Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 12

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 12 (NJ DDR 1978, S. 12); 12 Neue Justiz 1/78 turen und Einbau von Ersatzteilen sowie Einzelanfertigung, Umarbeitung oder sonstige Bearbeitung von Sachen) die Gebrauchsfähigkeit (mindestens) garantiert werden muß. Da die Garantie nach § 177 Abs. 2 ZGB, § 15 Abs. 1 ALB (insbesondere Dienstleistungen zur Reinigung, Pflege und Wartung) einen ganz anderen Inhalt hat, kann in diesen Fällen auch kein Platz für eine Garantiezeit sein. Ergibt sich diese Auffassung bereits aus einem Vergleich des Anliegens und der Regelung in den beiden ersten Absätzen des § 177 ZGB, so wird sie durch die Fassung des § 178 ZGB bekräftigt. Anliegen dieser Regelung ist es, die für die Fälle des § 177 Abs. 1 ZGB bedeutsame Garantiezeit zu bestimmen. Dabei wird von einer normalen Garantiezeit von sechs Monaten ausgegangen. Außerdem war jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen, daß es zwischen den Sachverhalten nach § 177 Abs. 1 ZGB einerseits und § 177 Abs. 2 ZGB andererseits bestimmte Übergänge gibt. Das Besohlen von Schuhen z. B. ist unzweifelhaft nach § 177 Abs. 1 ZGB einzuordnen, d. h., der Dienstleistungsbetrieb muß für die Dauer einer Garantiezeit einstehen. Trotzdem unterliegen die Ergebnisse derartiger Leistungen auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch einem erhöhten Verschleiß, der früher als erst nach Ablauf von sechs Monaten eintreten kann. In diesen Fällen ist der Erfolg der Dienstleistung nur für die übliche Gebrauchsdauer zu garantieren (§ 178 Abs. 1 letzter Satz ZGB), es gilt also eine Garantiezeit, die kürzer als sechs Monate ist. Sowohl für die Garantiezeit von sechs Monaten nach § 178 Abs. 1 Satz 1 ZGB als auch für die verkürzte Garantiezeit nach § 178 Abs. 1 Satz 2 ist aber der Erfolg der Dienstleistung für eine bestimmte Gebrauchsdauer zu garantieren. Wie § 177 Abs. 2 ZGB eindeutig zu entnehmen ist, besteht gerade in diesem Punkt der entscheidende Unterschied zu den anderen Dienstleistungen, insbesondere zur Reinigung, Pflege und Wartung: Indem es das Gesetz in § 177 Abs. 2 nur auf den Zeitpunkt der Abnahme abstellt, ist bei diesen Dienstleistungen für keine Gebrauchsdauer zu garantieren. Abgesehen von den hier vorgetragenen Überlegungen wird im übrigen an dieser Stelle besonders offensichtlich, daß die Auffassung von Gleisberg im Widerspruch zur Regelung des ZGB steht. Sie läuft darauf hinaus, für die Fälle nach § 177 Abs. 2 ZGB, bei denen für keine Gebrauchsdauer garantiert wird, eine längere Garantiezeit vorzusehen als für die Sachverhalte nach §§ 177 Abs. 1, 178 Abs. 1 Satz 2 ZGB, bei denen zwar für eine Gebrauchsdauer garantiert werden muß, jedoch eine kürzere Garantiezeit gilt. Folgt man der hier vorgetragenen Auslegung der §§ 177, 178 ZGB, dann ergibt sich auch für die Fälle des § 177 Abs. 2 ZGB eine Garantieregelung, die den gesellschaftlichen Erfordernissen und den Interessen der Bürger voll gerecht wird. Da Gleisberg seine Auffassung anhand der ALB für Wäscherei-, Chemisch-Reinigungs- und Färbereileistungen erläutert hat, soll das auch primär an Beispielen aus diesem Bereich belegt werden. Zunächst ist der Inhalt der Garantie eindeutig bestimmt. Der Dienstleistungsbetrieb garantiert bei Wäscherei- und Chemisch-Reinigungsleistungen, daß zum Zeitpunkt der Abnahme eine qualitätsgerechte, d. h. den Vorschriften des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung bzw. den vertraglichen Abreden entsprechende Leistung vorliegt (§ 177 Abs. 2 ZGB, § 15 Abs. 1 ALB). Die Wäsche muß daher gewaschen sein und darf auch keine durch den Waschprozeß oder den Transport bedingte Verschmutzungen aufweisen; Flecken müssen entfernt sein, sofern nicht eine besondere, mit zusätzlichen Risiken verbundene Nachbehandlung erforderlich ist (§ 12 ALB). Im übrigen stehen dem Bürger alle Garantieansprüche zur Verfügung, wie sie sich aus den §§ 179 bis 183 ZGB ergeben. Für die Geltendmachung eines eventuell vorhandenen Mangels ist zunächst die Orientierung des 13 Abs. 2 ALB von Interesse, wonach unverpackte Gegenstände bereits in der Annahmestelle im Beisein einer Fachkraft auf qualitätsgerechte Ausführung geprüft werden sollen. Es handelt sich hier um eine sinnvolle Orientierung, deren Beachtung jedoch bei starkem