Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 125

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 125 (NJ DDR 1978, S. 125); Neue Justiz 3/78 125 Ordnung und Sicherheit der Stadtbezirksversammlung und Mitglied der Arbeitsgruppe „Sicherheit im Straßenverkehr“ beim Rat des Stadtbezirks. Mit diesen Gremien werden die jeweiligen Schwerpunkte für die Arbeit aiuf dem Gebiet der Verkehrserziehung abgestimmt. Im Mittelpunkt unserer Arbeit steht die Erziehung aller Verkehrsteilnehmer zu verantwortungsbewußtem, situationsgerechtem Verhalten im Straßenverkehr. Das geschieht vor allem durch eine planmäßige, zielgerichtete und differenzierte Rechtserläuterung. In den zurückliegenden Monaten wurde eine umfangreiche Arbeit zur Popularisierung der neuen Straßenverkehrsordnung geleistet. Die auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit in Betrieben und Wohngebieten tätigen ehrenamtlichen Kräfte erhielten im Verkehrserziehungszentrum regelmäßige Anleitung, so u. a. zum Inhalt des Verkehrssicherheitsprogramms bis 1980, zu speziellen Verkehrssicherheitsmaßnahmen, zu Unfallschwerpunkten im Stadtbezirk. Für die monatlichen Schulungsthemen zur neuen StVO erhielten sie auch schriftliches Material. Bei der unmittelbaren verkehrserzieherischen Einflußnahme konzentrieren wir uns vorrangig auf Kinder, auf hilfsbedürftige und ältere Personen sowie auf diejenigen Bürger, die nicht die Möglichkeit haben, in Betrieben oder Einrichtungen Verkehrsteilnehmerschulungen zu besuchen. Wir führen deshalb differenzierte Schulungen im Verkehrserziehungszentrum, in Einrichtungen der Volksbildung, in Klubs der Volkssolidarität, Feierabendheimen und Jugendklubs durch. Darüber hinaus leisten die Mitglieder des Verkehrserziehungszentrums eine wirksame Arbeit bei der technischen Überprüfung von Kraftfahrzeugen, .bei Scheinwerfereinstellungen und Abgasüberprüfungen. Schließlich wirken sie in Lehrgängen zur Pflege und Wartung der Fahrzeuge, zur Erlangung der Fahrerlaubnis für das Führen von Kleinkrafträdern und zum Erwerb des Befähigungsnachweises in „Erster Hilfe“ mit. Um die verkehrserzieherische Öffentlichkeitsarbeit noch effektiver zu gestalten, haben wir nach neuen Möglichkeiten gesucht. Mitglieder des Verkehrserziehungszentrums erläuterten gemeinsam mit ehrenamtlichen Lektoren in einer verkehrsreichen Gegend des Stadtbezirks mittels einer Diapositiv-Serie die Verhaltensanforderungen an Fußgänger nach der neuen StVO. Gleichzeitig wurden an Fußgängerüberwegen und Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel persönliche Gespräche mit solchen Bürgern geführt, die sich verkehrswidrig verhalten oder es unterlassen hatten, ältere und hilfsbedürftige Personen beim überqueren der Fahrbahn zu unterstützen. Mit Unterstützung durch das Rettungsamt und durch Mitarbeiter des Krankenhauses am Friedrichshain haben Mitglieder des Verkehrserziehungszentrums auch Belehrungen über das richtige Verhalten am Unfallort, über Wiederbelebungsmaßnahmen und die Pflicht zur Hilfeleistung vorgenommen. Das Verkehrserziehungszentrum arbeitet eng mit den Justiz- und Sicherheitsorganen im Stadtbezirk zusammen. Beispielsweise erhalten wir Informationen über die Durchführung von Verkehrsstrafverfahren vor erweiterter Öffentlichkeit und nehmen auch an der Auswertung solcher Strafverfahren teil. Vorrangig geht es um Verkehrsdelikte, denen rücksichtsloses Verhalten oder eine besonders grobe Verletzung von Pflichten zugrunde liegt. Wir haben häufig empfohlen, die Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit in der Nähe des Unfallortes ggf. mit Rekonstruktion des Unfallgeschehens durchzuführen. Die Praxis zeigt, daß hierbei eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit erzielt wird. Zusammenfassend kann man sagen, daß sich die Einrichtung eines Verkehrserzdehungszentrums unter den Bedingungen eines dicht besiedelten Stadtbezirks bewährt. KLAUS DÖBLIN, Vorsitzender des Verkehrserziehungszentrums Berlin-Prenzlauer Berg Ausschluß von Ersatzlieferung und Preisrückzahlung bei wesentlicher Verschlechterung einer Ware Nach § 151 Abs. 3 ZGB kann der Käufer Ersatzlieferung und Preisrückzahlung nicht mehr verlangen, wenn unabhängig von dem Mangel eine wesentliche Verschlechterung der Ware eingetreten ist. