Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 107

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 107 (NJ DDR 1978, S. 107); Neue Justiz 3/78 107 gäbe schaffen. Dazu sind auch der Gesamtkonzeption des AGB entsprechend umfangreiche Mitwirkungsrechte der Gewerkschaften bei der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen gesetzlich festgelegt (§§ 146 Abs. 3, 157). Die Aus- und Weiterbildung trägt zur Entwicklung sozialistischer Persönlichkeiten bei. Die Wechselbeziehungen von Machtausübung, Arbeit und Bildung, insbesondere in der Form der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen, machen die Rolle der Bildung bei der Persönlichkeitsent-wdcklung deutlich.* Jede Form der Bildung wirkt auf die produktive Tätigkeit des Menschen zurück und äußert sich z. B. in Schöpfertum, Disziplin und bewußtem Handeln. Auch für diese Beziehung trifft die Feststellung von Karl Marx zu: „Die freie Zeit die sowohl Mußezeit als (auch) Zeit für höhre Tätigkeit ist hat ihren Besitzer natürlich in ein andres Subjekt verwandelt, und als dies andre Subjekt tritt er dann auch in den unmittelbaren Produktionsprozeßes De Dialektik von Befähigung zur Machtausübung, zur Beherrschung des Arbeitsprozesses und zur Selbstverwirklichung des Menschen muß 'bei jeder Aus- und Weiterbildung beachtet wenden. Verantwortung des Betriebes für die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Aus- und Weiterbildung Das AGB legt fest, daß der Betrieb entsprechend dem Betriebsplan für die rechtzeitige und kontinuierliche Aus- und Weiterbildung der Werktätigen verantwortlich ist (§ 146 Abs. 1 Satz 1). Dieser Verantwortung wird der Betrieb nur dann gerecht, wenn er die erforderliche Bildungsstruktur des Betriebes und daraus folgend die Qualifikation aller Werktätigen aus der Gesamtaufgabenstellung des Betriebes in Gegenwart und Zukunft ableitet. Dazu muß er rechtzeitig den nötigen Bildungsvorlauf ermitteln. Dabei sind die Konsequenzen, die sich aus geplanten Veränderungen der Produktionsstruktur infolge Rationalisierungsmaßnahmen für die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen ergeben, rechtzeitig herauszuarbeiten und die Werktätigen politisch-ideologisch und fachlich auf die veränderten Anforderungen vorzubereiten. Nur so kann der Betrieb den Aufgaben gerecht werden, die ihm durch den wissenschaftlich-technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Aus-und Weiterbildung erwachsen. Die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen als entscheidende Voraussetzung für eine rasche gesellschaftliche und betriebliche Entwicklung muß rechtzeitig erfolgen, d. h. in Übereinstimmung mit den betrieblichen Aufgaben und zu dem Zeitpunkt, an dem die Qualifikation für die Lösung der Arbeitsaufgaben erforderlich ist. Insbesondere bei länger andauernden Qualifizierungsmaßnahmen sowie bei solchen, die wegen Raidonalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen notwendig werden, ist die Aus-unid Weiterbildung so zu planen und durchzuführen, daß die Werktätigen bei der Übernahme der neuen oder veränderten Tätigkeit die erforderliche Qualifikation besitzen (§146 Abs. 1 Satz 2). De bewußte Ausnutzung der ökonomischen Gesetze des Sozialismus verlangt, auch die Erfordernisse der (Bildung als verbindliche Aufgabe durch Pläne festzulegen. Eine rechtzeitige Aus- und Weiterbildung schließt auch die Kontinuität in der betrieblichen (Bildung ein. Kontinuierliche Aus- und Weiterbildung verhindert Bildungsverluste und ermöglicht die effektive Entwicklung des Arbeitsvermögens. Nach § 146 Abs. 2 hat der Betrieb die erforderlichen Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung zu schaffen. Dazu gehören vor allem diejenigen materiellen, personellen und finanziellen Bedingungen, die für eine erfolgreiche Realisierung der Aus- und Weiterbildung notwendig sind. Es müssen also die benötigten Mittel für die Bildungseinrichtungen, ihre Erhaltung und die Ausstattung mit den erforderlichen Lehr- und Lernmitteln sowie für die Lehrkräfte geplant und dem