Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 119

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 119 (NJ DDR 1978, S. 119); Neue Justiz 3/78 119 setzt. Für das Vollstreckungsverfahren selbst sind die Art. 57 bis 63 des Rechtshilfevertrags entsprechend anzuwenden. Bestimmungen über die Übernahme der Strafverfolgung In den Änderungs- und Ergänzungsprotokollen wurden hinsichtlich der Übernahme der Strafverfolgung weitgehend übereinstimmende Vereinbarungen getroffen, aus denen sich für die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsorgane der Vertragsstaaten wesentliche Vereinfachungen ergeben. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates die Strafverfolgung nach eigenem Recht gegen eigene Staatsbürger durchzuführen, die verdächtig sind, auf dem Territorium des ersuchenden Vertragsstaates eine Straftat begangen zu Raben (VRP: Ziff. 12, Art. 66 Abs. 1; CSSR: Ziff. 10, Art. 60 Abs. 1; UVR: Ziff. XXIV, Art. 66 Abs. 1). Es ist nicht erforderlich, daß es sich dabei um eine Auslieferungsstraftat handelt, wie dies in der alten Fassung der Rechtshilfeverträge vorgesehen war. Mit der VRP (Art. 66 Abs. 2) und der CSSR (Art. 60 Abs. 2) wurde ferner vereinbart, -daß sich die Verpflichtung zur Übernahme der Strafverfolgung auch auf solche Rechtsverletzungen erstreckt, die nach dem Recht des ersuchenden Vertragsstaates als eine Straftat und nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates nur als eine Verfehlung oder Ordnungswidrigkeit verfolgbar sind. Weiter wurde die gegenseitige Wirksamkeit von Anträgen der Geschädigten auf Strafverfolgung und die Behandlung von Schadenersatzansprüchen geschädigter Personen in den der Übernahme unterliegenden Strafverfahren geregelt. In einer besonderen Bestimmung (VRP: Ziff. 13, Art. 66 A; CSSR: Ziff. 11, Art. 60 A; UVR: Ziff. XXIV, Art. 66 A) ist das Verfahren bei Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung einschließlich Inhalt und Form der Ersuchen, Rückführung des Beschuldigten und gegenseitige Informationspflicht geregelt. Hinsichtlich des Beförderungsweges für derartige Ersuchen wurde der Verkehr zwischen den Ministern der Justiz oder den Generalstaatsanwälten festgelegt. Nach den Protokollen mit der VRP (Ziff. 13, Art. 66 B) und der CSSR (Ziff. 12, Art. 61) können die Minister der Justiz bzw. die Generalstaatsanwälte jedoch vereinbaren, daß bei der Übernahme der Strafverfolgung Gerichte oder Staatsanwälte der Vertragsstaaten direkt miteinander verkehren. In den Beziehungen zur UVR ist noch zu beachten, daß die Bestimmung über Auslieferungsstraftaten neu gefaßt wurde (Ziff. XXIII, Art. 64 Abs. 2). Danach ist nunmehr bei der angedrohten Freiheitsstrafe von „mehr als einem Jahr“ auszugehen (und nicht von mindestens einem Jahr). Besondere Bestimmungen im Protokoll mit der UVR Die Bestimmungen des Rechtshilfevertrags mit der UVR über Vormundschaft und Pflegschaft (Art. 34) wurden durch die Möglichkeit ergänzt, für einen Staatsbürger des einen Vertragsstaates als Vormund oder Pfleger einen Staatsbürger des anderen Vertragsstaates zu bestellen, wenn dieser auf dem Territorium des Vertragsstaates wohnt, wo er die Funktion des Vormunds oder Pflegers auszuüben hat (Ziff. XI). Neugefaßt wurden einige erbrechtliche Bestimmungen des Rechtshilfevertrags mit der UVR. So erhielt Art. 47, der die Verfügungen von Todes wegen regelt, eine neue Struktur (Ziff. XVI). Er wurde ferner dahingehend ergänzt, daß ein Testament hinsichtlich der Form auch dann rechtsgültig ist, wenn es dem Recht des Staates entspricht, auf dessen Territorium der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Ergänzt wurde ebenfalls Art.'53 des Rechtshilfevertrags, der die Herausgabe des Nachlasses betrifft (Ziff. XVII): Der Personenkreis, an den der Nachlaß herauszugeben ist, wurde um den Vermächtnisnehmer erweitert. Die Übergabe der Nachlaßwerte an die diplomatische oder konsularische Vertretung eines Vertragsstaates wurde an die Bedingung geknüpft, daß eine Übergabe bzw. Überweisung auf direktem Wege nicht möglich ist. Mit der UVR wurden auch einige Regelungen vereinbart, die bisher noch in keinem von der DDR abgeschlossenen Rechtshilfevertrag enthalten sind: Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für Schadenszufügung außerhalb von Verträgen (einschließlich der persönlichen Voraussetzungen des Umfangs des Schadenersatzes) wurde festgelegt, das Recht des Vertragsstaates anzuwenden, auf dessen Territorium der Schaden verursacht wurde. