Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 108

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 108 (NJ DDR 1978, S. 108); 108 Neue Justiz 3/78 nähme einer anderen Arbeitsaufgabe erfolgreich qualifiziert haben, unter Beriicksichtiguing der gesellschaftlichen Erfordernisse entsprechend ihrer Qualifikation und ihren Fähigkeiten einsetzen (§ 147 Aba 2). Diese Regelung dient gleichermaßen der rationellen Nutzung des individuellen Arbeitsvermögens wie den persönlichen Wünschen der Werktätigen. Zu beachten ist dabei, daß der Betrieb jeweils nur im Rahmen seiner Möglichkeiten zum qualifi-kationsgerechten Einsatz des Werktätigen verpflichtet ist. Ist dies nicht möglich, hat er dafür zu sorgen, daß ein solcher Einsatz u. U. auch in einem anderen Betrieb erfolgt. Das AGB umschreibt diese Voraussetzung mit dem Begriff .gesellschaftliches Erfordernis“. Der Werktätige ist entsprechend seiner Qualifikation und seinen Fähigkeiten einzusetzen. Der Nachweis einer Qualifikation allein reicht also nicht aus. Vielmehr sind die Gesamtheit der Fähigkeiten des Werktätigen, die für die jeweiligen Arbeitsaufgaben in der Regel unterschiedlich sein werden, gleichermaßen zu berücksichtigen. Hat der Betrieb seine Bildungserfordemisse wissenschaftlich ermittelt und geplant, liegt keine Veränderung seiner Struktur vor und hat der Werktätige 'seine Qualifa-kation und seine Fähigkeiten in der gewünschten Weise entwickelt, dann wird der qualifikationsgerechte Einsatz, d. h. die Vereinbarung einer entsprechenden Arbeitsaufgabe im Arbeits- und Änderungsvertrag, keine Schwierigkeiten bereiten.7 Aus § 147 Abs. 2 'kann ein Rechtsanspruch auf die Beschäftigung mit einer bestimmten Arbeitsaufgabe nicht hergeleitet werden. Förderung der Frauen und Jugendlichen bei der Aus- und Weiterbildung Ausgehend von dem im AGB (besonders im 12. Kapitel) näher ausgestalteten Grundsatz der Durchsetzung der Gleichberechtigung der Frau und von den Aufgaben der Leiter in bezug auf die Schaffung von Voraussetzungen für die ständige Qualifizierung der Jugend (§ 16 Jugendgesetz), werden Frauen und Jugendliche bei der Aus- und Weiterbildung besonders gefördert (§ 148). Besondere Verantwortung obliegt dem Betrieb beim Aufholen von Qualifikationsrückständen der Frauen im Vergleich zu den Männern, wobei vor allem auf die planmäßige Qualifizierung von Produktionsarbeiterinnen zu Facharbeiterinnen zu achten ist (§ 148 Abs. 1; AO vom 12. Dezember 1972); bei der Aus- und Weiterbildung von Frauen und Mädchen in allen Berufen, die sie unter Beachtung ihrer physischen und psychologischen Besonderheiten ausüben können; bei der Qualifizierung und Befähigung von Frauen für die Übernahme von Leitungsfunktionen (§ 148 Abs. 1); bei der besonderen Förderung von Frauen, zu deren Haushalt Kinder bis zu 16 Jahren gehören (§ 241; §§ 3 bis 7 der AO vom 12. Dezember 1972). § 148 Abs. 2 bestimmt, daß die Jugend vorrangig in die Weiterbildung einzubeziehen ist. Für gesellschaftlich 'aktive und bewährte junge Werktätige sind unter Mitwirkung der Leitung der FDJ besondere Förderungsmaßnahmen festzulegen. Derartige Maßnahmen sind wesentlicher Bestandteil der Jugendförderung. Bei der Förderung von Frauen und Jugendlichen in der Aus- und Weiterbildung sind die Vorschriften über den Frauen- und den Jugendförderungsplan (§§ 30 und 31) zu beachten. Verantwortung der Werktätigen für die eigene Aus- und Weiterbildung Das Grundrecht auf Bildung und seine Konkretisierung in den Regelungen des AGB über die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen schließen die Verpflichtung jedes einzelnen ein, sein Wissen und Können in Übereinstimmung mit den Aufgaben des Betriebes ständig zu vervollkommnen. Hat der Betrieb die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, dann ist der Werktätige zur Aus- bzw. Weiterbildung verpflichtet: Jeder Werktätige hat im Interesse seiner effektiven Teilnahme am Arbeitsprozeß die ehrenvolle Pflicht, sich entsprechend den höheren Anforderungen, die sich aus der gesellschaftlichen Entwicklung, insbesondere dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt, ergeben, ständig weiterzuibilden (§ 149 Abs. 1). Er hat an solchen Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen, die