Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 124

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 124 (NJ DDR 1978, S. 124); 124 Neue Justiz 3/78 Erfahrungen aus der Praxis Aufgaben des Staatsanwglts bei Verhandlungen außerhalb des Gerichtsgebäudes Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die gemäß § 201 Abs. 2 StPO außerhalb des Gerichtsgebäudes durchgeführt werden, haben eine große Ausstrahlungskraft und hohe gesellschaftliche Wirksamkeit. Bei der Auswahl, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung derartiger Verfahren arbeiten Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht eng zusammen, haben aber zugleich jeweils eine spezielle Verantwortung. Der Staatsanwalt nimmt seine Verantwortung bereits bei der differenzierten Anleitung das Untersuchungsorgans im Ermittlungsverfahren wahr. Im Bezirk Halle werden vor allem solche Verfahren für die Verhandlung ausgewählt, in denen es um straftatbegünstigende Faktoren geht, die unter Mitwirkung der Öffentlichkeit zu überwinden sind; die bestimmte Auswirkungen auf die Öffentlichkeit haben; die mit bestimmten Erscheinungen der Kriminalität im Territorium oder dm Betrieb Zusammenhängen; die geeignet sind, einen erzieherischen, mobilisierenden Einfluß auf die Werktätigen auszuüben, insbesondere die Bewegung für vorbildliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit zu unterstützen. Unter diesen Gesichtspunkten werden vor allem bei Eigentumsstraftaten, Verkehrsdelikten, Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten, Rowdytum sowie bei Arbeits-, Gesundhedts- und Brandschützdelikten geeignete Verfahren außerhalb des Gerichtsgebäudes verhandelt. Im vergangenen Jahr wurden im Bezirk Halle 16,1 Prozent aller Strafverfahren vor erweiterter Öffentlichkeit durchgeführt, davon 9,6 Prozent im Gerichtsgebäude und 6,5 Prozent außerhalb des Gerichtsgebäudes. An die Auswahl der Verfahren müssen hohe Anforderungen gestellt werden. Vor allem ist zu prüfen, welche mit der Sache, mit der Person oder mit dem Verhandlungsort zusammenhängenden Umstände gegen eine Verhandlung im Betrieb oder im Wohngebiet sprechen können. Ungeeignet ist z. B. ein Verfahren, wenn sein Gegenstand sehr kompliziert oder eine längere Verhandlungsdauer zu erwarten ist, wenn bei einer Haftsache der Verhandlungsort nicht die erforderliche Sicherheit bietet oder wenn zu erwarten ist, daß der Angeklagte provozierend auftritt oder daß er besonders sensibel ist. Gegen jugendliche Täter werden solche Verhandlungen nur ausnahmsweise durchgeführt, weil der Entwicklungsstand dieser Angeklagten und die größere Belastung, die zweifellos eine Verhandlung außerhalb des Gerichtsgebäudes für den Angeklagten mit sich bringt, zu berücksichtigen sind. Der für die Verhandlung vorgesehene Raum muß so beschaffen sein, daß die sozialistische Rechtskultur und die Würde des Gerichts gewahrt werden. Die Verhandlung darf auch nicht durch Lärm oder andere erheblich störende Einflüsse beeinträchtigt werden. Sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Verhandlung außerhalb des Gerichtsgebäudes gegeben, führt der Staatsanwalt mit dem Betriebsleiter, der Leitung der Betriebsparteiorganisation und der Betriebsgewerkschaftsleitung oder im Wohngebiet mit der Leitung der Wohn-parteiorgandsation und dem Bürgermeister eine Aussprache, in der er sich weitere Informationen über die Einhaltung der Gesetzlichkeit sowie über Ordnung und Sicherheit in dem betreffenden Bereich verschafft. Gerade diese Informationen haben entscheidenden Einfluß darauf, ob die Verhandlung außerhalb des Gerichtsgebäudes durchzuführen ist oder ob sie dm Gerdchtsgebäude vor einem speziell eingeladenen Zuhörerkreis stattfinden soll. Die zuletzt genannte Möglichkeit wurde z. B. bei Haftsachen sowie in den Fällen angewendet, in denen Teilnehmer aus verschiedenen Betrieben geladen waren oder in denen sich außerhalb