Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 11

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 11 (NJ DDR 1978, S. 11); Neue Justiz 1/78 11 zug, daß es sich in der Praxis seiner Anwendung aui die Mitglieder der sozialistischen Gesellschaft, besonders auf die Arbeitskollektive stützen kann. Bei der Einbeziehung der gesellschaftlichen Kräfte erwachsen dem sozialistischen Strafrecht entscheidende Reserven und Möglichkeiten, eine nachhaltige, vorbeugende, erziehende und damit zugleich schützende Wirkung zu erreichen. Auch Rückfalltäter werden am ehesten im Verein mit den gesellschaftlichen Kräften, besonders den Arbeitskollektiven, zur künftigen Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit erzogen. So betonte der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei, F. Dickel, bei der Begründung des Wiedereingliederungsgesetzes: „Vor allem durch die gleichberechtigte Eingliederung in den Arbeitsprozeß und weitere gesellschaftliche Einflußnahme ist der Wille des aus dem Strafvollzug entlassenen Bürgers zu fördern und zu festigen, künftig die Gesetze der DDR und die allgemeingültigen Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu achten. Damit orientiert der Gesetzentwurf zugleich auf die konkrete Vorbeugung von Rückfallkriminalität.“12 Entsprechend den individuellen Voraussetzungen des Rückfalltäters und den jeweiligen konkreten gesellschaftlichen Bedingungen und Möglichkeiten unterstützen die gesellschaftlichen Kräfte zielgerichtet und konsequent den Erziehungsprozeß bis zur Erreichung eines positiven Re- sultats. Dabei sind natürlich die persönlichen Eigenheiten des jeweiligen Rückfälligen zu berücksichtigen. Seine Fähigkeiten zur Selbsterziehung sind aber nicht nur mit der notwendigen gesellschaftlichen Hilfe, sondern auch mit strengen Kontrollen über regelmäßige Arbeitsleistungen und die Einhaltung der Normen des Zusammenlebens zu entwickeln. 1 Vgl. 1.1. Karpez, Die Strafe, Berlin 1975, S. 9 f. 2 Vgl. dazu G. Giel, „Wiedereingliederung aus dem Strafvollzug entlassener Bürger wichtiges gesellschaftliches Anliegen“, NJ 1977 S. 442. 3 Zum Einfluß der Unbelehrbarkeit und Hartnäckigkeit des Rüde-fälligen auf die Tatschwere seiner Handlung vgl. OG, Urteil vom 6. März 1975 - 2b Zst 7/75 - (NJ 1975 S. 339). 4 Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, Berlin 1976, S. 331. 5 Vgl. J. Streit, „Auf dem bewährten Kurs weiter voran!“, NJ 1976 S. 347 f. 6 Vgl. OG, Urteil vom 1. Juli 1976 - 2a OSK 11/76 - (NJ 1976 S. 653). 7 OG, Urteil vom 15. Juli 1976 - 2b OSK 18/76 - (NJ 1976 S. 528). 8 OG, Urteil vom 15. Juli 1976 - 2b OSK 18/76 - (NJ 1976 S. 528). 9 BG Dresden, Urteil vom 20. August 1975 - 4 BSB 414/75 - (NJ 1976 S. 112). 10 Vgl. F. Dickel, „Weitere Erhöhung der Wirksamkeit des Strafvollzugs und der Wiedereingliederung strafenUassener Bürger“, NJ 1977 S. 256 f.; G. Giel, a. a. O.; K. Kunze/H. Weigt, „Weitere Ausgestaltung des sozialistischen Strafvollzugs“, NJ 1977 S. 635 ff. 11 Vgl. zu dieser Problematik aus strafprozessualer Sicht W. Ebe-ling, „Gegenstand und Umfang der Beweisführung im Strafverfahren“; NJ 1977 S. 292 ff., und die dort angegebene Literatur sowie I. Buchholz, „Nochmals zum Gegenstand und Umfang der Beweisführung im Strafverfahren“, NJ 1977 S. 460 f. 12 F. Dickel, NJ 1977 S. 257. Garantiezeit und Frist zur Geltendmachung von Garantieansprüchen bei Dienstleistungen und Reparaturen Prof. Dr. sc. JOACHIM GÖHRING, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin In NJ 1977 S. 75 ff. hat M. G1 e i s b e r g die AO über die Allgemeinen Leistungsbedingungen (ALB) für Wäscherei-, Chemisch-Reinigungs- und Färbereüeistungen für die Bürger vom 28. Mai 1976 (GBl. I S. 312) erläutert. Dabei hat er u. a. dargelegt, daß sich der Inhalt der Garantie bei Reparaturen, beim Einbau von Ersatzteilen oder bei der sonstigen Bearbeitung von Sachen (z. B. Färbereüeistungen) gemäß § 177 Abs. 1 ZGB, § 15 Abs. 2 ALB vom Inhalt der Garantie bei anderen Dienstleistungen (z. B. Wäschereileistungen) gemäß § 177 Abs. 2 ZGB, § 15 Abs. 1 der ALB unterscheidet. Ungeachtet dessen soü jedoch nach Gleisberg die Garantiezeit nach §§ 177 Abs. 1, 178 ZGB für beide Gruppen von hauswirtschaftlichen Dienstleistungen und Reparaturen gelten (a. a. O., S. 77). Unter Beachtung des Anliegens und der ausdrücklichen Formulierung der Regelung des ZGB und der damit völlig übereinstimmenden ALB halte ich diese Auffassung nicht für zutreffend. Die hauswirtschaftlichen Dienstleistungen und Reparaturen insgesamt sind als materielle Dienstleistungen einzuordnen, die sich in Sachen verkörpern und zur Verlängerung der Lebens- und daher Nutzungsdauer von Konsumgütern in der Konsumtionssphäre beitragen. In jedem FaU handelt es sich daher um Auswirkungen auf den Gebrauchswert Es erscheint unter dem Aspekt der staatlichrechtlichen Leitung mittels des Zivilrechts nicht erforderlich, die Auswirkungen auf den Gebrauchswert nur auf die Wiederherstellung des Gebrauchswerts durch Beseitigung technischer Funktionsstörungen oder auf die Schaffung eines neuen Gebrauchswerts durch Einzelanfertigung zu beschränken. Auch Reinigung, Pflege und Wartung wirken sich unter verschiedenen Aspekten auf den Gebrauchswert aus. Allerdings sind diese Auswirkungen sehr unterschiedlich. Während in den zuerst genannten Fällen der Ge- brauchswert für einen längeren Zeitraum und damit für eine längere Nutzung der Sache geschaffen bzw. wiederhergestellt wird, ist bei der zweiten Gruppe von Fällen die erzielte Erhöhung des Gebrauchswerts einem schnellen Verbrauch unterworfen (z. B. einerseits das Färben, andererseits die chemische Reinigung eines Mantels). Das ZGB und die ihm folgenden zivürechtlichen Rechtsvorschriften mußten diese tatsächlichen Unterschiede durch eine entsprechend differenzierte Regelung berücksichtigen. Bei Reparaturen, beim Einbau von Ersatzteilen, bei der Einzelanfertigung, der Umarbeitung oder einer sonstigen Bearbeitung einer Sache, die diesen Formen ähnlich ist, wird durch den Dienstleistungsbetrieb garantiert, daß die Sache im Umfang der Leistung einen bestimmten Ge-brauchswert-aufweist und ihn bei sachgemäßem Gebrauch für die Dauer einer bestimmten Garantiezeit behält (§ 177 Abs. 1 ZGB, § 15 Abs. 2 ALB). Im Interesse der Erfassung der Spezifik gerade der hauswirtschaftlichen Dienstleistungen und Reparaturen wird der Gebrauchswert im Gesetz unter den verschiedenen Aspekten anknüpfend an die allgemeinen Bestimmungen über die Qualität der Leistung in den §§ 61, 84, 165 ZGB charakterisiert. Bei weiteren Dienstleistungen, insbesondere bei der Reinigung, Pflege und Wartung, wird die Garantie nicht auf die Dauer einer bestimmten Garantiezeit ausgedehnt, sondern der Dienstleistungsbetrieb hat nur dafür einzustehen, daß die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme durch den Kunden den jeweüigen Anforderungen entspricht (§ 177 Abs. 2 ZGB, § 15 Abs. 1 ALB). Damit wird nicht nur der jeweilige Inhalt der Garantie klar unterschieden, sondern auch zugleich die Garantiezeit inhaltlich bestimmt. Es handelt sich hier um jene Zeit, für die bei hauswirtschaftlichen Dienstleistungen und Reparaturen i. S. des § 177 Abs. 1 ZGB, § 15 Abs. 2 ALB (Repara-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten Sofern bei der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge ein Zusammenwirken mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten erforderlich ist, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft; ihre Bedeutung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung und anderen operativen Diensteinheiten im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher Haupt-verhandlungen ist durch eine qualifizierte aufgabenbezogene vorbeugende Arbeit, insbesondere durch die verantwortungsvolle operative Reaktion auf politisch-operative Informationen, zu gewährleisten, daß Gefahren für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen.

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