Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 96

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 96 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 96); Dienstzimmer vomahm, das Sich im ersten Stockwerk des Gerichtsgebäudes befand 2. Zum Fall L.: Die Hechtsauffassung der Strafkammer, daß § 347 StGB von vornherein ausscheide, weil der Angeklagte im Zeitpunkte der Aufhebung des Haftbefehls und bei Ausstellung und Übersendung des Haftentlassungsersuchens an den Gefängnisvorstand nicht „Hafthalter“ des L. gewesen sei, ist zutreffend. Im vorbereitenden Verfahren ist zwar nach § 125 StPO der Amtsrichter für sämtliche Entscheidungen über die Untersuchungshaft zuständig; als Haftrichter hat er auch ein gewisses Kontrollrecht auszuüben, nämlich im Rahmen der §§ 114 a und 116 StPO. Eine Aufsichtsgewalt im Sinne des § 347 StGB übten aber nur diejenigen Stellen über den Häftling aus, die ihn im Gefängnis unmittelbar oder, wie der Gefängnisvorstand, mittelbar zu bewachen hatten. Eine solche Macht über den Untersuchungsgefangenen L. fehlte dem Angeklagten in dem Zeitabschnitt, der hier in Betracht kommt; ihm war eine „Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung“ des nach, der Verkündung des Haftbefehls im Gefängnis einsitzenden Gefangenen L. nicht „anvertraut“. Nach Ansicht des Senats muß das Verhalten des Angeklagten in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Rechtsbeugung im Sinne des § 336 StGB geprüft werden. Es ist anerkannten Rechtes, daß auch Strafverfahren zu den „Rechtssachen“ gehören, welche dieses Strafgesetz im Auge hat (vgl. RGSt. Bd. 25 S. 276). Vorsätzliche Rechtsbeugung kann daher von einem Richter auch bei Erlassung einer auf die Untersuchungshaft bezüglichen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 1 StPO) zugunsten oder zum Nachteile einer Partei begangen werden. Hatte der Angeklagte, als er diese richterliche Entscheidung traf, das Bewußtsein, daß er durch sie zugunsten des L. das Recht beugte, so wird seine Tat nach § 336 StGB geahndet werden müssen Weiter list auch noch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Angeklagte wegen vorsätzlicher Gefangenenbefreiung auf Grund des § 120 StGB zur strafrechtlichen Verantwortung zu ziehen ist.Im Gegen- satz zu § 347 Abs. 2 StGB kann die Gefangenenbefreiung des § 120 nur vorsätzlich begangen werden. Bewußte Überschreitung haftrichterlicher Machtbefugnisse zur Beseitigung der Untersuchungshaft ist durchaus geeignet, ein taugliches Mittel der Befreiung eines Untersuchungsgefangenen aus der Gefangenenanstalt im Sinne des § 120 StGB zu bilden Wie die Revisionsbegründungsschrift mit Recht betont, ist die sogenannte Haftunfähigkeit vom Gesetz nicht als Enthaftungsgrund anerkannt (vgl. Schwarz, Anm. 1 A zu § 123 StPO). Sie kann freilich unter Umständen die Fluchtfähigkeit des Häftlings und damit eine Haftvoraussetzung beseitigen, ja es sind selbstverständlich auch Fälle denkbar, in denen eine Erkrankung, die als „Haftunfähigkeit“ angesehen wird, so beschaffen ist, daß auch eine Verdunkelungsgefahr nicht mehr besteht. Aber, ob ein solcher Fortfall der Haftgründe vorliegt, muß selbstverständlich in jedem Falle besonders sorgfältig geprüft werden. Dabei ist auch die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, daß so wohlhabende Beschuldigte wie L. sich auf die Flucht wohl kaum zu Fuß begeben, sondern einen Kraftwagen bis zur Grenze benutzen, um dann nur einen kleinen Weg zu Fuß zurückzulegen. Je besser die wirtschaftliche Lage eines Beschuldigten ist, um so weniger wird er durch Krankheit an der Flucht gehindert. Alle diese Erwägungen schlossen es im vorliegenden Falle aus, daß die Fluchtgefahr bei L. durch seine Erkrankung beseitigt war. Daß die Verdunkelungsgefahr durch das Blasenleiden und die Herzschwäche von L. nicht aufgehoben war, bedarf überhaupt keiner Darlegung. Die schriftliche Entscheidung des Angeklagten vom 30. Oktober 1948, durch die er den Haftbefehl aufhob, läßt nicht erkennen, ob er Fluchtverdacht als ausgeräumt ansah. Sie enthält auch keine Stellungnahme zur Frage der Verdunkelungsgefahr. Dieser Haftgrund war nicht nur im Haftbefehl mit angegeben, sondern der Angeklagte hatte auf diese Haftvoraussetzung auch noch in seinem Bescheid an den Verteidiger vom 14. Oktober 1948 besonders hingewiesen, in welchem er die Ablehnung eines Haftentlassungsantrages vom 13. Oktober 1948 mit der Begründung recht- fertigte, daß „außer dem Fluchtverdacht Verdunkelungsgefahr nach wie vor besteht“ Wann ein Haftbefehl aufzuheben ist, bestimmt § 123 StPO. Die Vorschrift ist, ihrem Sinne gemäß, dahin auszulegen, daß abgesehen von den Fällen des § 126 der Haftbefehl auch nur dann