Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 133

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 133 (NJ DDR 1978, S. 133); Neue Justiz 3/78 133 g 230 Abs. 2 ZGB. Die Rechtspflicht, den Verlust der anläßlich einer Veranstaltung in Verwahrung gegebenen Garderobe unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen, bedeutet nicht, daß der Verlust bereits bei Aushändigung der Garderobe reklamiert werden muß. Es genügt vielmehr, wenn die Mitteilung noch vor dem Verlassen des Gebäudes, in dem die Veranstaltung stattfand, und damit im zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung erfolgt. BG Leipzig, Beschluß vom 20. Oktober 1977 5 BZB 133/ 77. Der verklagte Betrieb hat anläßlich einer in seinem Klubraum veranstalteten Kinderweihnachtsfeier die Garderobe der Klägerin in Verwahrung genommen. Dabei kam dieser eine Strickmütze abhanden. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zur Zahlung von 32 M Schadenersatz zu verurteilen. Diesem Antrag hat das Kreisgericht stattgegeben. Der Verklagte hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, mit der er Aufhebung des kreisgerichtlichen Urteils und Klageabweisung beantragt hat. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat nach ausreichender Sachverhaltsaufklärung eine nicht zu beanstandende Entscheidung getroffen. Es hat das Beweisergebnis zutreffend dahingehend gewürdigt, daß der Verklagte nach § 230 Abs. 1 ZGB eine Rechtspflicht zur Aufbewahrung der Kleidungsstücke der Klägerin hatte und daß die Klägerin dem Verklagten den Verlust ihrer Strickmütze auch unverzüglich nach Kenntnis vom Verlust mitgeteilt hat (§230 Abs. 2 ZGB). Die beiden Garderobenfrauen haben als Zeugen ausgesagt, daß die Klägerin ihre Garderobe noch während der Veranstaltung abgeholt und diese auf die Galerie des Saales, in dem die Veranstaltung stattfand, mitgenommen hat. Nach einer nicht näher bestimmten Zeit aber noch vor dem Ende der Veranstaltung sei sie zurückgekommen und habe den Verlust ihrer Mütze mitgeteilt. Entgegen der Rechtsauffassung des Verklagten ist § 230 Abs. 2 ZGB, wonach ein Anspruch auf Schadenersatz erlischt, wenn der Bürger den Verlust nicht unverzüglich nach Kenntnis mitteilt, nicht so zu verstehen, daß stets sofort bei der Aushändigung der Garderobe reklamiert werden muß. Das wird auch gar nicht immer möglich sein. Die Mitteilung vom Verlust einer aufbewahrten Sache ist vielmehr auch dann noch unverzüglich erfolgt, wenn der Verlust nicht sofort bei Übergabe des Kleidungsstücks am Garderobentisch bemerkt und angezeigt wird, sondern erst etwas später. Voraussetzung ist allerdings, daß der Verlust der Sache noch vor dem Verlassen des Gebäudes, in dem die Veranstaltung stattfand, angezeigt wird und damit noch ein zeitlicher Zusammenhang mit der Veranstaltung besteht. Daß die Klägerin den Verlust der Mütze selbst verschuldet hätte (§ 230 Abs. 1 Satz 2 ZGB), wird vom Verklagten nicht behauptet. Da neue Gesichtspunkte mit der Berufung nicht vorgetragen werden, war nach den getroffenen Feststellungen das Rechtsmittel des Verklagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen, ohne daß es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte (§ 157 Abs. 3 ZPO). § 432 Abs. 3 ZGB; § 21 Abs. 1 FGB. Die Aufrechnung gegen Unterhaltsforderungen ist dem Unterhaltsverpflichteten untersagt. Dagegen ist es zulässig, daß der Unterhaltsberechtigte mit seiner Forderung auf rückständigen Unterhalt gegen eine Gegenforderung des Unterhaltsverpflichteten aufrechnet. Stadtgericht Berlin, Beschluß vom 28. Juni 1977 107 BZR 304/77. Zwischen den Prozeßparteien war ein Verfahren anhängig, mit dem der Kläger rückständige anteilige Miete und Kosten für Strom und Gas geltend machte. Die