Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 129

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 129 (NJ DDR 1978, S. 129); Neue Justiz 3/78 129 außerhalb jeglicher Einwirkungsmöglichkeiten des Betriebes ereignete. Entscheidend ist allein der Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß. Das AGB enthält also mit dieser Regelung auch bei der Verursachung von Arbeitsunfällen durch Dritte einen weitergehenden sozialen Schutz für den Werktätigen. Dr. G. K. Kann der Käufer gegenüber dem Verkäufer Ersatzlieferung, Preisminderung, Preisrückzahlung auch dann noch geltend machen, wenn durch die während der gesetzlichen Garantiezeit durchgeführte Nachbesserung zutar der Gebrauchswert der Ware wiederhergestellt wurde, der gleiche Mangel jedoch nach Ablauf der Garantiezeit erneut aufgetreten ist? Die in § 151 ZGB geregelten gesetzlichen Garantieansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn der den Anspruch begründende Mangel während der gesetzlichen Garantiezeit aufgetreten ist. Das bedeutet, daß bei Auftreten eines Mangels nach Ablauf der gesetzlichen Garantiezeit Ansprüche aus der gesetzlichen Garantie nicht mehr geltend gemacht werden können. Wurde für die Ware vom Hersteller Zusatzgarantie gewährt, können nur noch die im Rahmen der Zusatzgarantie gemäß § 150 ZGB zugesicherten Garantieleistungen in Anspruch genommen werden. Das setzt im Falle der Nachbesserung voraus, daß sie fachgerecht durchgeführt und mit ihr die volle Gebrauchsfähigkeit der Ware wiederhergestellt wurde. Keinesfalls ist es zulässig, z. B. gegen Ende der Garantiezeit eine Nachbesserung in minderer Qualität unter dem Gesichtspunkt durchzuführen, es genüge, wenn die Gebrauchsfähigkeit der Ware für die Dauer der Garantiezeit erhalten bleibe (sog. Hinwegheben über die Garantiezeit). Es kann aber auch der Fall eintreten, daß die Ursachen eines angezeigten Mangels während der Garantiezeit nicht umfassend oder gar nicht erkannt werden und daher derselbe Mangel nach vorübergehendem Funktionieren des Gebrauchsgegenstands erneut in Erscheinung tritt, der Mangel also in Wirklichkeit nicht ordnungsgemäß oder überhaupt nicht beseitigt wurde. Daraus ergibt sich, daß dem Käufer gegenüber dem Verkäufer nach § 153 ZGB die Garantieansprüche gemäß § 151 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 ZGB ausnahmsweise auch dann zustehen müssen, wenn ein bisher aufgetretener Mangel nach Ablauf der gesetzlichen Garantiezeit erneut in Erscheinung tritt und nachgewiesen wird, daß dieser während der gesetzlichen Garantiezeit nicht umfassend oder gar nicht erkannt oder nicht ordnungsgemäß nachgebessert wurde, so daß der damals angezeigte Mangel in Wirklichkeit nicht beseitigt worden ist. An diesen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Je größer der Zeitraum zwischen der Nachbesserung während der Garantiezeit und dem erneuten Auftreten des Mangels nach Ablauf der Garantiezeit ist, desto schwieriger wird es allerdings sein, hier einen Kausalzusammenhang nachzuweisen. Wird dieser Beweis jedoch erbracht, so ist davon auszugehen, daß der noch vorhandene Mangel rechtzeitig innerhalb der Garantiezeit angezeigt worden war und dem Käufer daher gemäß § 153 ZGB auch das Recht zusteht, nach seiner Wahl einen anderen Garantieanspruch geltend zu machen. I. T. Reicht die Stellung eines Schadenersatzantrags im Strafverfahren aus, um eine gemäß § 17 Abs. 3 ZPO in einer einstweiligen Anordnung gesetzte Frist zur Klageerhebung zu wahren? Gemäß § 198 StPO können der durch eine Straftat Geschädigte sowie bei Vorliegen der im Gesetz konkret festgelegten Voraussetzungen der Staatsanwalt im Strafver- fahren beantragen, daß der Angeklagte zum Ersatz des durch die Straftat entstandenen Schadens verurteilt wird. Die Kammer bzw. der Senat für Strafrecht haben gemäß §242 Abs. 5 StPO und §244 Abs. 2 StPO über diesen Antrag nach denselben