Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 32. Jahrgang 1978 (NJ 32. Jg., Jan.-Dez. 1978, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-556)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 79 (NJ DDR 1978, S. 79); ?Neue Justiz 2/78 79 Unklarheit, ob es hierbei um die psychosozialen Auswirkungen einer krankhaften Stoerung der Geistestaetigkeit und einer Bewusstseinsstoerung oder um die krankheitswertige Persoenlichkeitsentwicklung geht, steht die generelle Forderung nach einem Psychologen als ?weiteren Sachverstaendigen? im Gegensatz ziur Praxis der Justizorgane. Aus der Einschaetzung der Begutachtungspraxis, des Erkenntnisbereichs der forensischen Psychiatrie und der Rechtsprechung gibt es keine Hinweise darauf, dass die Beiziehung ?weiterer? psychologischer Gutachten zur Pruefung der Zurechnungsfaehigkeit notwendig ist Das Oberste Gericht hat in Ziff. 4 des Beschlusses ueber die Voraussetzungen fuer die Beiziehung von forensischen Gutachten zur Pruefung der Zurechnungsfaehigkeit (?? 15, 16 StGB) und der Schuldfaehigkeit (? 66 StGB) von Taetern vom 30. Oktober 1972 (NJ-Beilage 4/72 zu Heft 22) nur zur Pruefung der Schuldfaehigkeit Jugendlicher (?66 StGB) auf eine psychologische bzw. Kollektivbegutachtung orientiert.3 Dass insbesondere bei der gutachtlichen Feststellung und Beurteilung der schwerwiegend abnormen Persoen- lichkeitsentwicklung mit Krankheitswert psychologische Erkenntnisse erforderlich sind, ist ein zutreffender Hinweis. Das muss jedoch in differenzierter und vor allem auch in verfahrensrationeller Weise bei der psychiatrischen Begutachtung beachtet werden, ohne einen solchen Aufwand mit mehreren Sachverstaendigen zuzulassen. Dieselbe undifferenzierte Forderung nach einem psychologischen Sachverstaendigen erheben die Lehrbuchautoren u. E. zu Unrecht auch fuer die Pruefung, ob ein Affekt zur Zurechnungsunfaehigkeit oder zur erheblich verminderten Zurechnungsfaehigkeit gefuehrt hat (S. 348). 1 Vgl. Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, Berlin 1977. (Alle Seitenangaben in diesem Beitrag beziehen sich auf das Lehrbuch.) Zum 5. Kapitel vgl. auch F. Muehlberger/R. Schroeder, ?Die strafrechtliche Verantwortlichkeit?, NJ 1977 S. 203 ff. 2 Vgl. dazu auch J. Schlegel/M. Amboss, ?Die Besonderheiten der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher?, NJ 1977 S. 366 fl. (367). 3 Vgl. hierzu auch OG, Urteil vom 18. Mai 1971 - 3 Zst 8/71 - (NJ 1971 S. 524; OGSt Bd. 12 S. 109 f.) sowie M. Amboss/U. Roehl, ?Zu den Voraussetzungen fuer die Beiziehung von forensischen Gutachten?, NJ 1972 S. 683 f. Erfahrungen aus der Praxis Zusammenarbeit zwischen Notariat und Liegenschaftsdienst bei Grundstuecksveraeusserungsvertraegen Die weitere Erhoehung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus unserer Buerger zeigt sich auch in der immer besseren Befriedigung ihrer Beduerfnisse bei der Nutzung von Grundstuecken und Gebaeuden fuer Wohn- und Erholungszwecke. Der grosse Bedarf an Grundstuecken zur Durchfuehrung des Wohnungsbauprogramms, zum Bau von Eigenheimen, fuer Wochenend- und Erholungszwecke sowie fuer den Garagenbau stellt auch an die Staatlichen Notariate und Liegenschaftsdienste hoehere Anforderungen. Durch grosszuegige Finanzierungsmassnahmen stieg besonders der Bau von Eigenheimen bedeutend an. Gerade in diesen Faellen muessen aber die erforderlichen Grundstueckskaufvertraege (?297 ZGB) moeglichst schnell abgeschlossen und beurkundet werden, damit die Eigentumsverhaeltnisse kurzfristig geregelt und die Kreditsicherung sowie der Baubeginn gewaehrleistet werden. Die an der Loesung dieser Aufgaben beteiligten staatlichen Organe muessen demnach die staatliche Kontrolle des 1 Grundstuecksverkehrs moeglichst rationell organisieren, um einerseits mit Hilfe komplexer Massnahmen die Rechtsverhaeltnisse zuegig zu regeln und gleichzeitig die Anliegen der Buerger schnell und ordnungsgemaess in Uebereinstimmung mit den Grundsaetzen der sozialistischen Bodenpolitik und Bodenordnung zu erledigen. Das traegt zur Erhoehung der Rechtssicherheit und zur Festigung des Vertrauensverhaeltnisses der Buerger zum sozialistischen Staat bei. Zu einer erheblichen Beschleunigung und zur besseren Effektivitaet der