Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 14

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 14 (NJ DDR 1978, S. 14); 14 Neue Justiz 1/78 Erläuterungen zum Arbeitsgesetzbuch Schadenersatzleistungen des Betriebes Dr. GERHARD KIRSCHNER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Das 14. Kapitel des AGB enthält in bezug auf Schadenersatzleistungen des Betriebes gegenüber den Bestimmungen des GBA bedeutsame Veränderungen. Mit der neuen Regelung werden solche Situationen. erfaßt, in denen ein Werktätiger im Zusammenhang mit seinem Arbeitsrechtsverhältnis materielle Nachteile erlitten hat, deren Ursachen vom Betrieb zu vertreten sind. Bei der Neufassung der Bestimmungen über Schadenersatzleistungen des Betriebes (§§ 267 bis 273)1 mußte zunächst die gestiegene gesellschaftliche Verantwortung der Leiter für die konsequente Erfüllung der dem Betrieb obliegenden Pflichten bei der Begründung, Verwirklichung und Beendigung von Arbeitsrechtsverhältnissen berücksichtigt werden. Die Leiter waren in Übereinstimmung mit den anderen Festlegungen im AGB darauf zu orientieren, durch ihre Leitungstätigkeit eine solche Atmosphäre der Ordnung, Disziplin und Sicherheit zu schaffen, daß möglichst kein Werktätiger im Arbeitsprozeß materielle Nachteile erleidet. Bei der Konzipierung des 14. Kapitels des AGB konnte aber auch davon ausgegangen werden, daß die erfolgreiche Verwirklichung der Hauptaufgabe in ihrer untrennbaren Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik bessere materielle Möglichkeiten dafür geschaffen hat, das Prinzip der Sorge um den Menschen zu verwirklichen. Die Bestimmungen des AGB führen zu einem erhöhten Schutz des Lebens, der Gesundheit, des persönlichen Eigentums und der Vermögensrechte des Werktätigen im Arbeitsprozeß und verbessern insbesondere die Schadenersatzleistungen des Betriebes an den Werktätigen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit. Dazu war auch die Unterteilung der Schadenersatzleistungen des Betriebes in die beiden Komplexe „Schadenersatz bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit“ und „Schadenersatz in anderen Fällen“ notwendig. Voraussetzungen für Schadenersatzleistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit Nach § 267 Abs. 1 hat der Betrieb dem Werktätigen bei einem Arbeitsunfall gemäß § 220 Abs. 1 oder bei einer Berufskrankheit den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Schadenersatzanspruch des Werktätigen entsteht allein dadurch, daß er einen Arbeitsunfall erlitten hat oder an einer Berufskrankheit erkrankt ist. Nach wie vor ist Verschulden des Betriebes kein Tatbestandsmerkmal, und die nach § 98 GBA notwendig gewesene Prüfung, ob Pflichtverletzungen des Betriebes im Gesundheits- und Arbeitsschutz vorliegen, ist nunmehr entfallen. Somit enthält § 267 für den Werktätigen eine großzügige Schadenersatzregelung, aus der die den Arbeitern und Angestellten dienende Sozialpolitik des sozialistischen Staates sichtbar wird. Der in § 267 Abs. 1 enthaltene Hinweis auf § 220 Abs. 1 macht deutlich, daß nicht jeder Arbeitsunfall den Betrieb zum Schadenersatz verpflichtet. So entfällt eine Schadenersatzpflicht des Betriebes, wenn ein Wegeunfall i. S. des § 220 Abs. 2 oder ein nach § 220 Abs. 3 dem Arbeitsunfall gleichgestellter Unfall bei organisierter gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeit vorliegt. Bei einem derartigen Unfall erhalten die Werktätigen die bei einem Arbeitsunfall vorgesehenen großzügigen Leistungen der Sozialversicherung (vgl. z. B. § 285).2 Vom Werktätigen wird allerdings erwartet, daß er zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz seiner Kollegen sich im Rahmen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes diszipliniert verhält. Deshalb wurde in § 267 Abs. 2 festgelegt, daß der Betrieb bei einem Arbeitsunfall dann nicht schadenersatzpflichtig ist, wenn der Werktätige „trotz ordnungsgemäßer Belehrung, Unterweisung und Kontrolle aus grober Mißachtung seiner Pflichten im Gesundheitsund