Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 83

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 83 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 83); Zwar sprengt die Veränderung der Produktionsverhältnisse die Einzelfamilie als wirtschaftliche Einheit immer mehr. Die Entwicklung des Kapitalismus zum Imperialismus auf der einen Seite, die Vergesellschaftung der Produktionsmittel auf der anderen Seite, bedeuten in immer stärkerem Maße den Übergang zur gesellschaftlichen Produktion); und damit „hört die Einzelfamilie auf, wirtschaftliche Einheit der Gesellschaft zu sein“* 7). Aber wir wissen andererseits auch, „daß die Spuren des Alten in den Sitten eine gewisse Zeit unvermeidlich die Keime des Neuen überwiegen werden“8 *). r Diese Bedeutung des Familienvermögens erklärt also die Stellung des Kindes in persönlicher Hinsicht gegenüber seinem Vater. Es erklärt sich daraus weiter, warum die Mutter, so lange der Vater lebt mit Ausnahme des Falles der Verwirkung der elterlichen Gewalt durch den Vater nach § 1680 , nur die mit der Personensorge verbundenen Rechte erhält, und ihre elterliche Gewalt ihre Schranken findet an der Herrschaft über das Familienvermögen, das dem Vater auch dann Vorbehalten bleibt, wenn die Sorge für die Person des Kindes bei der Mutter liegt), V. Zur Frage der Gleichberechtigung der Frau, insbesondere zur Ausgestaltung des Eherechts, sind bereits Vorschläge für eine neue gesetzliche Regelung sowohl beim Deutschen Volksrat wie beim Demokratischen Frauenbund Deutschlands in Vorbereitung. Auf dem Gebiet des Kindschaftsrechts geht es dagegen zunächst einmal um die Erkenntnis der Problematik, um die Erkenntnis der Bedingtheit der elterlichen Gewalt des Vaters und der Notwendigkeit ihrer Überwindung. Bevor diese Fragen eine gesetzliche Regelung finden können, müssen sie Gegenstand des gesellschaftlichen Bewußtseins werden. Dabei ist es bemerkenswert, daß Schweden (das auch auf dem Gebiete des Eherechts die Gleichberechtigung der Frau weitgehend verwirklicht hat) ein „Gesetz über eheliche Kinder“ vom 11. 7.1920 geschaffen hat, das die herkömmliche elterliche Gewalt in mancher Beziehung überwunden hat10). Dort steht das Kind unter der Obhut „der gleichberechtigten Eltern, die verpflichtet sind, für die Person des Kindes zu sorgen und ihm eine sorgfältige Erziehung angedeihen lassen. Dieselben haben dafür zu sorgen, daß die Pflege und die Ausbildung des Kindes dem entspricht, was mit Rücksicht auf die Verhältnisse der Eltern sowie das Vermögen des Kindes und dessen Veranlagung als geeignet befunden werden sollte“. Ist es hier nur zu einer Abgrenzung der Kreise Kind Eltern gekommen, so zeigt die oben zitierte Bestimmung des sowjetischen Familienrechts, wonach die Eltern auch verpflichtet sind, ihre Kinder zu gesellschaftlich nützlicher Tätigkeit vorzubereiten, auch die Einschaltung des gesellschaftlichen Faktors. Es ist also zunächst erforderlich, daß in unserem gesellschaftlichen Bewußtsein die Auffassung vom Kind als einer Sache, vom Kind als etwas der elterlichen Gewalt unterworfenem, überwunden wird. Denn auch über seine familienrechtliche Stellung hinaus spielt das Kind im Rechtsleben die Rolle einer Sache; das zeigt sich in manchen Formulierungen: so wird z. B. über das „Halten von Pflegekindern“ gesprochen wie über das Halten von Haustieren. Das Kind ist reines Objekt von Rechtsstreitigkeiten und es gibt weder in der streitigen noch in der freiwilligen Gerichtsbarkeit der deutschen Rechts eine Vorschrift, die den Richter zwingt, ein Kind, über das sich seine Eltern streiten, anzuhören (auch §74 Abs. 2 des Ehegesetzes des Kontroll-rats enthält keine zwingende Vorschrift). Die Aufgabe, unsere überkommenen Vorstellungen von der elterlichen Gewalt zu überprüfen, gilt für alle, insbesondere auch für die Mutter, und das Problem des Kindesrechts ist nicht allein damit gelöst, daß die Mutter etwa eine gleiche elterliche Gewalt mit den gleichen Rechten und Zuchtmitteln wie der Vater bekommt; (ande- °) Lenin: Imperialismus als letztes Stadium des Kapitalismus, 1946 (Neuer Weg), S. 112. 7) Engels: a. a. O. S. 53. 8) Lenin: Die große Initiative, Ausgabe Moskau 1947, Bd. II S. 575. ) Vgl. BGB §§ 1676, 1677, 1678, 1685; Gesetz des Kontroll-rats Nr. 16 (Ehegesetz) vom 20. 2.1946, § 74. 