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn Schädiger und Geschädigte Staatsbürger des gleichen Vertragsstaates sind und auf dessen Territorium ihren Wohnsitz haben: hier ist das Recht dieses Vertragsstaates anzuwenden (Ziff. XIV, Art. 42 A). Diese Regelung stimmt im wesentlichen mit § 17 des Rechtsanwendungsgesetzes der DDR (RAG) vom 5. Dezember 1975 (GBl. I S. 748) überein. Auf Arbeitsrechtsverhältnisse ist grundsätzlich das Recht des Vertragsstaates anzuwenden, auf dessen Territorium sich der Arbeitsort des Werktätigen befindet. Erfüllt jedoch ein Staatsbürger des einen Vertragsstaates im dienstlichen Auftrag Arbeitsaufgaben auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates, so ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, der den Werktätigen entsendet (Ziff. XIV, Art. 42 B). Auch diese Vereinbarung entspricht weitgehend der Festlegung in § 27 RAG. * Die Regelungen der Rechtshilfeverträge mit der VRP und der UVR über die Erteilung von Informationen wurden dahin ergänzt, daß der Informationsaustausch unmittelbar sowohl durch die Minister der Justiz als auch durch die Generalstaatsanwälte erfolgt (VRP: Ziff. 2, Art. 15; UVR: Ziff. IV, Art. 14). Der Rechtshilfevertrag mit der CSSR sah dies bereits vor (Art. 15). Im Protokoll mit der VRP wurde auch der Gegenstand der Informationen konkretisiert: es geht um die gegenseitige Übermittlung der wichtigsten Gesetzgebungsakte auf dem Gebiet des Zivil-, Familien- und Strafrechts sowie um die Erteilung von Auskünften über das geltende und das frühere Recht und über die Rechtspraxis. 1 2 3 4 5 6 1 Vgl. K. Hager, Aus dem Bericht des Politbüros an die 7. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1977, S. 44. 2 Die Rechtshilfeverträge sind abgedruckt in der Textsammlung „Der internationale Rechtsverkehr der DDR in Zivil-, Familien-und Strafsachen“, Berlin 1969, S. 87 (VRP), 214 (CSSR) und 303 (UVR). In einer neuen Auflage der Textsammlung werden die durch die Änderungs- und Ergänzungsprotokolle vereinbarten Regelungen direkt in den jeweiligen Vertragstext eingearbeitet werden. 3 Das Auslegungsprotokoll vom 23. September 1968 zum Rechtshilfevertrag mit der UVR (Bekanntmachung vom 22. Januar 1969 [GBl. H S. 113]) wurde durch Briefwechsel der Minister der Justiz anläßlich der Unterzeichnung des Änderungs- und Ergänzungsprotokolls vom 10. Februar 1977 für gegenstandslos erklärt. 4 Die gesonderte Regelung für Unterhaltsansprüche in Art. 29 des Rechtshilfevertrags wurde aufgehoben (Ziff. 8). 5 Dies ist eine Besonderheit des ungarischen Familienrechts: vgl. § 40 des Gesetzes I über Ehe, Familie und Vormundschaft der UVR i. d. F. von 1974 (abgedruckt in: Dokumente und Informationen des Ministeriums der Justiz und des Obersten Gerichts der DDR El- 2/75 - 5). 6 Für die Gerichte der DDR bedeutet das die Prüfung des Familienrechts der UVR: Vgl. das Gesetz I i. d. F. von 1974 sowie die VO Nr. 12/1974 über den Kindesunterhalt (a. a. O.).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der in Opetiven Vorgängen und nadwfLa Pots!, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache . Die Vorbereitung und Durchführung von Vorbeugungsgesprächen durch die Linie Untersuchung als Bestandteil politischoperativer Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersubungshaftvollzug durohzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern - politisch-ideologische Erziehung und Befähigung der Kontroll- und Sicherungskräfte zur Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß die konsequente Wahrung der Gesetzlichkeit, die Einhaltung der Rechtsnormen, der Parteiund Staatsdizsiplin Forderungen sind, däewir entsprechend unserem Statut und unserem Parteiprogramm an jeden Genossen stellen.

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