Kontrolle des Grundstuecksverkehrs traegt eine gut organisierte Zusammenarbeit des Staatlichen Notariats mit dem Liegenschaftsdienst bei. Der Notar traegt fuer die von ihm beurkundeten Rechtsgeschaefte und die von ihm festgehaltenen Aussagen in eingereichten Urkunden die volle Verantwortung. Die von ihm dabei vorgenommenen Pruefungen brauchen von einem anderen staatlichen Organ nicht wiederholt zu werden. Das betrifft besonders die Pruefung von Angaben ueber das Bestehen von Pflegschaften, Vormundschaften usw. oder den Nachweis von Vertretungsbefugnissen, von Urkunden der Standesaemter und den Nachweis der Erbfolge. Die Erklaerung des Notars, dass diese Dokumente Vorgelegen haben, genuegt, um die jeweilige Tatsache zu be- weisen. Der Notar muss die Richtigkeit der Angaben im Vertrag bestaetigen und vermerken, wie er sie geprueft hat. Damit wird das Verfahren vereinfacht. Der Notar kann die Urkunden zur Urschrift des Vertrags nehmen bzw. sie den Beteiligten wieder aushaendigen. Die Aufbewahrung beim Liegenschaftsdienst oder die Anfertigung einer Abschrift ist nicht notwendig. Diese Verfahrensweise wurde in einer Vereinbarung zwischen dem Staatlichen Notariat und der Aussenstelle Plauen des Liegenschaftsdienstes festgehalten. Dazu war es notwendig, die Arbeitsorganisation in beiden Dienststellen entsprechend umzugestalten. Insbesondere waren die Voraussetzungen dafuer zu schaffen, dass der . Liegenschaftsdienst die Grundstueckskaufvertraege schon bei der Einleitung des Genehmigungsverfahrens entsprechend den Bestimmungen der VO ueber den Verkehr mit Grundstuek-ken GrundstuecksverkehrsVO vom 11. Januar 1963 (GBL II S. 159) i. d. F. der 2. VO vom 16. Maerz 1965 (GBl. II S. 273) und der VO ueber die Neufassung von Regelungen ueber Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe vom 24. Juni 1971 (GBl. II S. 465) pruefen kann. Ausgehend von der Erkenntnis, dass die Verkuerzung der Bearbeitungsfristen nur durch komplexe Massnahmen moeglich ist, wurde die neue Arbeitsweise vor Abschluss der Vereinbarung in den Arbeitsgruppen ?Grundstuecksverkehr? der Stadt- und Landkreise Plauen beraten; dabei wurden die notwendigen organisatorischen Massnahmen festgelegt, die andere staatliche Organe betreffen. Nach unseren Erfahrungen hat es sich bewaehrt, bei der Bearbeitung von Grundstuecksveraeusserungsvertraegen wie folgt zu verfahren: 1. Das Staatliche Notariat reicht an den Liegenschaftsdienst nach der Beurkundung von Veraeusserungsvertraegen ueber nichtlandwirtschaftliche Grundstuecke gegen Quittung folgende Unterlagen ein: die Ausfertigung des Vertrags sowie weitere fuer die Eintragung erforderliche Unterlagen (Loeschungsantraege der Glaeubiger u. ae.), die fuer die Buerger bestimmten Abschriften des Vertrags, die Abschriften fuer das Genehmigungsverfahren gemaess ?? 285, 297 Abs. 2 ZGB, ? 2 GVVO. 2. Der Bereichsleiter des Liegenschaftsdienstes prueft die Unterlagen und bereitet sie fuer die Eintragung vor. 3. Die Mitwirkung im Genehmigungsverfahren durch den Rat des Kreises oder den Rat der Gemeinde wird gleichzeitig durch den Liegenschaftsdienst eingeleitet. 4. Waehrend des Genehmigungsverfahrens werden;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher in der Tätigkeit der Linie Untersuchung und im Zusammenwirken mit den territorialen Diensteinheiten und anderen operativen Linien eine gründliche Analyse der politisch-operativen Ausgangstage und -Bedingungen einschließlich der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und anderer zu beachtender Paktoren auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Polen die Einmischung in innere Angelegenheiten der insbesondere durch ihre Kontaktarbeit mit übersiedlungsersuchenden Bürgern der zum Zwecke deren Erfassung für das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit schließt ilire Durchsetzung unbedingt ein; Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist nur auf der Grundlage der Gesetze möglich. Mielke, Verantrwortungsbevrußt für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der vor allen Angriffen innerer und äußerer Feinde - legt den spezifischen Aufgabenbereich Staatssicherheit bei der Realisierung der fest.

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