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, daß ein Käufer ungerechtfertigte ökonomische Vorteile dadurch erlangt, daß er eine Ware im Wege der Ersatzlieferung oder der Preisrückzahlung zurückgibt, deren Zeitwert zur Gegenleistung, die er vom Verkäufer fordert, in keinem Verhältnis steht. Die Regelung folgt dem Grundsatz der Nichtanwendung des Vorteilsausgleichs während der gesetzlichen Garantiezeit (vgl. H. Jablonowski, „Gewährleistungsrechte beim Kauf von Kraftfahrzeugen“, NJ 1970 S.576ff.; J. Göhring/ K. Orth, „Realisierung zivilrechtlicher Gewährleistungsrechte“, NJ 1971 S. 103ff.; K. Hempel/E. Lämmel, „Garantie- und Gewährleistungsrechte beim Kauf von Kraftfahrzeugen“, NJ 1971 S. 140 f.). Zur Frage der wesentlichen Verschlechterung einer Ware hat das Bezirksgericht Potsdam in seiner unveröffentlichten Entscheidung vom 9. Mai 1977 1 BZB 41/77 Stellung genommen, der folgender Sachverhalt zugrunde lag: Die Klägerin hatte am 28. April 1976 einen Pkw gekauft. Nachdem sie damit etwa 600 km gefahren war, machten sich starke Motorengeräusche bemerkbar. Daraufhin wurden vier Nachbesserungen vorgenommen, die alle erfolglos blieben. Das Bezirksgericht wies im Rechtsmittelverfahren die Klage auf Ersatzlieferung ab, weil der Verklagte als Nachbesserung den Einbau eines neuen Motors angeboten hatte und die Garantiezeit zusätzlich um drei Monate verlängern wollte. In seiner Entscheidung stellte das Bezirksgericht aber außerdem fest, daß die Klägerin unabhängig davon den Anspruch auf Ersatzlieferung gemäß § 151 Abs. 3 ZGB verloren hat. Diese Rechtsansicht wird wie folgt begründet: „Aus der Erklärung der Klägerin vor dem Senat ergibt sich, daß mit dem Pkw inzwischen eine Strecke von ca. 22 000 km gefahren worden ist. Durch die Nutzung des Kraftfahrzeugs ist bei diesem Kilometerstand bereits unabhängig vom Mangel eine wesentliche Verschlechterung eingetreten. Der Umstand, daß zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Garantieansprüche bei der Vertragswerkstatt erst 600 km zurückgelegt worden waren, ändert nichts daran, daß nunmehr durch den starken Gebrauch eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die nach § 151 Abs. 3 ZGB zum Ausschluß der Ersatzlieferung und Preisrückzahlung führt. Die Klägerin hätte zur Aufrechterhaltung eines derartigen Garantieanspruchs den Pkw nicht derart intensiv nutzen dürfen. Nunmehr hat sie den Anspruch aus § 151 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB verloren.“ Dieser Auffassung ist grundsätzlich zuzustimmen. Die Nutzung des Gebrauchswerts einer Ware führt in jedem Fall zwangsläufig zu einer Verschlechterung der Ware (auch schon während der Garantiezeit). Der qualitative Umschlag von der gewissermaßen normalen Verschlechterung in eine wesentliche Verschlechterung spielt innerhalb der gesetzlichen Garantiezeit erst dann eine Rolle, wenn durchschnittliche Normen des Gebrauchs einer Ware überschritten werden. Deshalb geht u. E. das Bezirksgericht Potsdam zu Recht davon aus, daß die Nutzung eines Pkw über eine Fahrstrecke von 22 000 km innerhalb eines Jahres über der Norm liegt, die etwa mit einer Fahrleistung von 10 000 bis 12 000 km im Jahr zu bemessen wäre. Dabei ist die normative Nutzungsdauer der gesamten Kaufsache nicht identisch mit der normativen Nutzungsdauer wesentlicher Bestandteile. So haben z. B. beim Pkw Reifen, Motor, Getriebe, Fahrwerk, Achsen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 125 (NJ DDR 1978, S. 125) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 125 (NJ DDR 1978, S. 125)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen entsprechend der Gesellschaftsstrategie der für die er und er Oahre. Die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Auftreten von subjektiv bedingten Fehlhaltungen, Mängeln und Unzulänglichkeiten. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungobedingungen. Die Rolle der Persönlichkeit beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß sich bei bestimmten Bürgern der feindlich-negative Einstellungen entwickeln und daß diese Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Aus der Tatsache, daß der Sozialismus ein noch relativ junger Organismus ist und demzufolge bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft folgt, daß es hier keine politischen und sozialökonomischen Grundlagen für antagonistische Klassen- und Interessengegensätze und damit auch keine Ursachen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

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