Verklagte erklärte zunächst Aufrechnung mit Unterhaltsforderungen, die der Kläger nicht erfüllt hatte. Später erklärte sie sich, ohne ihre Aufrechnungsrechte in Anspruch zu nehmen, im Wege der Einigung zur Zahlung bereit. Darüber hinaus einigten sich die Prozeßparteien über Höhe und Zahlungsweise des künftig zu zahlenden Anteils der Miete und der Strom- und Gaskosten. Über die Kosten des Verfahrens hat das Stadtbezirksgericht durch Beschluß entschieden und sie den Prozeßparteien je zur Hälfte auferlegt. Gegen die Kostenentscheidung wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Er trägt vor, eine außergerichtliche Einigung sei trotz der Bemühungen beider Prozeßbevollmächtigter des Eheverfahrens nicht möglich gewesen. Rückständige Unterhaltsforderungen könnten nicht bestehen, weil Pfändung erfolge. Eine Aufrechnung sei nicht zulässig. Er sei deshalb gezwungen gewesen, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den Gründen: Das Stadtbezirksgericht hat eine Kostenentscheidung getroffen, die im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Der Kläger ist zwar mit seinem Zahlungsanspruch voll durchgedrungen. Er hat auch über den ursprünglichen Antrag hinaus eine Regelung der künftigen Mietzahlung durch die Verklagte erreicht. Die Frage der Zulässigkeit der von der Verklagten geltend gemachten Aufrechnung ist jedoch nicht abschließend geklärt worden. Bei seinen Erörterungen über die Aufrechnungsmöglichkeit ist das Stadtbezirksgericht offenbar von der Auffassung ausgegangen, daß der Unterhaltsberechtigte mit seinen Unterhaltsforderungen nicht gegen die gegen ihn geltend gemachten Forderungen aufrechnen dürfe. Aus § 432 Abs. 3 ZGB ergibt sich eindeutig, daß es nicht zulässig ist, gegen Unterhaltsforderungen aufzurechnen. Der Gläubiger einer gegen den Unterhaltsberechtigten gerichteten Forderung, der gleichzeitig Unterhaltsschuldner ist, ist also nicht berechtigt, zur Abdeckung seiner Forderung Unterhaltszahlungen an den Unterhaltsberechtigten zurückzuhalten und mit seiner Forderung zu verrechnen. Dagegen ist es zulässig, daß der Unterhaltsberechtigte seinerseits mit seinen Forderungen auf rückständigen Unterhalt gegen Forderungen des Unterhaltsverpflichteten aufrechnet. Dies ergibt sich aus § 432 Abs. 3 ZGB i. V. m. § 21 Abs. 1 FGB, der es dem Unterhaltsberechtigten nur verbietet, auf künftige Unterhaltsforderungen zu verzichten, aber keine Einschränkungen hinsichtlich der Geltendmachung oder Verrechnung rückständigen Unterhalts enthält. Für eine solche Auslegung spricht auch die Tatsache, daß das Aufrechnungsverbot den Lebensunterhalt des Unterhaltsberechtigten sichern will. Dagegen sind keine schützenswerten Interessen ersichtlich, die einer im Ermessen des Unterhaltsberechtigten stehenden Aufrechnungserklärung mit seinen Forderungen auf Unterhaltsrückstände entgegenstehen. Es ist also nicht ausgeschlossen, daß der Kläger bei Fortführung des Verfahrens hätte abgewiesen werden müssen. Unter diesen Umständen ist die angefochtene Kostenentscheidung dem Kläger nicht nachteilig. §§ 34,147 Abs. 3 ZPO; § 109 ZGB. 1. Mehrere Sachen können auch noch im Rechtsmittelverfahren gemäß § 34 Ziff. 1 ZPO zur Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. 2. Eine Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz braucht nicht ausgesprochen zu werden, wenn zwischen der vom Verklagten im Rechtsmittelverfahren erhobenen Klageforderung und der Forderung des Klägers ein unmittelbarer tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht (hier: Aufrechnung gegen eine Mietforderung). 3. Ist der Vermieter nach dem Mietvertrag verpflichtet.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

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