Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 104

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 104 (NJ DDR 1978, S. 104); 104 Neue Justiz 3/78 Straftäters zu berücksichtigen, die mit Recht insoweit als eine konkretisierende Orientierung zu §§ 5 Abs. 2 und 61 Abs. 2 StGB angesehen wird, bedeutet also, die konkreten individuellen Umstände der Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen im Hinblick darauf zu prüfen und zu würdigen, ob und inwieweit sie sich auf die verantwortungslose Entscheidung zur Tat und damit auf die Schwere der Schuld ausgewirkt haben. Dabei können auch jugendspezifische Ausprägungen der Schuld (u. a. in Motiv, Zielstellung, Intensität, Folgenvoraussicht) eine Rolle spielen. Bei der Prüfung und Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Jugendlichen sind gemäß § 69 StPO tatbezogen die Familien- und sonstigen Erziehungsverhältnisse (Schule, Betrieb, gesellschaftliche Organisationen) aufzuklären. Es handelt sich hierbei um eine wichtige Hervorhebung bestimmter Beziehungen (Umstände) im Komplex der für die strafrechtliche Verantwortlichkeit Jugendlicher bedeutsamen Ursachen und Bedingungen der Straftat. Ihre Berücksichtigung bei der Feststellung der Schwere der Schuld sowie bei der Bemessung der Strafe erfolgt nach den in §§ 5 Abs. 2 und 61 Abs. 2 StGB niedergelegten Kriterien. Es ist also festzustellen und nachzuweisen, inwieweit die konkreten Familien- und sonstigen Erziehungsverhältnisse (positive und negative) in ihrem wechselseitigen und im gesellschaftlichen Gesamtzusaim-menhang Einfluß auf die Tatentscheidung des Jugendlichen hatten. Die Feststellung des konkreten Schuldgrades kann mitunter kompliziert sein, wenn die Persönlichkeitsentwicklung eines Jugendlichen über lange Zeit auf Grund bestimmter individueller (auch psycho-physischer) oder konkreter sozialer Bedingungen (z. B. Vernachlässigung durch die Eltern, asoziale Lebensweise von Familienmitgliedern) erheblich beeinträchtigt war. Vielfach sind das Jugendliche, bei denen die Beizdehung eines psychologischen Gutachtens zur Feststellung ihrer Schuldfähigkeit geboten ist Wird in diesen Fällen Schuldfähigkeit festgestellt, kann eine Schuldminderung gegeben sein, soweit diese Persön-lichkedtsumstände 'die Tatentscheidung beeinflußt und sich damit auf die Tatschuld ausgewirkt haben.18 Aus dem Wesen der Schuld als Einzeltatschuld folgt, daß diese Umstände nur dann eine Schuldminderung begründen können, wenn sie tatsächlich und nachweisbar in der Tat- bzw. Handlungssituation die Fähigkeit des Jugendlichen zu verantwortungsbewußter Entscheidung spürbar beeinflußten bzw. beeinträchtigten, ihm die Entscheidung zu einer gesellschaftsgemäßen Handlungsalternative erkennbar erschwerten und damit in seine individuelle Tatschuld eingegangen sind. Aber dies werden immer sicher nicht ganz seltene Einzelfälle sein. Es wäre unzulässig, die generelle Frage der Schwere der Schuld jugendlicher Täter von diesen spezifischen (individuellen entwicklungsbedingten) Besonderheiten her 'beantworten zu wollen. Für die Feststellung der Schwere der Schuld und den Ausspruch der entsprechenden Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist auch bei Jugendlichen die konkrete Tatschwere der entscheidende Ausgangspunkt. Insbesondere ist in Übereinstimmung mit dem Tatprinzip (Art. 4 und 5 StGB) eine über die Tatschwere hinausgehende strengere Bestrafung unzulässig; die Tatschwere bildet die Obergrenze für die Strafe. Persönlichkeitsumstände, die nicht über die Schuld in die Tatschwere eingegangen sind, können, auch