Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 121

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 121 (NJ DDR 1978, S. 121); Neue Justiz 3/78 121 glied oder die Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts einer Ersatzorganisation davon abhängig ist, daß das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, daß es sich dabei um die Ersatzorganisation einer verbotenen Partei handelt. Die Änderungen können aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß die entscheidende Voraussetzung für die Realisierung der im Grundgesetz proklamierten Vereinigungsfreiheit, der Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses und des Gleichheitsgrundsatzes die Aufhebung des KPD-Verbots ist. Es geht letztlich also um die politische Stoßrichtung dieser Normen, für die eine sich an den Bestimmungen des BRD-Grundgesetzes orientierende Verbotspraxis des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere das Verbot der neofaschistischen NPD und der Revanchisten-Verbände, eine Mindestforderung ist.9 Wie wenig dem die Realität entspricht, muß die demokratische Öffentlichkeit in der BRD und aller Welt täglich registrieren. Einen unmittelbaren Ausbau erfuhren die strafrechtlichen Grundlagen für die Einschränkung des Streikrechts. Der ehemalige Tatbestand der „staatsgefährdenden Sabotage“ (§ 90 StGB) wurde mit dem Achten Strafrechtsänderungsgesetz nicht nur zum Tatbestand der „verfassungsfeindlichen Sabotage“ erweitert (§ 88 StGB), sondern noch durch eine zusätzliche Bestimmung ergänzt, die die „Vorbereitung von Sabotagehandlungen“ unter Strafe stellt (§ 87 StGB). Nach bisheriger Praxis können unter die darin umschriebenen „Störhandlungen“ auch Streiks subsumiert und damit strafrechtlich unterbunden werden. Von , ausweitender Bedeutung für die strafrechtliche Bekämpfung politischer Streiks sind außerdem die Regelungen des „Hochverrats gegen den Bund“ (§81 StGB) und der „Nötigung von Verfassungsorganen“ (§ 105 StGB). Beide Bestimmungen verwenden den Begriff „Gewalt“, ohne den politischen Streik oder die politische Demonstration auszunehmen. Ausdrücklich wurde in den Diskussionen im Sonderausschuß Strafrecht des BRD-Bundestags die Entscheidung der Frage, ob ein politischer Streik „Gewalt“ oder „Drohung mit Gewalt“ im Sinne dieser Bestimmung ist, den politischen Sondergerichten übertragen.10 * Wie diese Entscheidungen insbesondere in verschärften Klassenkampfsituationen aussehen, ist nicht nur an der vergangenen Spruchpraxis, sondern auch an den Kommentaren aus jüngster Zeit erkennbar. So werden sowohl Demonstrationen als auch Streiks als „Gewalt“ bzw. „Drohung mit Gewalt“ sowie als „Störhandlungen“ definiert.11 Ähnlich ist die Situation hinsichtlich der Informationsund Pressefreiheit. Unter Bezugnahme auf die Neuregelung der Bestimmungen über den Landesverrat durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz wird zwar davon gesprochen, daß ihre Einschränkung mittels des Strafrechts jetzt beseitigt sei, weil der Begriff des Staatsgeheimnisses in § 93 StGB definiert und „illegalen Geheimnissen“ (d. h. verfassungswidrigen Praktiken von Regierungsorganen, die zu Staatsgeheimnissen erklärt sind) ausdrücklich die Qualität des Staatsgeheimnisses abgesprochen wird. Über § 97 a StGB (Verrat illegaler Geheimnisse) bleibt aber die Mitteilung verfassungswidriger Tatsachen an eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner wie Landesverrat (§ 94 StGB) strafbar, wenn durch diese Mitteilung die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der BRD herbeigeführt wird. Außerdem enthält §97b StGB für den gesamten Abschnitt „Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit“ eine besondere Irrtumsregelung hinsichtlich der Legalität von Staatsgeheimnissen. Danach ist ein Irrtum über die Legalität eines Staatsgeheimnisses, d. h. die Handlung in der irrigen Annahme eines illegalen Geheimnisses, nur dann beachtlich, wenn der Täter in der Absicht handelte, „dem vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken“, oder