Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 10

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 10 (NJ DDR 1978, S. 10); 10 Neue Justiz 1/78 ger ausgeprägt die Rückfälligkeit ist, desto leichter und eher können gesellschaftliche Kräfte erfolgreich einbezogen werden. Vielfach handelt es sich in diesen Fällen um Täter, die ihre Bindung zur Arbeit und zum Arbeitskollektiv trotz erneuter Straffälligkeit nicht verloren haben und die sowohl von ihrer Persönlichkeit her als auch von ihrem Verhältnis zum Kollektiv positive Ansätze haben, die es noch besser zu nutzen gilt. Begrenzter sind die Möglichkeiten der gesellschaftlichen Kräfte erfahrungsgemäß bei hartnäckigen Rückfalltätern, besonders wenn diese bereits asoziale Züge aufweisen, nicht in fester Arbeit stehen und keine Kollektivbindungen haben. In diesen Fällen kommt es besonders darauf an, daß der im Strafvollzug eingeleitete Erziehungsprozeß durch eine gut vorbereitete Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben weitergeführt wird.10 Kriterien der Schuldschwere bei Rückfälligkeit Verallgemeinernd läßt sich festhalten, daß die Schwere der Schuld bei Rückfälligkeit wesentlich von folgenden Kriterien bestimmt wird : vom Grad der bewußten Herbeiführung negativer Folgen für die Gesellschaft und/oder einzelne Bürger; vom Ausmaß der herbeigeführten Folgen; vom Grad der sozial negativen Einstellung und Motivation, die den Täter zur erneuten Straftat bestimmt haben; vom inneren Zusammenhang zwischen früheren Straftaten und der erneuten Tat; von der Größe der Selbstbestimmungsfähigkeit des Täters und seiner sozialen Reife; von der Art und dem Umfang der dem Täter gegebenen Hilfe zur künftigen Gestaltung seines Lebens. Die große Vielschichtigkeit und Vielfalt des Rückfallgeschehens und die Differenziertheit der Schuld der verschiedenen Rückfalltäter muß bei der Festlegung der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit gemäß § 61 StGB berücksichtigt werden. Das stellt hohe Anforderungen an die Untersuchüngsorgane, die Staatsanwaltschaft und das Gericht. Insbesondere ist die Tatsache der Rückfälligkeit etwa ausgewiesen durch den Strafregisterauszug für sich allein noch keine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Welche Erkenntnisquellen dafür im Einzelfall zu nutzen sind ob und wann z. B. Vorstrafenakten beizuziehen oder Auskünfte der Abteilung Inneres, der Kollektive der Werktätigen oder des Abschnittsbevollmächtigten einzuholen sind , hängt von den konkreten Gegebenheiten und Möglichkeiten ab.11 Schulderschwerend wirkt sich bei Rückfalltätern aus, wenn sie aus bisherigen Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit keine Lehren gezogen haben; die bisherigen erzieherischen Bemühungen der gesellschaftlichen Kräfte bewußt negiert haben; ein grundsätzlich labiles Verhältnis zu den gesellschaftlichen Grundpflichten, insbesondere eine negative Einstellung zur Arbeit, haben; aus gesellschaftlich besonders verwerflichen Motiven heraus gehandelt haben; trotz gegebener Möglichkeiten den durch die Straftat verursachten Schaden demonstrativ nicht wiedergutgemacht haben. Bewertung der Beziehungen zwischen Straftat, Rückfalltäter und Strafe Auch bei Rückfalltätern ist die strafrechtliche Schuld als Einzeltatschuld zu kennzeichnen, also tatbezogen zu sehen, um von da aus den Grad der persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters als wesentliche Größe für die Festlegung des Strafmaßes zu bestimmen. Zugleich ist aber dabei zu beachten, daß die strafrechtliche Schuld kei- neswegs die Gesamtbeziehungen zwischen Tat, Täter und Strafe abdeckt, sondern daß noch andere Gesichtspunkte und Seiten zu berücksichtigen sind. § 61. Abs. 2 StGB orientiert ausdrücklich darauf, über die Umstände der Tat bzw. die Schwere der Tat hinaus bei der Strafzumessung „auch die Persönlichkeit des Täters, sein gesellschaftliches Verhalten vor und nach der Tat und die Ursachen und Bedingungen