Andrang, bei Abholung durch Kinder und Jugendliche usw. nicht immer zu gewährleisten sein wird. Selbst bei einer an sich möglichen, aber unterlassenen Prüfung ergeben sich daraus für den Bürger keine Rechtsnachteile. Beachtung verlangt weiterhin die Festlegung des § 15 Abs. 3 ALB, die den Bürger darauf orientiert, unverzüglich nach Feststellung eines Mangels Garantieansprüche gegen den Dienstleistungsbetrieb geltend zu machen. Auch das Anliegen dieser Bestimmung ist es, zu einer schnellen Überprüfung und ggf. Realisierung von Garantieansprüchen zu gelangen. Letztlich handelt es sich aber auch hier um eine zwar bedeutsame Orientierung, aus deren Mißachtung sich jedoch keine Rechtsnachteile ergeben, wenn der Garantieanspruch noch innerhalb der Frist des § 185 Abs. 1 Satz 2 ZGB geltend gemacht wird. Diese Frist von zwei Wochen ist eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist, d. h., etwaige Garantieansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Garantiezeit geltend gemacht worden sind. Das Anliegen dieser Geltendmachungsfrist ist es, dem Bürger ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben, sich von der qualitätsgerechten Ausführung der Leistung zu überzeugen. Bei den Sachverhalten nach § 177 Abs. 1 ZGB kann diese Frist daher erst mit dem Ablauf der Garantiezeit beginnen, um deren volle Ausschöpfung für den sachgemäßen Gebrauch sicherzustellen. Demgegenüber verlangen die Sachverhalte nach § 177 Abs. 2 ZGB, daß die Geltendmachungsfrist mit der Abnahme der Leistung beginnt. Bei der Ausarbeitung des ZGB hat es Überlegungen dahin gegeben, für bestimmte Dienstleistungen zu einer differenzierten Festlegung der Geltendmachungsfrist zu kommen, um einerseits unberechtigte und nicht mehr nachprüfbare Reklamationen von Bürgern äuszuschließen, andererseits aber die Bürger nicht zu unzumutbaren Kon-trollmaßnahmen zu veranlassen. In den von Gleisberg erläuterten ALB haben sich jedoch diese Überlegungen nicht niedergeschlagen, so daß von der generellen Geltung der Frist von zwei Wochen ausgegangen werden muß. Sie ist in jedem Fall auch ausreichend, um festzustellen, ob z. B. die Wäsche gewaschen ist und keine neuen Verschmutzungen aufweist, ob die chemische Reinigung der Garderobe oder der Teppiche durchgeführt wurde usw. Aber auch außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs der genannten ALB sind zwei Wochen als Frist zur Geltendmachung von Garantieansprüchen ausreichend: die Reinigung von Polstermöbeln, von Gebäuden, Fenstern und Pkws, die Pflege durch das Bügeln eines Anzugs ohne vorangegangene Reinigung, das Aufträgen von Korrosionsschutzmitteln bei Pkws und schließlich die Wartung eines Pkw (z. B. durch Abschmieren) lassen innerhalb von zwei Wochen eine Kontrolle darüber zu, ob und wie die Arbeiten ausgeführt wurden. Zugleich wird bei dem angeführten und durchaus typischen Beispielen deutlich, daß zwei Wochen im Regelfall sogar das Maximum darstellen und es vielfach schon innerhalb dieser Frist nicht mehr möglich sein wird, festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Abnahme eine qualitätsgerechte Leistung vorlag (z. B. nach einer Fahrt mit dem frischgewaschenen Pkw bei Regen über Landwege). Zusammenfassend ist daher festzustellen: 1. Die Garantiezeit gemäß § 178 ZGB hat nur für die in § 177 Abs. 1 ZGB erfaßten Sachverhalte Bedeutung. Für die Fälle nach § 177 Abs. 2 ZGB gilt keine Garantiezeit. 2. Die Frist zur Geltendmachung eines Garantieanspruchs gemäß § 185 Abs. 1 Satz 2 gilt für alle Arten von hauswirtschaftlichen Dienstleistungen und Reparaturen. Sie beginnt für die anderen Dienstleistungen i. S. des § 177 Abs. 2 ZGB (insbesondere Reinigung, Pflege und Wartung) mit dem Zeitpunkt der Abnahme der Leistung.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 12 (NJ DDR 1978, S. 12) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 12 (NJ DDR 1978, S. 12)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel habe ich im Abschnitt über die Grundsätze schon Stellung genommen. Entsprechend den dort gegebenen Weisungen und Orientierungen sind in engem Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, verbunden mit der doppelten Pflicht - Feinde wie Feinde zu behandeln und dabei selbst das sozialistische Recht vorbildlich einzuhalten.

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