materiell-rechtlichen Grundlagen zu entscheiden, wie sie in einem Verfahren nach der ZPO zugrunde zu legen wären. Die Entscheidung hat auch dieselbe Wirkung wie die einer Kammer bzw. eines Senats für Zivil- oder Arbeitsrecht. In einem allein auf den Schadenersatzanspruch beschränkten Rechtsmittel verfahren hat ohnehin der dafür sachlich zuständige Senat zu entscheiden, der die Beschwerde wie eine Berufung zu behandeln hat (§ 310 Abs. 2 StPO, § 147 Abs. 2 ZPO). Sinn dieser Regelung ist es vor allem, einfach und schnell in verbindlicher Weise Klarheit über den Schadenersatzanspruch des Geschädigten zu erlangen und die Voraussetzungen für seine Durchsetzung zu schaffen. Sofern der Geschädigte vor Stellung eines Schadenersatzantrags zur Sicherung seines Schadenersatzanspruchs eine einstweilige Anordnung gemäß § 16 ZPO erwirkt hat, in der gemäß § 17 Abs. 3 ZPO eine Frist zur Klageeinreichung gesetzt wurde, erfüllt die Stellung des Schadenersatzantrags innerhalb der gesetzten Frist den gleichen Zweck wie die Klageerhebung; sie bildet die Grundlage für die Entscheidung über den Anspruch auf Grund einer vollständigen Sachprüfung. In einem solchen Fall bedarf es zur Aufrechterhaltung der Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung folglich nicht noch einer gesonderten Klage. Ebensowenig ist Raum für eine Fristsetzung zur Klageerhebung, wenn was im Hinblick auf die Möglichkeit, einen Arrestbefehl des Staatsanwalts nach § 120 StPO zu erwirken, ohnedies nur selten Vorkommen wird nach Stellung eines Schadenersatzantrags gemäß § 198 StPO eine einstweilige Anordnung zur Sicherung dieses Anspruchs beantragt wird. Es gehört jedoch nicht zu den Aufgaben der Kammer bzw. des Senats für Strafrecht, auch noch über den Bestand der einstweiligen Anordnung zu befinden, wie dies nach § 17 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorgesehen ist, wenn über die fristgerecht eingereichte Klage entschieden wird. Sofern eine Entscheidung über die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung erforderlich ist, muß darüber auf einen entsprechenden Antrag dasjenige Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat, in Fortsetzung dieses Verfahrens befinden. G. H. Wie ist über die Verfahrenskosten zu entscheiden, wenn am Verfahren mehrere Prozeßparteien als Kläger oder Verklagte beteiligt sind? Nach §§ 78 Abs. 1 Ziff. 3, 84 und 173 Abs. 1 ZPO hat das Gericht in seiner Endentscheidung über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Wird das Verfahren auf andere Weise beendet, ist über die Kosten durch Beschluß zu entscheiden. Aus der Kostenentscheidung muß eindeutig hervorgehen, welche Prozeßpartei die entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu tragen hat bzw. welche Anteile davon auf alle oder auf mehrere Prozeßparteien entfallen. Das muß auch dann gewährleistet sein, wenn am Verfahren mehrere Kläger oder Verklagte beteiligt sind. Die Kostenentscheidung darf sich in solchen Fällen nicht darauf beschränken, welche Kostenanteile die Kläger oder Verklagten insgesamt zu tragen haben. Sie hat vielmehr auch zu enthalten, welcher Anteil auf die einzelnen Kläger oder Verklagten entfällt bzw. ob sie als Gesamtschuldner für die Kosten haften. Diese Entscheidung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Verurteilung als Gesamtschuldner kommt dann in Betracht, wenn mehrere Verklagte gemeinschaftlich verpflichtet sind, die streitig gewesene Forderung zu erfüllen, oder wenn mehrere Kläger eine gemeinschaftliche Forderung geltend gemacht haben (§§ 433 Abs. 2, 434 ZGB). Eine Verurteilung nach bestimmten Anteilen ist dann;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gewinnen wollten. Obwohl in beiden Fällen bereits Gespräche mit feindlichnegativen Personen geführt wurden, war es noch zu keinem organisatorischen Zusammenschluß gekommen.

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