Arbeitsschutz diese vorsätzlich verletzt, dadurch der Arbeitsunfall herbeigeführt worden ist und der Betrieb dafür keine Ursache gesetzt hat“. Aus der rechtspolitischen Funktion des § 267 ergibt sich, daß an den Ausschluß der Schadenersatzpflicht des Betriebes strenge Anforderungen zu stellen sind. Verletzt z. B. der Werktätige aus mangelnder Sorgfalt, einer gewissen Leichtfertigkeit oder aus Routine fahrlässig Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und erleidet er dabei einen Arbeitsunfall, so verliert er seinen Anspruch auf Schadenersatz nicht. Aber selbst bei verantwortungslosem Verhalten und vorsätzlicher Pflichtverletzung des Werktätigen bleibt die Schadenersatzverpflichtung des Betriebes bestehen, wenn der Betrieb in irgendeiner Hinsicht Ursachen für den Arbeitsunfall gesetzt hat. Eine Berufskrankheit ist nach § 221 eine Erkrankung, die durch arbeitsbedingte Einflüsse bei der Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten bzw. Arbeitsaufgaben hervorgerufen wird und die in der „Liste der Berufskrankheiten“ genannt ist. Diese Liste ist als Anhang zur VO über Melde- und Entschädigungspflicht bei Berufskrankheiten vom 14. November 1957 (GBl. 1958 I S. 1) veröffentlicht und durch die 2. DB zu dieser Verordnung vom 18. September 1968 (GBl. II S. 821) sowie die 3. DB vom 7. Juli 1971 (GBl. II S. 513) ergänzt und verändert bzw. teilweise (Ziff. 17) neugefaßt worden. Die Entscheidung, ob ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt, trifft gemäß § 222 die BGL oder die Verwaltung der Sozialversicherung beim Kreisvorstand des FDGB. Auf dieser Grundlage hat der Betriebsleiter bei jedem Arbeitsunfall nach § 220 Abs. 1 und jeder anerkannten Berufskrankheit zu prüfen, ob der Betrieb dem Werktätigen Schadenersatz zu leisten hat. Er ist verpflichtet, ihn von seiner Entscheidung zu unterrichten und hat eine eventuelle Ablehnung zu begründen. Ist der Werktätige mit einer Ablehnung oder mit der ihm zuerkannten Höhe des Schadenersatzes nicht einverstanden, kann er sich an die Konfliktkommission bzw. das staatliche Gericht wenden, die dann über den Anspruch zu entscheiden haben. Umfang des Schadenersatzes bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit Nach § 268 Abs. 1 umfaßt der Schadenersatzanspruch des Werktätigen die entgangenen und noch entgehenden auf Arbeit beruhenden Einkünfte einschließlich der Minderung der Rentenansprüche, die notwendigen Mehraufwendungen, insbesondere zur Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit und zur Teilnahme am Arbeitsprozeß und am gesellschaftlichen Leben, den Sachschaden. Bei der Entscheidung über den Ersatz der auf Arbeit beruhenden entgangenen Einkünfte ist zu beachten, daß hier nicht nur der Lohn oder der Durchschnittsverdienst gemeint ist. Es sind vielmehr alle auf Arbeit beruhenden Einkünfte zu berücksichtigen. Ob diese ihrem Charakter nach arbeits-oder zivilrechtlicher Natur sind, spielt keine Rolle. Deshalb gehören zu diesen Einkünften neben dem entgangenen Lohn auch entgangene Erfüllungsprämien (z. B. Jahresendprämien), Vergütungen aus Neuerertätigkeit, Ver-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum Auskunft geben. Es geht darum, aussagefähige, ständige Informationen über die inhaltlichen Ergebnisse der Arbeit zu erarbeiten. Diese müssen eine bedeutende Rolle bei der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der zuständigen Abteilung. Die für die Lösung dieser Aufgabe erforderlichen kadermäßigen Voraussetzungen hat der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß die Maßnahmen und Schritte zur kontinuierlichen und zielgerichteten Heiterführung der Arbeitsteilung -und Spezialisierung nicht zu strukturellen Verselbständigungen führen. Durch konkrete Maßnahmen und Festlegungen, vor allem in den Außenhandelsbetrieben, sind größere Anstrengungen zu unternehmen, um mittels der politisch-operativen Arbeit, insbesondere der Arbeit mit diese Organe sauber zu halten.

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