wenn er zuvor ein Mitglied des Bundestags um Abhilfe angerufen hat. Da auch das „Auskundschaften von Staatsgeheimnissen“ (§96 StGB) unter diese Irrtumsregelung fällt, drohen allen Journalisten, die um die Aufdek- kung von Verfassungs- und Völkerrechtsbrüchen von Politikern bemüht sind, weiterhin strafrechtliche Repressalien. Der geistigen Manipulierung und Gleichschaltung wird also auch gegenwärtig im Bedarfsfall strafrechtlicher Rückhalt gewährt. Ausgesprochen willkürlich sind die in der BRD in den letzten Jahren angewandten Methoden gegen die mit demokratischer Zielsetzung ausgeübte Versammlungsfreiheit. In den Jahren 1968 bis 1970 wurden gegen Tausende von Demonstranten, insbesondere gegen Teilnehmer an der Ostermarsch-Bewegung, die gegen extreme Auswüchse des staatsmonopolistischen Herrschaftssystems protestierten und eine Politik des Friedens und der Abrüstung forderten, Strafverfahren durchgeführt. In völliger Verkehrung der Rechtslage wurden polizeiliche und strafrechtliche Zwangsmaßnahmen gegen Menschen eingesetzt, die in Wahrnehmung ihrer demokratischen Grundrechte Anschläge auf die Verfassung abzuwehren trachteten. Dabei wurden vor allem solche Straftatbestände angewendet wie Landfriedensbruch, Auflauf, Aufruhr und Widerstand gegen die Staatsgewalt.12 Die durch den heftigen Protest der demokratischen Öffentlichkeit und ihre vielfache Solidarisierung mit den Gemaßregelten erzwungene Änderung des Demonstrationsstrafrechts durch das Dritte Strafrechtsreformgesetz vom 20. Mai 1970 (BGBl. I S. 505) brachte zwar eine gewisse Einengung der Tatbestände, u. a. hinsichtlich des Täterkreises. Erfaßt werden nur noch diejenigen, die sich bei einer Demonstration aktiv als Täter, Teilnehmer oder „Anheizer“ an Gewalttätigkeiten beteiligen, während früher jeder Teilnehmer darunter fiel, auch wenn er nicht in Erscheinung trat.13 Daß diese Veränderungen aber zu keiner prinzipiellen Veränderung in der Praxis führten, zeigt der Fakt, daß in Nordrhein-Westfalen bereits ein Jahr nach dem Erlaß dieses Gesetzes gegen 713 Demonstranten, die gegen die drastischen Fahrpreiserhöhungen demonstriert hatten, Strafverfahren eingeleitet und gegen 138 von ihnen sogar Gerichtsurteile ausgesprochen wurden.14 Terrorismus als Vorwand zur Verschärfung des Strafrechts Willkommene Anlässe für eine weitere Verschlechterung der Grundrechtssituation liefern anarchistische Aktionen. Das kommt im Vierzehnten Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. April 1976 (BGBl. I S. 1056) sowie im Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwalts- ordnung und des Strafvollzugsgesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2181) zum Ausdruck. Die unter dem Vorwand der „Terroristenbekämpfung“ erwirkten verschärften Strafbestimmungen können gleichermaßen gegen anarchistische Handlungen wie gegen Aktionen demokratischer Kräfte angewendet werden. Damit besteht die Gefahr einer weiteren Einschränkung der demokratischen Rechte, insbesondere der Presse-, Versammlungs- und Organisationsfreiheit. Jede Aktion der Werktätigen gegen sozialen Abbau und staatliche Willkür kann mit Hilfe dieses Gesetzes als kriminelle Handlung deklariert und entsprechend abgeurteilt werden. Der neu eingefügte § 88 a StGB sieht eine strafrechtliche Verfolgung in den Fällen vor, in denen durch „verfassungsfeindliche Befürwortung von Straftaten die Bereitschaft anderer gefördert wird, sich durch die Begehung solcher Taten für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit“ der BRD „oder gegen Verfassungsgrundsätze einzusetzen“. Dies soll auch auf Veröffentlichungen zutreffen, die „verbreitet, öffentlich ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonstwie zugänglich gemacht“ werden. Gleichermaßen strafrechtlich verantwortlich ist, wer „öffentlich oder in einer Versammlung solche rechtswidrigen Taten befürwortet“. Eine solche „Befürwortung von Ge-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

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