Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 117

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 117 (NJ DDR 1978, S. 117); Neue Justiz 3/78 117 Neue Rechtsvorschriften Ergänzende Vereinbarungen zu den Rechtshilfeyerträgen mit der VRP, der CSSR und der UVR AGNES MEHNERT, wiss. Mitarbeiterin im Ministerium der Justiz Die im vergangenen Jahr abgeschlossenen neuen Verträge über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand mit sozialistischen Bruderstaaten markieren eine höhere Stufe in den bilateralen Beziehungen und stecken die Perspektiven der Zusammenarbeit bis in das nächste Jahrhundert ab.1 Auch auf dem Gebiet der Rechtspflege sind die vertraglichen Beziehungen mit sozialistischen Bruderstaaten weiterentwickelt worden, um ein effektiveres Zusammenwirken beim Schutz der Rechte und Interessen der Bürger sowie bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten'zu gewährleisten. Um die mehr als 20 Jahre alten Rechtshilfeverträge mit der Volksrepublik Polen, der CSSR und der Ungarischen Volksrepublik dem Niveau der insgesamt ständig fortschreitenden zwischenstaatlichen Beziehungen anzupassen, wurden folgende ergänzende Vereinbarungen getroffen: Protokoll vom 18. April 1975 zu dem am 1. Februar 1957 in Warschau zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen Unterzeichneten Vertrag über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien-und Strafsachen, bestätigt durch Gesetz vom 5. Dezember 1975 (GBl. II S. 245), in Kraft seit dem 2. April 1976 (Bekanntmachung vom 15. März 1976 [GBl. II S. 139)); Protokoll vom 10. Dezember 1975 zur Änderung und Ergänzung des am 11. September 1956 in Prag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakischen Republik Unterzeichneten Vertrages über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Strafsachen, bestätigt durch Gesetz vom 24. Juni 1976 (GBl. II S. 207), in Kraft seit dem 21. Oktober 1976 (Bekanntmachung vom 29. November 1976 [GBl. II S. 335]); Protokoll vom 10. Februar 1977 zur Änderung und Ergänzung des am 30. Oktober 1957 in Berlin, zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Ungarischen Volksrepublik Unterzeichneten Vertrages über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Strafsachen, bestätigt durch Gesetz vom 16. Juni 1977 (GBl. II S. 203), in Kraft seit dem 5. August 1977 (Bekanntmachung vom 25. August 1977 [GBl. II S. 354]). Mit diesen Protokollen, die gemäß ihren Schlußbestimmungen Bestandteil des jeweiligen Rechtshilfevertrags* 2 sind, wird die Zusammenarbeit der Rechtspflegeorgane der Vertragsstaaten weiter ausgestaltet, vervollkommnet und präzisiert. Die Neuregelungen beziehen sich im wesentlichen auf die Bestimmungen über das internationale Prozeßrecht, die kollisionsrechtlichen Bestimmungen über die Ehe, die Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Übernahme der Strafverfolgung. Die weitgehende Übereinstimmung der Regelungskomplexe bedeutet jedoch nicht in jedem Falle ihre inhaltlich gleiche Ausgestaltung. So wurden z. B. unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten verschiedene Lösungen für das auf Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern anzuwendende Recht verein- bart, um die Rechte und Interessen minderjähriger Kinder optimal zu gewährleisten. Im folgenden soll ein knapper Überblick über die wichtigsten Regelungen vermittelt werden, die in den Ände-rungs- und Ergänzungsprotokollen vereinbart wurden. Bestimmungen über das internationale Prozeßrecht Auf Grund der guten Erfahrungen mit einer im Auslegungsprotokoll vom 23. September 1968 zum Rechtshilfevertrag mit der UVR3 enthaltenen Regelung wurden in allen drei Protokollen Vereinbarungen über die Feststellung von Anschriften getroffen (VRP: Ziff. 1, Art. 2 A; CSSR: Ziff. 1, Art. 4 A; UVR: Ziff. V, Art. 14 A). Es handelt sich hierbei um die Feststellung der ladungsfähigen Anschrift von Personen, die auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates wohnen oder sich dort aufhalten und gegen die auf dem Territorium des ersuchenden Vertragsstaates Ansprüche in Zivil- oder Familiensachen geltend gemacht oder gegen die eine Unterhaltsforderung durchgesetzt werden soll. Im Falle der Realisierung von Unterhaltsforderungen kann auch um Feststellung der Arbeitsstelle und der Höhe des Einkommens des Schuldners ersucht werden. Zu beachten ist, daß Ersuchen dieser Art seitens der DDR über das Ministerium der Justiz zu leiten sind. Dem ersuchten Staat sind alle Fakten und Anhaltspunkte, die für die Ermittlung der Anschrift bedeutsam sein können, mitzuteilen. Die Einleitung von Fahndungsmaßnahmen kann nicht veranlaßt werden. Die in den Protokollen enthaltenen Bestimmungen zur Befreiung von der Vorauszahlungspflicht (VRP: Ziff. 3, Art. 18; CSSR: Ziff. 4, Art. 22; UVR: Ziff. VI und VII, Art. 18 bis 21) präzisieren den Umfang, in dem Staatsbürgern des einen Vertragsstaates auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates Befreiung von Verfahrenskosten gewährt wird. Die Neufassung, die der Diktion in der Gesetzgebung der* Vertragsstaaten Rechnung trägt, hat in erster Linie redaktionelle Bedeutung. Erstmalig haben die Vertragsstaaten Bestimmungen über die Rechtshängigkeit in den zwischenstaatlichen Beziehungen vereinbart (VRP: Ziff. 11, Art. 63 A; CSSR: Ziff. 6 und 7, Art. 27 B Abs. 4, Art. 27 D Abs. 4, Art. 30 Abs. 2; UVR: Ziff. XVIII, Art. 53 A). Bisher wurde diesem Problem lediglich bei den Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen Rechnung getragen. Jetzt gilt folgendes: Ist bei einem Gericht des eines Vertragsstaates ein Verfahren anhängig, so kann der gleiche Anspruch zwischen denselben Prozeßparteien bei dem Gericht des anderen Vertragsstaates nicht geltend gemacht werden. Das später angerufene Gericht hat sich für unzuständig zu erklären. Im Vertrag mit der CSSR ist zum Ausdruck gebracht, daß die Prüfung der Rechtshängigkeit und die Entscheidung darüber von Amts wegen zu erfolgen haben. Bestimmungen über die Ehe Alle drei Protokolle enthalten eine Regelung über das auf die Eheschließung anzuwendende materielle Recht (VRP: Ziff. 4, Art. 21 Abs. 1; CSSR: Ziff. 5, Art. 27 Abs. 1; UVR: Ziff. IX, Art. 26 Abs. 1). Danach bestimmen sich die Voraussetzungen für die Eingehung der Ehe nach dem Recht des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger die künftigen Ehegatten sind; bei unterschiedlicher Staatsbürgerschaft gilt das jeweilige Heimatrecht. Bei Nichtigkeit der Ehe ist an das Recht des Vertragsstaates anzuknüpfen, das für die Eheschließung maßgeblich;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung aller beabsichtigten Fahnenfluchten mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetzlichen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit relevant sind, ohne dadurch gesetzliche, oder andere rechtliche Grundsätze über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter zu negieren zu verletzen. Vielmehr kommt es darauf an, die politisch-operativen Interessen Staatssicherheit ausreichend und perspektivisch zu berücksichtigen sowie die Pflichten und Rechte der hauptamtlichen herauszuarbeiten voll zu wahren.

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