Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 140

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 140 (NJ DDR 1978, S. 140); 140 Neue Justiz 3/78 Da auch keine Feststellungen getroffen wurden, daß die Angeklagten beim Wahrnehmen ihrer Aufsichts- und Kon-trollpflichten die Möglichkeit gehabt hätten, die fehlerhafte und gefährliche Arbeitsweise beim Transport des Dehnungsstücks zu verhindern, hätte das Kreisgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Rechtspflichtverletzungen der Angeklagten nicht ursächlich für den Tod des Werktätigen R. waren und die Anklage sich somit als nicht begründet erwiesen hat. Auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Kreisgerichts waren die Angeklagten B. und F. in Übereinstimmung mit dem Antrag des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR gemäß § 244 Abs. 1 StPO freizusprechen. Buchumschau Autorenkollektiv unter Leitung von Prof. Dr. Günther Rohde: Bodenrecht, Lehrbuch Staatsverlag der DDR, Berlin 1976; 768 Seiten, EVP: 36 M. Mit dem Lehrbuch „Bodenrecht“ liegt auch für diesen Rechtszweig erstmalig ein vom Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen anerkanntes Hochschullehrbuch vor. Die Autoren setzen mit ihm ihre bisherigen Publikationen zum Bodenrecht kontinuierlich fort, indem sie, anknüpfend an diese, zu einer weiteren theoretischen Vertiefung des Bodenrechts kommen. In dem Lehrbuch ist es den Autoren m. E. besser als in bisherigen Veröffentlichungen gelungen, die von den Lehren der Klassiker des Marxismus-Leninismus über den Boden bestimmte Bodenrechtstheorie und die Rolle der Partei der Arbeiterklasse bei der schöpferischen Weiterentwicklung der Bodenordnung darzustellen und unter weitgehender Nutzung der Erkenntnisse der sowjetischen Bodenrechtswissenschaft zu vertiefen und weiterzuführen. Hervorzuheben sind besonders die Darlegungen über den Zusammenhang zwischen Bodenfrage und revolutionärem Kampf der Arbeiterklasse sowie der überzeugende Nachweis, daß die Bodenfrage unlösbar mit der Lehre der Klassiker des Marxismus-Leninismus über den Kampf des Proletariats um die Erringung der politischen Macht und die Überwindung der Machtpositionen des Kapitals verbunden ist. Für das Verständnis unserer Bodenrechtsordnung ist es m. E. äußerst wichtig, daß die Autoren es verstanden haben, die historische Entwicklung der Bodenverhältnisse mit der marxistisch-leninistischen Revolutionstheorie zu verbinden und die Notwendigkeit der einzelnen Entwicklungsetappen überzeugend zu begründen. Das Lehrbuch gibt somit eine wichtige Orientierung zur schöpferischen Anwendung des Marxismus-Leninismus auf die Entwicklung der Bodenverhältnisse in der DDR und befähigt zugleich den Leser, in wichtigen Fragen den Klassencharakter des kapitalistischen Bodenrechts zu erkennen. Es legt die Wurzeln der Entwicklung des Bodenrechts im kapitalistischen Deutschland bloß und deckt die von den kapitalistischen Klasseninteressen diktierten Regelungen des BGB auf (so z. B. bei der Erläuterung der Abstraktion von der causa beim Grundstückskaufvertrag als Erfordernis des kapitalistischen Grundstücksverkehrs auf S. 628). Und schließlich wurde ein ganzes Kapitel (Kap. 14) der Auseinandersetzung mit dem imperialistischen Bodenrecht der BRD gewidmet. Die Autoren versuchen, den Gegenstand des Bodenrechts präziser darzustellen und abzugrenzen. Sie zeigen die Beziehungen d§s Bodenrechts zu anderen Rechtszweigen auf und arbeiten deren Erkenntnisse in das Lehrbuch ein. Zu begrüßen ist auch, daß die Autoren den Inhalt der Bodenrechtsverhältnisse konkret darlegen. Damit erhält der Leser erstmalig einen zusammenhängenden Überblick über die Vielfalt der bodenrechtlichen Beziehungen und die weitreichenden Auswirkungen .bodenrechtlicher Regelungen. Das Lehrbuch bleibt in der Darbietung des umfangreichen Stoffes nicht bei der Wiedergabe der Rechtsvorschriften und ihrer theoretisch fundierten Erläuterung stehen. Ausgehend vom erreichten gesellschaftlichen Entwicklungsstand und aufbauend auf Analysen der Praxis zur Wirksamkeit bestehender Regelungen, enthält es eine Fülle von Anregungen für die Rechtsetzung, die den dafür Verantwortlichen wertvolle Hinweise geben. So ist z. B. der Vorschlag sehr interessant, de lege fe- renda dem Eigentümer eine Einspruchsmöglichkeit gegen eine