geplanten Zweck entsprechend eingesetzt werden. Verfügen Betriebe nicht über eigene Bildungseinrichtungen, dann haben sie mit anderen Betrieben die gemeinsame Nutzung von Ausbildungsstätten zu vereinbaren. Hat der Betrieb die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen geplant und auch alle weiteren Voraussetzungen geschaffen, dann sind die geeigneten Werktätigen für die Aus- und Weiterbildung zu gewinnen. Der Betrieb muß feststellen, welche Werktätigen daran interessiert sind und ob sie für die vorgesehene Tätigkeit geeignet sind. Dabei Sind ihre Qualifikation, ihre Berufs- und Lebenserfahrungen, ihr Leistungsvermögen und ihre Interessen zu berücksichtigen (§ 147 Abs. 1). Der Betrieb hat von der volkswirtschaftlichen und betrieblichen Bedeutung der jeweiligen Qualifizierung, von seinen Möglichkeiten und den persönlichen Voraussetzungen und Interessen der Werktätigen auszugehen. In Qualifiizäerunigsgesprächen6 ist mit den Werktätigen zu beraten, wie ihre persönlichen Interessen mit den gesellschaftlichen und betrieblichen Erfordernissen in Übereinstimmung gebracht werden können. Dabei sind das Ziel und der Verlauf der Aus- und Weiterbildung zu erklären. Im Qualifizierungsgespräch geht es aber auch darum, den möglichen späteren Einsatz des Werktätigen zu erörtern und sich über die Möglichkeiten des Betriebes zur Unterstützung des Werktätigen zu verständigen. Die Pflichten, die dem Betrieb bei der Realisierung der Aus- und Weiterbildung entstehen, sind äußerst vielfältig und berühren das Arbeitsrechtsverhältnis in unterschiedlicher Weise. Die besonderen Pflichten des Betriebes dm Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung sind Bestandteil seiner Gesamtverantwortung für die Verwirklichung der Bildung im Betrieb. Neben den in § 150 Abs. 2 festgelegten umfassenden allgemeinen Pflichten des Betriebes zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung ergeben sich besondere Verpflichtungen für den Betrieb, z. B. in bezug auf die Kosten der Aus- und Weiterbildung (§ 152) und im Zusammenhang mit schriftlichen Qualifizierungsverträgen (§§ 153 ff.). Welche Maßnahmen dm einzelnen festzu'legen sind, ergibt sich aus den jeweiligen spezifischen Bedingungen und zum Teil auch aus Rechtsvorschriften, z. B. aus der AO Nr. 3 zur Durchführung der Ausbildung von Frauen im Sonderstudium an den Hoch- und Fachschulen vom 18. Juni 1976 (GBl. I S. 366). Auch die AO über die Förderung von vollbeschäftigten werktätigen Frauen für die Ausbildung zu Produktionsfacharbeiterinnen vom 12. Dezember 1972 (GBl. II S. 866) enthält neben anderen Festlegungen über die Unterstützung der Frauen eine Regelung über die Freistellung von der Arbeit, wobei werktätige Frauen mit mehreren Kindern und Schichtarbeiterinnen besonders berücksichtigt werden (§ 4 der AO). Die Regelungen über das Fern- und Abendstudium enthalten ebenfalls Festlegungen über die Freistellung von der Arbeit (vgl. z. B. die AO über die Freistellung von der Arbeit sowie über finanzielle Regelungen für das Fern- und Abendstudium und die Weiterbildungsmaßnahmen an den Hoch- und Fachschulen vom 1. Juli 1973 [GBl. I S. 305]; § 12 der AO über das Fern- und Abendstudium an den Hoch- und Fachschulen vom 1. Juli 1973 [GBl. I S. 301]). Ferner kann der Betrieb den Werktätigen dadurch unterstützen, daß er ihm besondere Leistungen gewährt. Um den Werktätigen auch ideell am Abschluß einer Qualifizierungsmaßnahme zu interessieren, ist ihm über eine erfolgreich beendete Aus- oder Weiterbildung ein schriftlicher Nachweis auszuhändigen (§ 150 Abs. 3). Einsatz des Werktätigen nach abgeschlossener Qualifizierung Der Betrieb muß die Werktätigen, die sich für die Über-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxls von Ermittlungsverfahren. Die Einleitung eines ErmittlunqsVerfahrens ist ein bedeutender Akt staatlicher Machtausübuno durchdas Ministerium für Staats- sicherheit. In Verbindung mit der in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist.

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