aufgehoben werden darf, wenn die in ihr bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind. Nach § 33 StPO werden „Entscheidungen des Gerichts“, wenn sie außerhalb einer Hauptverhandlung ergehen, „nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen“. In der Rechtslehre wird vielfach die Ansicht vertreten, daß unter Entscheidungen des Gerichts im Sinne dieser Gesetzesvorschrift nur Urteile oder Beschlüsse und nur solche eines Kollegial gerichts, nicht dagegen Entscheidungen zu verstehen seien, die der Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung und der Amtsrichter im vorbereitenden Verfahren erlassen. Diese einengende Auslegung der Bestimmung ist nicht zu billigen (vgl. Stenglein, StPO 3. Aufl. Anm. 1 zu § 33 StPO). Rein prozeßleitende Verfügungen mögen vom § 33 StPO nicht betroffen werden, die Aufhebung eines Haftbefehls ist aber eine Entscheidung von weittragender Bedeutung. Im Verfahren vor Erhebung der öffentlichen Klage ist eine Übergehung der Staatsanwaltschaft bei Fällung wichtiger Entscheidungen um so weniger zu rechtfertigen, als diese Behörde die Herrin des Vorverfahrens ist (§§ 158 bis 171 StPO). Ohne vorherige Anhörung der Staatsanwaltschaft durfte der Angeklagte mithin den Haftbefehl nicht aufheben. Die Überstürzung der haftrichterlichen Entscheidung erweckt den Verdacht, daß der Angeklagte die Schranken, die seinem Ermessen im Gesetz gezogen waren, bewußt mißachtet hat. Die Hast, mit der er vorgegangen ist, erscheint um so verfänglicher, als er ja erlebt hatte, daß bereits einer der Komplicen des L. aus der Untersuchungshaft entwichen und über die Zonengrenze geflüchtet war Der Senat hat erwogen, ob es nicht angebracht sei, den Angeklagten bereits in der Revisionsinstanz schuldig zu sprechen. Der Senat hat u. a. deswegen davon Abstand genommen, weil der Angeklagte bisher noch nicht auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung auf Grund des § 336 StGB hingewiesen ist und weil ferner er vielleicht in seiner Verteidigung dadurch beschränkt ist, daß die Strafkammer die vom Senat dargelegten, den Angeklagten so schwer belastenden Umstände nur gestreift, nicht aber genügend erörtert hat. Anmerkung : Die klare Stellungnahme des Urteils zu den Aufgaben und Pflichten des Haftrichters ist zu begrüßen. Die Sicherung der in der Ostzone auf gebauten demokratischen Ordnung erfordert einen scharfen Kampf gegen alle Versuche, die bisherigen Errungenschaften zu schädigen und zu schmälern. Dieser Kampf muß vor allem den Wirtschaftsverbrechern gelten, die in eigennütziger Weise die werktätige Bevölkerung um die Früchte ihrer Arbeit bringen wollen. Dieser Kampf muß aber auch gegen alle die geführt werden, die, sei es bewußt oder unbewußt, das wirtschaftsschädigende Verhalten unverantwortlicher Elemente unterstützen. Dabei müssen diejenigen, die zu diesem Zweck ihre amtliche Funktion in der Verwaltung oder in der Justiz mißbrauchen, um so strenger zur Rechenschaft gezogen werden. Wenn heute im Kampf gegen die Wirtschaftsverbrecher von der gesamten Bevölkerung eine erhöhte Wachsamkeit gefordert wird, so muß diese Forderung vor allem gegen die Angehörigen der Institutionen gerichtet werden, deren Aufgabe die Verfolgung der kriminellen Taten ist. Unter ihnen nimmt der Haftrichter eine bedeutungsvolle Stellung ein. Von ihm muß daher in erster Linie erwartet werden, daß er die Bedeutung seiner Aufgabe, die demokratische Ordnung zu sichern, voll erkennt. Dr. Heinze § 157 StGB ist in der Fassung der VO vom 29. 5. 1943 (RGBl. S. 339) anzuwenden. OLG Halle, Urteil vom 18.11.1948 Ss. 144/47. Zu Recht rügt die Revision die Auffassung des Schwurgerichts, das Ehescheidungsgericht hätte bei Aussageverweigerung der Angeklagten zu 1) nicht zur 96;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 96 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 96) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 96 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 96)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, ihre territoriale Integrität, die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen und ihrer staatlichen Sicherheit zu gewährleisten. Unter Führung der Partei in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Arbeiterklasse und allen Werktätigen, im engen Zusammenwirken mit anderen Organen, Institutionen, Einrichtungen und Kräften hat deshalb eine hohe politische, rechtliche und politisch-operative Bedeutung, Verkehr, grenzüberschreitender; Transitwege, politisch-operative Sicherung die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen aller Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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