Inanspruchnahme von Grundstücken für den Städtebau einzuräumen (S. 528). Ebenso ist die Anregung zu unterstützen, die Regelung des Berggesetzes, nach der eine selbständige staatliche Entscheidung über die Beendigung von Nutzungsverträgen gegen den Willen des Nutzungsberechtigten unabhängig von einer staatlichen Entscheidung über den Entzug des Eigentumsrechts möglich ist, auch für andere Bereiche zu übernehmen (S. 464). Weitere Vorschläge betreffen eine zentrale Regelung für die Erweiterung der Möglichkeiten zur Durchsetzung der Räumung rechtsgeschäftlich erworbener Grundstücke durch die bisherigen Nutzer (S. 636), die vorzeitige Freigabe der Erlöse aus Grundstücksverkäufen an volkseigene Rechtsträger entsprechend den Vorerwerbsregelungen (S. 494 f.), die Schaffung eines einheitlichen Gesetzes über die Inanspruchnahme von Grundstücken (S. 512) u. a. m. Auch den Mitarbeitern der Staats- und der Rechtspflegeorgane sowie den Justitiaren werden zu verschiedenen bodenrechtlichen Teilgebieten wichtige Hinweise gegeben. So werden z. B. die Aufgaben der Staatlichen Notare bei der Verwirklichung der geplanten Bodennutzung (S. 178) und beim Grundstücksverkehr, insbesondere bei der Vorbereitung und beim Abschluß von Grundstückskaufverträgen (S. 622 ff.), erläutert. Gezeigt wird auch, wie die verschiedenen Fachorgane der Räte der Kreise bei der Verwirklichung der sozialistischen Bodenpolitik Zusammenarbeiten müssen, z. B. im Zusammenhang mit der Genehmigung von Rechtsgeschäften im Grundstücksverkehr (S. 634) oder zur wirksamen Anwendung der Bodennutzungsgebühr und ihrer Kontrolle. Das Lehrbuch geht von den Regelungen des ZGB aus. Die Regelungen des BGB werden an den Stellen näher erläutert, wo sie für die Praxis auch nach dem Inkrafttreten des ZGB noch von Bedeutung sind. Das trifft u. a. für das Vorkaufsrecht und die Hypothek zu, wo die ZGB- und die BGB-Regelungen erläutert werden, da nach § 6 EGZGB auf vor dem Inkrafttreten des ZGB begründete Rechte das vor dem ZGB geltende Recht anzuwenden ist. Bei unserer dynamischen gesellschaftlichen Entwicklung läßt es sich jedoch bei einem juristischen Lehrbuch nicht vermeiden, daß bereits bei seinem Erscheinen bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit neu erlassenen Rechtsvorschriften anders zu sehen sind bzw. daß bestimmte Fragen präzisiert werden müssen. Hier sei deshalb darauf hingewiesen, daß sich mit den Beschlüssen des Ministerrates vom 17. Juni 1976 zum Eigenheimbau (GBl. I S. 307) Veränderungen in den Grundsätzen des Verfahrens, der Zustimmung und der Finanzierung gegenüber den Darlegungen auf S. 284 ff. zur Verleihung von Nutzungsrechten für die Errichtung von Eigenheimen ergeben. Die bei den Aufgaben der Staatlichen Notariate zitierte Notariatsverfahrensordnung aus dem Jahre 1956 wurde nach Fertigstellung des Lehrbuchs mit dem Gesetz über das Staatliche Notariat vom 5. Februar 1976 (GBl. I S. 93) außer Kraft gesetzt. Ab 1. März 1978 gelten außerdem anstelle der im Lehrbuch noch zitierten Grundstücksverkehrsverordnung sowie der 1. DB und der AO dazu aus dem Jahre 1963 die VO über den Verkehr mit Grundstücken Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl. 1978 I S. 73) sowie die DB zur Grundstücksverkehrsverordnung vom 19. Januar 1978 (GBl. I S. 77) und die AO zur Grundstücksverkehrsverordnung vom 23. Januar 1978 (GBl. I S. 79). Der Wert des Lehrbuchs wird dadurch jedoch keineswegs geschmälert. Dr. HANS-JOACHIM KOPPITZ, wiss. Mitarbeiter im Ministerium für Bauwesen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 140 (NJ DDR 1978, S. 140) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 140 (NJ DDR 1978, S. 140)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben darauf Einfluß zu nehmen, daß durch zielgerichtete Anwendung qualifizierter operativer Kombinationen eine höhere Qualität der Bearbeitung Operativer Vorgänge als auch vorbeugender Aktivitäten außerhalb der Vorgangsbearbeitung zur Verhinderung feindlicher Zusammenschlüsse. Hauptkräfte der Durchführung der sind die. Die setzt operativ bedeutsame Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über die Tätigkeit der agenturführenden Dienststellen der imperalistischen Geheimdienste der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung.

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