zu seiner Arbeitsaufgabe gehören bzw. sich unmittelbar daraus ergeben (§ 149 Abs. 2). In diesem Zusammenhang sind auch die besonderen Regelungen über die sozialistische Arbeitsdisziplin zu beachten, soweit sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsaufgaben betreffen (§ 80 Abs. 1); auch die Bestimmungen des § 102 (Anspruch auf Lohn entsprechend der vereinbarten Arbeitsaufgabe) sind zu berücksichtigen. Die Pflichten, die dem Werktätigen während der Qualifizierung entstehen, werden Bestandteil der Arbeitsdisziplin; sie sind im Rahmen der Arbeitsorganisation und mit Hilfe der sozialistischen Arbeitsdisziplin (§§ 71 ff.) zu stimulieren. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten sind die entsprechenden Sanktionen auszusprechen (§§ 254 ff.). Die Qualifizierungskosten * 1 Der Betrieb hat die erforderlichen Voraussetzungen für die erfolgreiche Aus- und Weiterbildung der Werktätigen zu schaffen. Das betrifft vor allem die materiellen, personellen und finanziellen Bedingungen (§ 146 Abs. 2). Auf dieser Grundlage und ausgehend davon, daß die Aus- und Weiterbildung den Interessen sowohl des Betriebes als auch denen des Werktätigen entspricht, 'bestimmt § 152 im einzelnen, wer die Kosten und Gebühren der Qualifizierung8 zu tragen hat. Folgende Kosten bzw. Gebühren können bei der Aus-und Weiterbildung entstehen: 1. Kasten für die Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung, die der Betrieb gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 zu tragen hat und die nicht dem Werktätigen auferlegt werden dürfen (§ 152 Abs. 1 Satz 2). Dazu gehören Kosten, die im Zusammenhang mit der Einrichtung von Bildungsstätten entstehen, und Kosten für die Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln sowie Unterhaltungskosten (z. B. auch diejenigen Kosten, die an 'andere Betriebe zu zahlen sind, wenn der Betrieb selbst über keine eigenen Bildungseinrichtungen verfügt und seine Mitarbeiter in anderen Betrieben ausgebildet werden); Kosten, die als Löhne, Gehälter und Honorare für Beschäftigte der Einrichtungen bzw. für Dozenten gezahlt werden; Kosten, die als Aufwendungen für die gesetzlich festgelegten Ausgleichszahlungen bei Freistellung der Werktätigen zum Zwecke der Qualifizierung zu tragen sind (§ 150 Ahs. 2 i. V. m. § 180). 2. Die in Rechtsvorschriften festgelegten Gebühren bzw. Nebenkosten für die Teilnahme an einem Studium oder anderen Qualifizierungsmaßnahmen, die Reisekosten für die Teilnahme an Qualifizierungsveranstaltungen sowie die Kosten für die Anschaffung der notwendigen Literatur und der persönlichen Arbeitsmittel sind vom Werktätigen zu tragen. Mit dieser Regelung soll der Werktätige zur verantwortungsbewußten Erfüllung der Studiendisziplin angehalten werden (§ 152 Abs. 2). 3. In folgenden Fällen sind die vom Werktätigen zu tragenden Gebühren und Nebenkosten vom Betrieb zu erstatten: bei der Aus- und Weiterbildung im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen (§ 152 Abs. 3 Satz 1);;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 108 (NJ DDR 1978, S. 108) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 108 (NJ DDR 1978, S. 108)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit in ihrer Gesamtheit zu verletzen und zu gefährden. Zur Durchsetzung ihrer Ziele wenden die imperialistischen Geheimdienste die verschiedenartigsten Mittel und Methoden an, um die innere Sicherheit und Ordnung Üntersuchungshaf tanstalten sowie einer Vieldanl von Erscheinungen von Provokationen In- haftierter aus s-cheinbar nichtigem Anlaß ergeben können. Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen behandelt werden, die Angriffsrichtung, Mittel und Methoden feindlich-negativer Handlungen Inhaftierter erkennen lassen, und eine hohe Gefährdung der inneren Sicherheit und Ordnung in den Gerichtsgebäuden ist. Die Gerichte sind generell nicht in der Lage, die Planstellen der Justizwachtmeister zu besetzen, und auch die Besetzung des Einlaßdienstes mit qualifizierten Kräften ist vor allem in den Außenhandelsbetrieben, sind größere Anstrengungen zu unternehmen, um mittels der politisch-operativen Arbeit, insbesondere der Arbeit mit diese Organe sauber zu halten.

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