Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 75

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 75 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 75); mit der sich die rechtliche Beurteilung jeweils decken sollte, dürfte hier umgekehrt die Annahme einer rechtlichen Einheit von Flußbett und flüchtig darüber hinfließender Wasserwelle als gekünstelte Konstruktion erscheinen. Wohin aber die im eben erörterten Beispiel einseitig zivilistisch ausgerichtete Einheitlichkeitslehre u. U. bei zu starrer Anwendung führen kann, ergibt sich S. 244, wo J. v. Gierke das an einem (öffentlichen) Wasserlauf von der Wasserbehörde einem Unternehmer verliehene besondere Wassemutzungsrecht als ein „Privatrecht dinglicher Art am Wasserlauf“ bezeichnet. In Wahrheit ist die „Verleihung“ eines solchen Sondernutzungsrechts als eine echte Konzession anzusehen und damit als hoheitlich-einseitiger, rechtsbegründender Verwaltungsakt, durch den der Nutzungsberechtigte ein subjektives öffentliches Recht auf Son-demutzung der öffentlichen Sache erhält; ein dingliches Recht an der Sache wird durch die Konzession nicht begründet (so mit Recht Fleiner, Institutionen d. Deutsch. Verwaltungsr., 8. Aufl., S. 380/381). Zu fortschrittlich-fruchtbaren Ergebnissen kann der Gedanke der „Einheit des Rechts“ hingegen vor allem in den Fällen führen, die v. Gierke im Anschluß an den eingangs erwähnten Aufsatz in ZHR Bd. 111 (1947), S. 39 ff. jetzt erneut eingehend erörtert. Es handelt sich dabei insbesondere um die Überbrückung der abstrakten Natur der dinglichen Einigung durch Gesetz, Parteibelieben oder Verkehrssitte (S. 43 ff.), um den Fortfall der Bereicherungsansprüche nach Ablauf der 10jährigen Ersitzungszeit in gutem Glauben ohne Rücksicht darauf, ob die Ersitzung mit oder ohne Rechtsgrund erfolgt ist (S. 92 ff.) sowie um die Anwendung des § 281 BGB bei der Eigentumsklage (S. 116 ff.). Ein Studium des Sachenrechts von J. v. Gierke beweist eindringlich, welchen starken Einfluß vor allem die Forschungen von M. Wolff und Heck auf die Dogmatik dieses Rechtsgebiets ausgeübt haben. In allen bedeutsamen Fragen des Sachenrechts ergibt sich für v. Gierke die Notwendigkeit eingehender Stellungnahme zu den meist abweichenden Lehr-meinungen der beiden genannten Autoren .(über die Bedeutung Hecks als Wegbereiter für eine fortschrittliche Entwicklung der Rechtslehre vgl. Such in NJ 47, S. 229 ff.). In der Auseinandersetzung mit gegenteiligen Auffassungen verbindet sich in dem Werk v. Gierkes das Streben nach einer jeweils sowohl den Lebensverhältnissen gerecht .werdenden als auch mit dem Gesetz in Einklang stehenden Lösung. Studenten der Rechtswissenschaft mit Interesse für tieferes Eindringen in die Problematik des Sachenrechts, aber auch den mit sachenrechtlichen Fragen befaßten Praktikern kann das Werk empfohlen werden, wenn bei der Benutzung beachtet wird, daß infolge des weitgehenden Verzichts des Verfassers auf die Darstellung der seit 1945 eingetretenen Wandlungen der Sachenrechtsordnung ein vollständiger Überblick über das zur Zeit im gesamtdeutschen Gebiet geltende Sachenrecht aus dem Werk nicht zu gewinnen ist. Dr. Rudolph Gähler Heinrich Mitteis, Der Staat des hohen Mittelalters. Grundlinien einer vergleichenden Verfassungsgeschichte des Lehnszeitalters. Dritte, durchgesehene Aufl. Weimar, Hermann Böhlaus Nachf., 1948. XII, 538 S., 16,80 DM. Das Werk, das sich aus der zeitgenössischen rechtsgeschichtlichen Literatur heraushebt, erscheint nach 1940 und 1943 bereits wieder in neuer Auflage. Solchen Anklang findet in der Fülle der rechtshistorischen Erscheinungen, die freilich meist engbegrenzten Spezialfragen gewidmet sind, selten ein Buch. Dem Mitteis’schen sichert bereits das Umfassende der Schau allgemeineres Interesse. Der Gang durch das Staats- und Verwaltungsrecht des bunten Mittelalters knüpft schon bei der Spätantike und den Völkerwanderungsstaaten an und führt über 1300 hinaus. Er beschränkt sich nicht auf Deutschland, sondern zieht mit Recht entsprechend der internationalen Verflechtung der mittelalterlichen feudalen Gesellschaft in aufschlußreicher rechtsvergleichender Darstellung neben dem deutsch-italienischen den englisch-französischen Raum, die Normannen- und Kreuzfahrerstaaten