Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 98

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 98 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 98); Verhältnismäßigkeit zwischen der Gefahr, die der im Notstand Befindliche vermeiden will, und der Schwere der durch di& Abwehrhandlung begangenen Rechtsgüterverletzung von der Rechtsprechung verlangt wird (RG 66, 399 und Ebermayer, Anm. 3 in § 54) so wird man eine solche Verhältnismäßigkeit noch eher bei einem Eidesnotstand, der ja auf eine frühere Straftat des Schwörenden, also auf sein Verschulden zurückzuführen ist, für erforderlich ansehen müssen. Eine solche Güterabwägung setzt aber voraus, daß pflichtgemäßes Ermessen über Milderung oder Nichtmilde-ruing und über das Ausmaß einer etwaigen Milderung zu entscheiden hat. Ist schon auf Grund aller vorstehenden Erwägungen die Neufassung des § 157 StGB ihrem ganzen Inhalt nach als erheblicher Fortschritt der Rechtsentwicklung zu buchen, so kommt weiter noch folgendes hinzu. Betrachtet man die Neufassung dieser Vorschrift nicht isoliert, sondern beachtet man ferner, daß die Strafrechtsnovelle vom 29. 5. 1943 nicht nur diese Neufassung, sondern eine allgemeine Auflockerung des Eidesstrafrechts, die sich in vielen Fällen zugunsten von Angeklagten, die es verdienen, auswirken wird, so ergibt sich auch daraus die schlüssige Folgerung, daß der Neufassung des § 157 StGB keine nazisttsche Verschärfungstendenz zugrunde liegen kann. Bis zur Verordnung vom 29. 5.1943 gehörte Meineid' zu den wenigen Verbrechen, bei denen abgesehen von den nur in besonderen Fällen vorliegenden besonderen Milderungsgründen der §§ 157, 158 allgemein die Zuerkennung mildernder Umstände und damit die Verhängung einer Gefängnisstrafe an Stelle einer Zuchthausstrafe ausgeschlossen war, obwohl bereits seit der Jahrhundertwende Schrifttum und Praxis sich immer für die allgemeine Zulassung von mildernden Umständen und Gefängnisstrafe aussprachen und obwohl sämtliche Reformentwürfe zum StGB durch Bestimmungen im allgemeinen Teil eine solche Regelung vorsahen. Hervorzuheben ist dabei, daß die Entwürfe den § 157 ganz fallen ließen und zur Begründung dafür anführten, daß bei genereller Zulassung mildernder Umstände bei Meineid sich eine besondere gesetzliche Berücksichtigung des Eidesnotstandes erübrige (vgl. z. B. den Bericht über den Entwurf von 1925 bei Olshausen, 11. Auf!., Anm. 9 zu § 155 und den Bericht über den Entwurf von 1927 bei Ebermayer, 4. Aufl. Schlußanm. zu § 158, S. 519). Die Verordnung vom 29. 5. 1943 hat den Reförmeifer der Entwürfe noch übertrumpft, sie verfügt durch die Einfügung eines zweiten Absatzes in § 154 StGB allgemein bei Meineid die Zulassung mildernder Umstände und ließ ferner noch als besonderen gesetzlichen Milderungsgrund den Eidesnotstand zu. Die Rechtslage ist also nach der Verordnung folgende: einem Notstandsmeineidigen können auf Grund von Tatsachen, die außer den Notstandsgründen des § 157 vorliegen, mildernde Umstände mit der Wirkung bewilligt werden, daß zunächst die Höhe der nunmehr zulässigen Gefängnisstrafe festzusetzen ist. Diese Gefängnisstrafe kann dann noch weiter auf Grund des § 157 StGB ermäßigt werden. Diese Erörterungen abschließend sei noch darauf hdn-gewiesen, daß in der britischen und amerikanischen Zone die Vorschriften des Eidesstrafrechts der Novelle vom 29. 5. 1943 ebenfalls als geltendes Recht angesehen werden und daß in der französischen Zone sich Schönke ebenfalls dafür ausgesprochen hat Wie bereits vor der Erörterung der Rechtsgültigkeit der neuen Fassung des § 157 StGB in diesem Urteil festgestellt ist, hat die Strafkammer im Falle der an-geklagten Ehefrau L. mit Recht entschieden, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 157 neuer Fassung nicht vorliegen, weil sie bei ihrer Eidesleistung kein Strafverfahren wegen Ehebruchs befürchtet hat. Konnte das Schwurgericht ihr auf Grund des § 157 neuer Fassung keine Milderung gewähren, so hat es jedoch bei ihr mit Recht allgemein mildernde Umstände auf Grund der neuen Fassung des § 154 Abs. 2 bewilligt und demgemäß bei ihr auf Gefängnis erkannt. Da die Strafzumessung auch keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, war ihre Revision auf ihre Kosten als unbegründet zu verwerfen. §§ 314, 341 StPO. Hat die Staatsanwaltschaft auf Grund der Verordnung der Deutschen Justizverwaltung vom 21. 