10) Vgl. Bergmann: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Berlin 1938, Bd. I S. 631. \ rerseits bestätigt die Übertragung der vollen elterlichen Gewalt auch auf die Mutter schon die Auflösung der Elinzelfamilie als wirtschaftliche Einheit und rüttelt insofern auch mit an der wirtschaftlichen Ursache für die gegenwärtige Stellung des Kindes unter der Gewalt des Vaters). Da aber gerade im gesellschaftlichen Bewußtsein, in Brauch und Sitte, auch nach Überwindung der wirtschaftlichen Faktoren, auf denen dies Bewußtsein beruht, die alten Formen nachwirken, Ist es besonders wichtig, das selbstverständliche Bewußtsein dafür zu wecken, daß auch das Kind ein Mensch-ist, der von seinen ersten Lebensäußerungen an ernst genommen werden muß auch wenn er selbstverständlich fürsorgebedürftig, erziehungsbedürftig, leitungsbedürftig ist, und der nicht nur für die Eltern aufzuziiehen ist, sondern für sich selbst und für die Allgemeinheit. Deshalb geht es darum, diese drei Kreise Eltern, Kind, Gesellschaft aufeinander abzustimmen, und wir glauben, daß die Erkenntnis der wirtschaftlich überholten Bedingtheit unseres gegenwärtigen Kindschaftsrechts es erleichtern wird, von mancher „liebgewordenen“ Vorstellung über Rechte der Eltern abzugehen. Auf dieser Grundlage muß das neue Kindesrecht erwachsen. Der Verfassungsentwurf des Volksrats macht in seiriem Artikel 31 einen ersten Versuch der Abgrenzung der drei Sphären, indem er feststellt: „Die Erziehung der Kinder zu geistig und körperlich tüchtigen Menschen im Geiste der Demokratie ist das natürliche Recht der Eltern und deren oberste Pflicht gegenüber der Gesellschaft.“ . Wenn wir an die Neugestaltung unseres Familienrechts herangehen, werden wir vor dem Recht des Kindes nicht Halt machen können. Es ist deshalb Zeit, an die Diskussion dieser Frage zu denken. Die Todeserklärung von Kriegsteilnehmern Von Rechtsanwalt und Notar Dr. Kurt Zimmerreimer, Berlin Seitdem in der NJ 1947 S. 58 ff. „Fragen des Verschol-lenenrechtes“ erörtert worden sind, hat sich die Problematik insbesondere der Kriegsverschollenheit dauernd verschärft und schließlich in allen Besatzungszonen Deutschlands, ausgenommen Berlin, zu gesetzgeberischen Maßnahmen geführt, die auch auf diesem Gebiete 'die dringend notwendige Enttrümmerung des sozialen Lebens von den Kriegsfolgen bezwecken. Der Umstand, daß einerseits trotz Einstellung der kriegerischen Kampfhandlungen im Mai 1945 bisher zwischen Deutschland und seinen früheren Gegnern ein Friede nicht geschlossen ist, anderseits aber die Einstellung der kriegerischen Kampfhandlungen infolge des zum Teil weiter angewandten Kriegsrechts und wegen des immer noch zu erwartenden Friedensschlusses nicht als „tatsächliche Beendigung des Krieges ohne Friedensschluß“ i. S. von § 4 Abs. 1 VerschG angesehen werden konnte1), schaltete den Hauptfall der Todeserklärung von Kriegsverschollenen mit seiner an den Friedensschluß oder an die tatsächliche Beendigung des Krieges ohne Friedensschluß geknüpften Wartefrist völlig aus, wodurch sich unhaltbare Konsequenzen ergaben. Die gesetzgeberische Abhilfe ist aus politischen Gründen für jede Besatzungszone besonders erfolgt. Ihre Formulierung enthält typische Verschiedenheiten der Gesetzgebungstechnik. Für die sowjetische Besatzungszone ist mit Zustimmung der Rechtsabteiilung der SMAD die Verordnung der DJV über die Zulässigkeit von Anträgen auf Todeserklärung von Kriegsteilnehmern vom 22. Februar 1949 (ZVOB1. 1949/124) ergangen. Sie bestimmt, daß derjenige, welcher an dem vom Hitler-Regime im Jahre 1939 begonnenen Kriege teilgenommen hat und seitdem verschollen ist, unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen, nach denen eine frühere Todeserklärung möglich ist, vom 1. August 1949 ab für tot erklärt werden kann (§ 1), wobei zu den Kriegsteilnehmern auch Zivilpersonen gehören, die sich bei der Deutschen Wehrmacht aufgehalten haben (§ 2). Die VO vermeidet ersichtlich bewußt eine ausdrückliche Bezugnahme auf bestimmmte Vorschriften des geltenden VerschG vom 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1186) und braucht somit auch picht indirekt auf den Begriff des 1) So auch KG in JR 1948/193, a. A. Nehlert „Zur Kriegsverschollenheit“ JR 1948/238. 83;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 83 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 83) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 83 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 83)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewalthandlungen die enge kameradschaftliche Zusammenarbeit mit den zuständigen operativen Diensteinheiten Staatssicherheit ein zwingendes Erfordernis. Nur sie sind in der Lage, durch den Einsatz ihrer spezifischen operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen.

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