wenn sie als entwicklungsbedingte Besonderheiten Jugendlicher verstanden werden, keine Strafverschärfung begründen. Insbesondere können auch Erscheinungen einer sozialen Fehlentwicklung oder nicht tatbezogene Disziplinwidrigkeiten und sei es auch aus Gründen einer wirksameren Erziehung keine .strengere Bestrafung rechtfertigen. Soweit bei einem Jugendlichen spezifische sozialpädagogische Aufgaben zu leisten sind, ist dies Sache der Organe der Jugendhilfe. Dem Strafrecht und dem Strafverfahren können keine über ihren in Art. 1 und 2 StGB und §§ 1 und 2 StPO festgeleg- ten Rahmen und Gegenstand hinausgehenden sozialpädagogischen Aufgaben (z. B. Überwindung sozialer Fehlentwicklung) zugeordnet werden. (wird fortgesetzt) 1 Vgl. Programm der SED, Berlin 1976, S. 40, 44, 48 ff.; vgl. auch K. H. Jahnke/G. Naumann, „Partei und Jugendverband“, Einheit 1976, Heft 5/6, S. 640; W. Friedrich, Jugend und Jugendforschung, Berlin 1976, S. 9 f. 2 W. I. Lenin, „.Jugend - Internationale1“, ln: Werke, Bd. 23, Berlin 1957, S. 164. 3 G. Neuner, „Sozialistische Patrioten und proletarische Internationalisten erziehen“, Einheit 1977, Heft 5, S. 552. 4 W. Herger, „Jugend der DDR in revolutionärer Bewährung“, Einheit 1977, Heft 5, S. 540. 5 W. I. Lenin, a. a. O., S. 164 f. 6 Die in § 69 StGB vorgesehenen spezifischen Sanktionen gegenüber jugendlichen Straftätern berücksichtigen bereits das jugendliche Alter und die dabei auftretenden Entwicklungsprobleme (vgl. J. Schlegel, „Zu den Aufgaben der Gerichte bei der Bekämpfung der Jugendkriminalität“, NJ 1974 S. 641). 7 Im Unterschied zur Mitwirkung der Erziehungsberechtigten ist die in § 21 Abs. 3 StPO vorgesehene Beteiligung der staatlichen und gesellschaftlichen Erziehungsträger, darunter auch der Jugendorganisation, am Verfahren leider im 5. Abschnitt des 2. Kapitels der StPO nicht weiter präzisiert bzw. ausgestaltet worden. 8 K. Sorgenicht, Staat, Recht und Demokratie nach dem IX. Parteitag der SED, Berlin 1976, S. 139. 9 Die weiteren Aufgaben der politischen Massenarbeit der Partei, Beschluß des Politbüros des Zentralkomitees der SED vom 18. Mai 1977, Berlin 1977, S. 81 f.; vgl. hierzu auch W. Friedrich, a. a. O., S. 142 bis 156. 10 Das mitunter unter dem Niveau der Jugendlichen liegende Bildungs- und Kultumiveau der Eltern erschwert es ihnen, bei ihren Kindern Autorität zu behalten; ihre Empfehlungen und Ratschläge werden deshalb von den Kindern teilweise nicht akzeptiert. (Vgl. 1.1. Karpez, Die Strafe, Berlin 1975, S. 90.) 11 In diesem Sinne wollen wir die in § 73 StPO geforderte Sachkunde verstanden wissen, was die Einbeziehung bestimmter psychologischer Kenntnisse einschließt. 12 Programm der SED, a. a. O., S. 42. 13 Vgl. Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, Berlin 1976,' S. 65. 14 Vgl. hierzu insb. J. Schlegel/M. Amboß, „Die Besonderheiten der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher“ (Bemerkungen zum Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, Kapitel 8), NJ 1977 S. 367 f. 15 Im Lehrbuch des Strafrechts werden auf S. 331 ff. methodische Grundsätze zur Bestimmung der Schwere der Schuld dargestellt. 16 Lehrbuch des Strafrechts, a. a. O., S. 545 und 332 f. 17 Vgl. J. Schlegel/M. Amboß in NJ 1977 S. 368. 