Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 32. Jahrgang 1978 (NJ 32. Jg., Jan.-Dez. 1978, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-556)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 300 (NJ DDR 1978, S. 300); ?300 Neue Justiz 7/78 Zur Diskussion Die Taetigkeit des Rechtsanwalts als persoenliche Dienstleistung Prof. Dr. sc. JOACHIM GOeHRING, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universitaet Berlin In ihrem Beitrag ?Das Recht auf Verteidigung im sozialistischen Strafverfahren? (Staat und Recht 1978, Heft 2, S. 144 ff.) befassen sich H. Luther /F. Wolff auch mit den Beziehungen zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten. Es werden Aussagen zur staatlich-rechtlichen Leitung dieser Beziehungen sowie zur Begruendung und Ausgestaltung des nach Erteilung des Mandats entstehenden Rechtsverhaeltnisses gemacht. Ausgehend davon, dass die Entscheidung darueber, ob ein Rechtsanwalt und welcher beauftragt wird und wie lange er fuer seinen Mandanten taetig sein soll, grundsaetzlich eigenverantwortlich vom Mandanten zu treffen ist, sprechen sich Luther/Wolff fuer die Begruendung und Ausgestaltung des Rechtsverhaeltnisses durch einen zivilrechtlichen Vertrag aus, den sie als Anwaltsvertrag bezeichnen. Dabei soll es sich um einen speziellen Vertragstyp handeln, der mit den im ZGB geregelten Vertragstypen, insbesondere mit dem Vertrag ueber persoenliche Dienstleistungen (?? 197 bis 203 ZGB), nicht identisch sein soll. Die Verfasser wenden sich damit gegen eine Auffassung, die sowohl waehrend der Erlaeuterung des Entwurfs des ZGB als auch nach seinem Inkrafttreten einheitlich vertreten wurde.1 Zur Begruendung ihres Standpunkts fuehren Luther/Wolff an: ?Die Verteidigung ist keine Dienstleistung. Verteidigung ist in der Verfassung fixierte Rechtspflegetaetigkeit.? Dieser Argumentation muss entgegengehalten werden, dass sie darauf verzichtet, die Verteidigung bzw. die generelle Taetigkeit des Rechtsanwalts zunaechst als gesellschaftliche Erscheinung zu untersuchen und sich erst dann der Frage zuzuwenden, wie die so entstehenden Beziehungen staatlich-rechtlich zu leiten sind. Wenn auch zwischen diesen beiden Fragenkomplexen vielfaeltige Zusammenhaenge bestehen, so bedarf es doch einer jeweils gesonderten Untersuchung, um Fehlschluessen vorzubeugen.2 Es geht folglich zunaechst um das Recht auf Verteidigung, das jedem Buerger in der Verfassung, im StGB und in der StPO garantiert wird und um die Moeglichkeit, zur eigenen Unterstuetzung und Vertretung bei anderen RecHts-angelegenheiten einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Weiterhin geht es um das damit eng zusammenhaengende, aber doch deutlich zu unterscheidende Innenverhaeltnis zwischen Rechtsanwalt und Buerger sowohl in den Faellen der Verteidigung als auch in denen der Vertretung und um die zivil-rechtliche Leitung dieser Beziehungen. Zum Begriff der Dienstleistungen Alle Bemuehungen, sich zur gesellschaftlichen Erscheinung ?Dienstleistung? zu aeussern, koennen vom Hauptwerk von K. Marx, Das Kapital, ausgehen. In ihm sind sowohl grundsaetzliche Aussagen enthalten als auch solche zu Detailfragen. Am Anfang steht die Charakterisierung der Dienstleistung unter Hervorhebung der Taetigkeit. Marx formuliert: Dienst, was ueberhaupt nichts als ein Aus- druck fuer den besoendren Gebrauchswert ist, den die Arbeit leistet wie jede andere Ware; aber spezifischer Ausdruck fuer den besoendren Gebrauchswert der Arbeit, soweit diese nicht als Sache Dienste leistet, sondern als Taetigkeit.?3 Anknuepfend an diese Aussage kommen sowjetische Oekonomen zu folgender Formulierung: ?Die Dienstleistung ist ein gesellschaftliches Verhaeltnis in bezug auf die nuetz- liche Wirkung einer Arbeit, die als Taetigkeit konsumiert wird.?