2.1948 auf Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet, so ist sie dennoch von dem Verhandlungstermin zu benachrichtigen und beginnt für sie die Rechtsmittelfrist in entsprechender Anwendung der §§ 314, 341 StPO erst mit der Zustellung des Urteils. OLG Gera, Beschluß vom 8. 2.1949 3 Ws 9/49. Die Staatsanwaltschaft hatte auf Grund der Verordnung der Deutschen Justizverwaltung vom 21. Februar 1948 auf Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht nicht auf Terminsnachricht, wie das Landgericht irrig meint verzichtet. Da das Amtsgericht ihr keine Nachricht vom Verhandlungstermin gab, erfuhr sie auch von dem am 19. November 1948 verkündeten freisprechenden Urteil zunächst nichts. Erst nach Ablauf von mehr als einer Woche seit dem 19. November 1948 legte sie Berufung ein und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen worden ist. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde war stattzugeben. Wenn die Staatsanwaltschaft auf Teilnahme am Verhandlungstermin verzichtet hat, so befindet sie sich verfahrensrechtlich in der gleichen Lage wie ein anderer Prozeßbeteiligter, dessen Anwesenheit im Termin nicht erforderlich ist. Wegen Gleichheit des Grundes sind daher auf ihre weitere Beteiligung die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Verfahren bei der Entbindung des Angeklagten von der Anwesenheit zur Hauptverhandlung entsprechend anzuwenden. Das gilt insbesondere, soweit es sich um Benachrichtigung vom Termin und Beginn der Rechtsmittelfrist (§§ 233, 314 Abs. 2, 341 Abs. 2 StPO) handelt, während allerdings Erlaß und Zustellung eines die Abwesenheit förmlich bewilligenden Beschlusses überflüssig erscheinen. Eine Benachrichtigung vom Zeitpunkt des Termins an die Staatsanwaltschaft muß schon deshalb erfolgen, um ihr die notwendige Information über den Stand des Verfahrens und die Möglichkeit zu geben, bei veränderter Sachlage gegebenenfalls für Terminsvertretung doch noch zu sorgen. Die besondere Vorschrift über den Lauf der Rechtsmittelfrist im Falle der Abwesenheit des Angeklagten bei der Urteilsverkündung (§ 314 Abs. 2) ist geschaffen worden, weil die Entschließung über die Einlegung eines solchen sachgemäß erst nach Bekanntwerden der Urteilsgründe erfolgen kann, diese solchenfalls aber dem abwesenden Angeklagten bis zur Zustellung nicht zugänglich sind. In der gleichen Lage befindet sich die Staatsanwaltschaft, wenn sie zulässigerweise im Verhandlungstermin nicht vertreten war. Da die am 4. Dezember 1948 eingelegte Berufung sonach vor der gemäß § 41 StPO erst am 13. 12.1948 beginnenden Frist, also rechtzeitig eingelegt worden ist, hat es eines Antrages auf Wiedereinsetzung vorliegend gar nicht bedurft, der angefochtene Beschluß war deshalb als gegenstandslos aufzuheben. Er wäre überdies auch bei nicht entsprechender Anwendung von § 314 StPO unbegründet gewesen, weil infolge der vom Amtsgericht unterlassenen Terminsbenachrichtigung in der demzufolge unterlassenen Rechtsmitteleinlegung ein unabwendbarer Zufall hätte erblickt werden müssen, der den Wiedereinsetzungsantrag gerechtfertigt hätte. Literatur Prof. Alfred Hueck, Gesellschaftsrecht. München und Berlin: Biederstein-Verlag, 1948. VIII, 222 S. Preis 8, DM. Prof. Dr. Heinrich [Lehmann, Handelsrecht II. Teil, Gesellschaftsrecht. Berlin: Verlag für/Rechtswissenschaft, vorm. Franz Vahlen, 1948. X, 324 S. Preis 13,90 DM. Unmittelbar hintereinander und unabhängig voneinander erscheinen zwei Studienbücher des Gesellschaftsrechts. Umfangreicher ist die Darstellung von L. Sie greift auch inhaltlich mehr aus, indem sie nicht nur, wie H., die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und die Gemeinschaft, sondern auch den rechtsfähigen und den nicht rechtsfähigen Verein nach bürgerlichem Recht und gesellschaftsrechtliche Sondergebilde bis zu den Kartell- und Konzernbildungen hineinbezieht. Systematisch hält sich H., der sich ausdrücklich auf Wieder- 98;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 98 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 98) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 98 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 98)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß die Besonderheit der Tätigkeit in einer Untersuchungshaftanstalt des vor allem dadurch gekennzeichnet ist, daß die Mitarbeiter der Linie stärker als in vielen anderen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten hat unverändert auf der Grundlage der in meinen Befehlen und Weisungen, insbesondere den in der Richtlinie enthaltenen Grundsätzen, zu erfolgen.

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