18 Vei den Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 12. Plenartagung vom 25. September 1974, NJ 1974 s. 636 f.; M. Amboß, „Die Bedeutung entwicklungsbedingter Besonderheiten Jugendlicher für die Schuldbewertung“, NJ 1974 S. 643; Lehrbuch des Strafrechts, a. a. O., S. 547. (m Staatsverlag der DDR erschien soeben: Prof. Dr. Manfred Nast: Das Recht des Mensdien auf Bildung 286 Seiten; EVP (DDR): 13,50 M Dem Jahrzehntelangen Ringen der Sowjetunion und anderer sozialistischer Länder Ist es zu danken, daß das Recht auf Bildung als ein wichtiges Menschenrecht völkerrechtlich anerkannt worden Ist. Diese Entwicklung hat der internationalen Auseinandersetzung um das Recht auf Bildung erhöhte Aktualität verliehen. Aus der Sicht der marxistisch-leninistischen Staats- und Rechtswissenschaft besonders der Staats- und Rechtstheorie, der Staatsrechts- und der Völkerrechtswissenschaft - sowie der Vergleichenden Bildungsforschung wird mit dem vorliegenden Buch ein dreifaches Anliegen verfolgt: Erstens und vor allem wird angestrebt, die wesentlichen Selten des Grundrechts auf Bildung Im Sozialismus zu zeigen sowie die gesellschaftlichen Grundlagen und die wichtigsten Wege für die Verwirklichung dieses Grundrechts nachzuzeichnen und zu begründen. Besonders bedeutsam Ist der Nachweis, daß die wesentlichen Seiten dieses Grundrechts und die Wege seiner Realisierung In den Staaten der sozialistischen Gemeinschaft von übereinstimmenden blldungspolitlschen Grundsätzen bestimmt werden. Diese Prinzipien sind als Verallgemeinerung objektiver Gesetzmäßigkeiten Leitfaden für das praktische Handeln entsprechend den konkreten Gegebenheiten des einzelnen Landes. Zweitens wurde eine gewisse Bestandsaufnahme zum Recht auf Bildung In der heutigen staatsmonopolkapitalistischen Gesellschaft angestrebt. Der Gegensatz zwischen den demokratischen Ansprüchen an ein Recht auf Bildung und der tatsächlichen Lage des Kapitalismus markiert Jene grundlegenden Probleme, die der monopolkapitalistische Staat mit seiner Bildungsplanung und seinen bildungsrechtlichen Normen und - Instituten weder lösen kann noch lösen will. Ein drittes Anliegen ist es, einige wesentliche Selten der Internationalen Auseinandersetzung um das Recht auf Bildung zu beleuchten.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 104 (NJ DDR 1978, S. 104) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 104 (NJ DDR 1978, S. 104)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der abgeparkten Bus der den sie bestiegen hatten, um so nach Westberlin zu gelangen, wieder zu verlassen. Sie wurden gleichzeitig aufgefordert mit Unterstützung der Ständigen Vertretung der bezüglich der Verhafteten sind vor allem die Gewährleistung der postalischen Korrespondenz zwischen Verhafteten und der Ständigen Vertretung der Besuchsdurchführung zwischen der Ständigen Vertretung der die Botschaf der in der zu betreten, um mit deren Hilfe ins Ausland zu gelangen; die Staatsgrenze der zur nach Westberlin zu überwinden; ihr Vorhaben über das sozialistische Ausland die auf ungesetzliche Weise verlassen wollten, hatten, Verbindungen zu kriminellen Menschenhändlerband-en und anderen feindlichen Einrichtungen, Verbindungen zu sonstigen Personen und Einrichtungen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten. Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der eingedrungen waren Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der Schleusung, vor allem unter Mißbrauch der Transitwege und des kontrollbevorrechteten Status sowie über das sozialistische Ausland und die zunehmende Konspirierung ihrer Aktivitäten. Im Zusammenhang mit der Inhaftierung von Ausländern in der konnten im Ergebnis eines engen, koordinierten Zusammenwirkens eine Reihe offensiver, die Positionen der weiter stärkende diplomatische Maßnahmen durchgeführt werden.

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