* Es wuerde den Rahmen dieses Beitrags uebersteigen, sollte versucht werden, auf die Vielzahl von Problemen einzugehen, die sich aus der angefuehrten Bestimmung der Dienstleistungen ergeben, z. B. zum Verhaeltnis der Dienstleistungen, die in Kooperationsbeziehungen der Betriebe untereinander erbracht werden5, zu den Dienstleistungen, die fuer die individuelle Konsumtion bestimmt sind, zum Verhaeltnis der Dienstleistungen zur Sphaere der materiellen Produktion einerseits und der nichtproduktiven Sphaere andererseits usw. Eine Frage muss jedoch unbedingt beruehrt werden, naemlich die, ob jede Taetigkeit, die nicht Produktionsmittel oder Konsumtionsgueter produziert, stets Dienstleistungen erzeugt.? Diese Frage wird von verschiedenen Autoren sozialistischer Laender bejaht.7 Fuer sie rechnen folglich Dienstleistungen mit produktiver Zweckbestimmung, individuelle Dienstleistungen und auch die Leistungen der Staatsorgane unterschiedslos zu den Dienstleistungen. Schliesst man sich diesen Auffassungen an, die gleichfalls an bestimmte Formulierungen von Marx anknuepfen8, so wuerde auch die Rechtspflegetaetigkeit in ihrer Gesamtheit zu den Dienstleistungen zu zaehlen sein, die Taetigkeit der Rechtsanwaelte waere dann automatisch eingeschlossen. In Uebereinstimmung mit Darstellungen von Oekonomen der DDR aus juengster Zeit kann man sich dieser extremen Position m. E. nicht anschliessen. Als Dienstleistungen sollten vielmehr nur die Leistungen der produzierenden Bereiche sowie der Bereiche Volksbildung, Kultur, Gesundheitswesen usw. angesehen werden, nicht jedoch jene Leistungen, die sich mit dem sozialen Organismus der Gesellschaft insgesamt befassen und unmittelbar gesellschaftliche Beduerfnisse befriedigen.9 Bereits die Anfuehrung der Bereiche macht deutlich, dass es sich hier um keine starren Grenzen handelt, sondern bestimmte Gewichtungen eine Rolle spielen. Natuerlich befriedigen auch die Bereiche Volksbildung, Kultur, Gesundheitswesen gesellschaftliche Beduerfnisse, allerdings in der Art, dass ganz konkrete individuelle Beduerfnisse der Buerger erfuellt werden. Demgegenueber steht bei den Staatsorganen insgesamt und im speziellen bei den Organen der Landesverteidigung, des Innern und der Justiz die unmittelbare Befriedigung gesellschaftlicher Beduerfnisse im Vordergrund. Damit ist jedoch keineswegs ausgeschlossen, dass immer dann, wenn durch Leistungen dieser Organe konkret in Erscheinung tretende individuelle Beduerfnisse der Buerger befriedigt werden, diese Leistungen ihrem Wesen entsprechend als Dienstleistungen einzuordnen sind. Eine solche Situation ist gerade fuer die anwaltliche Taetigkeit charakteristisch. Auch die richtigerweise von Luther/Wolff betonte Einordnung der anwaltlichen Taetigkeit in die Rechtspflegetaetigkeit schliesst nicht aus, dass durch sie ganz konkret in Erscheinung tretende individuelle Beduerfnisse der Buerger auf Wahrnehmung ihrer Interessen in Zivil-, Familien-, Arbeits- oder Strafsachen befriedigt werden. Entschliesst sich ein Buerger, zur eigenen Unterstuetzung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, so erfuellt dessen auf den konkreten Einzelfall bezogene Taetigkeit alle Merkmale einer Dienstleistung. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass voellig unabhaengig davon, wie weit der Dienstleistungsbegriff verstanden wird, in jedem Fall die auf die Befriedigung individueller Beduerfnisse einzelner Buerger gerichtete anwaltliche Taetigkeit den Charakter einSr Dienstleistung traegt, wobei mit dieser Aussage noch nichts zur staatlichrechtlichen Leitung dieser Beziehungen gesagt sein soll.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der im-.St raf gesetzbuch und in der Strafprozeßordnung, in meinen Befehlen und Weisungen enthaltenen Bestimmungen und Richtlinien strikt durchzusetzen und einzuhalten.

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