der Tat zu berücksichtigen“. Das bezieht sich auch auf Umstände, die nicht, in die Schwere der Tat eingegangen sind, sondern über die Fähigkeit und Bereitschaft des Täters Aufschluß geben, künftig seiner Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft nachzukommen. Das gilt auch bei Rückfalltätern. Hier treten komplizierte und recht widersprüchliche Fragen auf, die u. E. in der Strafrechtswissenschaft der DDR noch nicht hinreichend gelöst sind. Es können nicht nur Fähigkeit und Bereitschaft zueinander im Widerspruch stehen, sondern sie können sich auch zur Größe der Schuld in einem diametralen Verhältnis befinden. Gerade bei Rückfalltätern sind oft auf Grund der Lebensverhältnisse in ihrer bisherigen Entwicklung die Fähigkeiten, sich unter den jeweiligen Bedingungen gesellschaftsgemäß zu verhalten, geringer als der Grad ihrer Schuld. Soweit es sich um verminderte Zurechnungsfähigkeit wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Bewußtseinsstörung (§ 15 Abs. 1 StGB) handelt, ist auch ihre Schuld gemäß § 16 Abs. 1 StGB weniger schwer, so daß u. U. die außergewöhnliche Strafmilderung anzuwenden ist. Aber auch andere, nicht von § 15 Abs. 1 StGB erfaßte persönliche Umstände können die Fähigkeit und/ oder Bereitschaft zu künftigem gesellschaftsgemäßem Verhalten beeinträchtigen. Läßt sich aus dem Grad der Schuld eine überschaubare Konsequenz für das Maß der Strafe ableiten, so wird bei größerer Fähigkeit und Bereitschaft zu gesellschaftsgemäßem Verhalten das Strafmaß verringert werden können. § 61 Abs. 2 StGB macht deutlich, daß das sozialistische Strafrecht sich nicht mit der einfachen Tatproportionalität begnügt, sondern die Persönlichkeit des Täters differenziert berücksichtigt. Das ist ein Grundzug der Entwicklung des sozialistischen Strafrechts in allen sozialistischen Staaten. Das außerordentlich differenzierte und vielgestaltige System der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit unseres Strafrechts, das in hohem Grade eine gerechte Individualisierung der Strafe bzw. Maßnahmen ermöglicht, läßt sich nicht auf eine lineare, eindimensionale Ebene des Mehr oder Weniger an Strafzwang reduzieren. Das System der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist wesentlich dadurch gekennzeichnet, daß es vielfältige Maßnahmen vorsieht, die der individuellen Persönlichkeit des Täters weitgehend gerecht zu werden vermögen. Dabei werden die wachsenden Verknüpfungen zwischen nachdrücklicher Einwirkung staatlichen Zwanges und gesellschaftlich-moralischer Einflußnahme, strafenden und erzieherischen, persönlichkeits- und lebensgestaltenden Maßnahmen bewußt und zunehmend differenziert verwirklicht. Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte bei der Erziehung Strafentlassener Rückfalltäter Auch bei Rückfalltätern können die individuell geeigneten Maßnahmen, Auflagen, Pflichten und Kontrollformen (§§ 46, 47, 48 StGB) um so wirksamer werden, je besser die jeweiligen individuellen Lebensbedingungen und persönlichen Voraussetzungen erkannt und beachtet werden. Das ist eine komplizierte und umfangreiche Aufgabe, die keineswegs von den Justizorganen allein zu bewältigen ist. In jedem Einzelfall ist darüber zu entscheiden, welche Ermittlungen notwendig sind und welche gesellschaftlichen Kräfte zielgerichtet mitwirken sollen. Das sozialistische Strafrecht hat gegenüber jeglichem bürgerlichem Strafrecht vor allem den fundamentalen Vor-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 10 (NJ DDR 1978, S. 10) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 10 (NJ DDR 1978, S. 10)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Prozeß gegen den ehemaligen Gestapo-Mitarbeiter bearbeitet. Das Zusammenwirken mit dem Dokumentationszentrum und der Staatlichen Archivverwaltung der sowie der objektverantwortlichen Hauptabteilung zur Sicherung und Nutzbar-machung von Arcfiivgut aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X