisen, durch welche anderen Garantieleistungen berechtigte Garantieansprüche des Käufers erfüllt werden sollen. Es darf dem Hersteller nicht überlassen bleiben, diese Garantieleistungen erst dann festzulegen, wenn die erste im Garantieschein festgelegte Leistung erfolglos war. Findet der Käufer im Garantieschein keine derartigen Festlegungen, dann glaubt er U.U., daß mit der ersten Leistung die Verpflichtungen des Herstellers auch dann erfüllt sind, wenn die Leistung erfolglos geblieben ist. Die Regelung über die Erfüllung des Garantieanspruchs durch andere Garantieleistungen muß auch für solche Fälle gelten, in denen ein Anspruch aus der Zusatzgarantie nicht erfüllt werden kann, weil die Leistung zur Beseitigung des Mangels nicht in einer angemessenen Frist vorgenommen werden kann, z. B. wegen Fehlens von Ersatzteilen. Der Käufer befindet sich in einem solchen Fall in der gleichen Situation wie derjenige, dessen Garantieanspruch nicht erfüllt werden kann, weil die entsprechende Leistung erfolglos war. Zur Beurteilung der Frage, ob die zur Beseitigung eines Mangels gesetzte Frist angemessen ist, sollten im jeweiligen Fall die für Reparaturleistungen geltenden Orientierungen der zuständigen staatlichen Organe dienen. Die in der DVO zum ZGB über Rechte und Pflichten bei der Reklamation nicht qualitätsgerechter Waren festgelegten Fristen für die Nachbesserung können im Rahmen der Zusatzgarantie keine Anwendung finden, weil die DVO nur die Ansprüche während der gesetzlichen Garantiezeit regelt. Verlängerung der Garantiezeit bei Nachbesserung Mit der im Garantieschein ausgewiesenen Zusatzgarantiezeit soll dem Käufer ermöglicht werden, über den gesamten Garantiezeitraum hinweg die Ware zu nutzen und festzustellen, daß sie die vom Hersteller zugesicherte Gebrauchsfähigkeit und Beschaffenheit hat und auch während der Garantiezeit behält. Muß eine Ware, für die eine Zusatzgarantie gewährt wird, wegen Auftretens eines Mangels nachgebessert werden, steht sie dem Käufer eine gewisse Zeit nicht zur Verfügung. Dabei ist es für ihn letztlich ohne Bedeutung, ob auf der Grundlage der gesetzlichen Garantie oder der Zusatzgarantie nachgebessert wurde. Es ist deshalb gerechtfertigt, daß sich in beiden Fällen die Garantiezeit nach § 154 Abs. 1 ZGB von der Mängelanzeige bis zur Rückgabe der Ware verlängert.11 Teilweise sind derartige Festlegungen bereits in den Garantiescheinen zu finden. In den o. g. Grundsätzen wird darauf orientiert, daß das in allen Garantiescheinen geschieht Es dient der Information des Käufers und seiner Befähigung zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung seiner Rechte, wenn der Garantieschein eine Festlegung über die Verlängerung der Zusatzgarantiezeit bei Nachbesserungen enthält Um ermitteln zu können, wie sich der Zusatzgarantiezeitraum für eine Ware konkret bemißt, müssen die Zeiträume von der Mängelanzeige bis zur Rückgabe der Ware an den Käufer festgehalten werden. Deshalb ist es erforderlich, jede Nachbesserung auf dem Garantieschein einzutragen. Geltendmachung von Ansprüchen aus der Zusatzgarantie Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Zusatzgarantie ist der zur Ware gehörende Garantieschein vorzulegen, der dem Käufer gemäß § 150 Abs. 3 Satz 1 ZGB mit der Übergabe der Ware auszuhändigen war. Einige Hersteller legten über dieses Erfordernis hinaus im Garantieschein fest: „Ein Garantieanspruch kann nur unter Vorlage der Rechnung (Kassenzettel) und des Garantiescheins geltend gemacht werden.“ Andere forderten zusätzlich zum Garantieschein die Vorlage des Kaufvertrags oder anderer Belege, wie z. B. des Packzettels. Die Forderung, die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Zusatzgarantie außer durch den Garantieschein noch durch andere Belege nachzuweisen, kann jedoch nur dann er-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 152 (NJ DDR 1978, S. 152) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 152 (NJ DDR 1978, S. 152)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

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