des Gerichtsgebäudes kein geeigneter Raum fand. Folgt das Gericht nach eigenverantwortlicher Prüfung dem Vorschlag des Staatsanwalts (§ 155 Abs. 3 StPO), die Verhandlung im Betrieb oder im Wohngebiet durchzuführen, so obliegt ihm auch die Verantwortung für die weitere Vorbereitung. Das schließt jedoch nicht aus, daß der Staatsanwalt dem Gericht Anregungen zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit des Verfahrens gibt und Vorschläge, z. B. zur Auswahl und Anzahl der Teilnehmer sowie zur Auswertung des Verfahrens, unterbreitet oder auch auf die Bestellung eines Verteidigers gemäß § 63 Abs. 2 StPO hinwirkt. In der Hauptverhandlung wird gerade bei solchen Verfahren besonders der Zusammenhang zwischen Ökonomie und Gesetzlichkeit, Ordnung und Sicherheit tatbezogen aufgezeigt. Dazu gehört 'die Behandlung betriebsspezifischer Probleme auf diesem Gebiet. Dabei muß allerdings das richtige Verhältnis zwischen der Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten und der Darlegung der straftatbegünstigenden Bedingungen gewahrt bleiben. Die Zeit vom Ende der Beweisaufnahme bis zur Urteilsverkündung wird vom Staatsanwalt genutzt, um über straftatbegünstigende Faktoren zu sprechen und Hinweise für die Bewegung für Ordnung und Sicherheit zu geben. Die Leitung dieser Aussprache sollte nicht der Staatsanwalt, sondern der Betriebsleiter oder einer seiner Vertreter übernehmen. Das entspricht seiner Verantwortung und trägt dazu bei, betriebsbezogene Schlußfolgerungen zu ziehen. Der Staatsanwalt sollte dabei ggf. auch die von ihm eingeleiteten Miaßnahmen der Gesetzüchkeitsaufsicht auswerten. Dr. RUDI TRAUTMANN, Staatsanwalt des Bezirks Halle Gesellschaftliche Wirksamkeit eines Verkehrserziehungszentrums Auf der Zentralen Verkeil rssicherheitskonfereriz am 13. Dezember 1977 hob der Minister des Innern, F. Dickel, hervor, daß die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte bei der Erhöhung der Verkehrssicherheit zugenommen hat. Es wurden zahlreiche neue Verkehrssicherheitsaktive in Betrieben und Einrichtungen, vor allem in industriellen Ballungsgebieten, sowie Arbeitsgruppen für Verkehrssicherheit in den Wohngebieten gebildet. Die Anzahl der Verkehrserziehungszentren erhöhte sich auf 658. Im Stadtbezirk Berlin-Prenzlauer Berg wurde bereits vor acht Jahren ein Verkehrserziehungszentrum eingerichtet, das alle auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit in den Betrieben und Wohngebieten tätigen gesellschaftlichen Kräfte anleitet und ihre Aktivitäten koordiniert. Ihm gehören mehr als 40 Mitglieder aus den verschiedensten Bereichen an u. a. Vorsitzende von Verkehrssicherheitsaktiven, Kfz-Schlosser, Berufskraftfahrer, Fahrlehrer, Pädagogen, Ärzte, Angehörige der Volkspolizei und ein Staatsanwalt , die in sieben Arbeitsgruppen tätig werden. Der Leiter des Verkehrserziehungszentrums ist ein gemäß § 14 Abs. 2 GöV berufener Bürger der Ständigen Kommission;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 124 (NJ DDR 1978, S. 124) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 124 (NJ DDR 1978, S. 124)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten und dessen Reaktionen abhängig ist, besteht dafür keine absolute Gewähr. Für die Zeugenaussage eines unter den riarqestellten Voraussetzungen ergeben sich Konsequenzen aus dem Grundsatz der allseitioen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit ist die Qualität des Vernehmunss-protokolls wesentlich abhängig von der rechtlichen Einschätzung der erarbeiteten Beschuldigtenaussage, der Bestimmung ihrer politisch-operativen Bedeutung für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß das vorhandene Netz der aller Linien entsprechend der Möglichkeiten des ausgenutzt wird zur Bearbeitung jugendlicher Personenkreise und der Erscheinungen der Feindtätig-keit unter der Jugend.

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