heran, und behandelt auch die Ausstrahlungen des Lehnswesens auf die Staatenbildung der nordischen und slavischen Völker. So wird in guter laienverständlicher Schreibweise und unter Verwendung von Fakten aus allen Bezirken der Kultur das Thema des Buches herausgestellt: aufzuzeigen, wie die lehnrechtliche Entwicklung für den Gang des Staats- und Verwaltungsrechts, für die Justizverfassung des Mittelalters ausschlaggebend ist, wie sie die Machtverteilung zwischen dem Königtum und den adligen Geschlechtern und ihren verschiedenen Schichten steuert und in England-Frankreich, die zentripetalen Tendenzen vorkehrend, zum ständischen Einheitsstaat, in Deutschland, zentrifugal sich auswirkend, zur Ausbildung des Reichsfürstenstandes, der Landesherrlichkeit und erst recht verspätet zur Entstehung des intensiv verwalteten modernen Staates in den landesherrlichen Territorien führt. Die Dichter, die dabei auf die Geschichte der verschiedensten sonstigen Rechtsgebiete fallen, werden dem Leser auch manche Anregungen geben. So trägt das Buch alle Voraussetzungen für Breitenwirkung in sich und ist dem Zwecke nutzbar zu machen, dem sein Verfasser in dieser Zeitschrift (Jahrg. 1947, S. 27) das Wort redete: Rechtsgeschichte und Gegenwart einander näher zu bringen. Die Vorrede zur 3. Auflage bereitet auf eine grundlegende Umarbeitung für die nächste Auflage vor, von der man sich weiteren Gewinn versprechen darf. Vielleicht kann man erwarten, daß dabei auch die zunächst als Axiom dastehende These von der Macht der Rechts idee, deren Bewährung aufzuzeigen den Sinn der Rechtsgeschichte ausmache und die Verfasser in der mittelalterlichen Verfassungsgeschichte bewährt findet, eine faktische Untermauerung und Begrenzung gegenüber den motorischen Kräften des wirtschaftlich-sozialen Lebens erfährt. Wirtschaftliches wird zwar vom Verfasser wiederholt treffend herangezogen, aber wohl nicht genug. Daß das deutsche Volk verfassungsrechtlich vom Feudalstaat zum modernen Staat zeitraubende Umwege ging und hier wie auf so manchem anderen Gebiet den Engländern und Franzosen erheblich nachhinkte, dürfte auch eher aus wirtschaftlich-sozialen Gesetzlichkeiten als aus Zufälligkeiten der konkreten historischen Gestaltung abzuleiten sein. An kleinen Korrekturen mögen für die neue Auflage vorgemerkt werden: Das Nowgorod S. 471 liegt unweit des Ilmensees am Wolchow, nicht am Njemen. Boleslaws Beiname Chrobry ist als „der Tapfere“, nicht als „der Mächtige“ zu deuten. Ernst Meyer Paul Wedewer, Gerichtskostengesetz mit Erläuterungen und Gebührentabellen (Stand vom 1. Januar 1948). Aschendorffs Juristische Handbücherei, Band 10 . 1. bis . 3. Aufl. Münster (Westf.): Verlag Aschendorff, 1948. VHI u. 328 S. Preis 8,50 DM. Der Verfasser, bekannt als Mitherausgeber eines vor dem Zusammenbruch in mehreren Auflagen erschienenen Kommentars zum GKG, hat in dankenswerter Weise eine vollständige Neubearbeitung des Werkes nach dem Stande vom 1. Januar 1948 durchgeführt. Durch die übersichtliche Anordnung der für die richtige Anwendung des Gesetzes gegebenen Erläuterungen und der bis dahin ergangenen einschlägigen Entscheidungen bildet das handliche Werk eine wertvolle Ergänzung der Veröffentlichungen über die Kostengesetzgebung; sein Erscheinen .wird von allen mit dieser Materie befaßten Kreisen lebhaft begrüßt werden. Hervorzuheben sind die einprägsamen, kurz gefaßten Ausführungen und Hinweise, insbesondere zu den Bestimmungen über die Wertberechnung und Wertfestsetzung. Der nach dem letzten Stand erfolgte Abdruck der Kostenverfügung, der Bestimmungen über die Einforderung und Beitreibung von Vermögensstrafen und Verfahrenskosten sowie über Stundung und Erlaß von Gerichtskosten, ferner die Tabellen für Gerichts- und Anwaltsgebühren und Reisekostenvergütungen vervollständigen die praktische Verwendungsmöglichkeit des mit einem umfangreichen Sachverzeichnis versehenen Kommentars. Hans Richter Armin Linz, Die Deutsche Opiumgesetzgebung. Berlin-Göttingen: Springer-Verlag, 1948. Preis 3, DM. Bei der Vielfalt und den zahlreichen, 'sonst nur verstreut zu findenden Änderungen der Opiumgesetzgebung ist eine den neuesten Stand wiedergebende, auf kurzem Raum übersichtlich zusammengestellte Zusammenfassung vor allem aus Gründen der Zeitersparnis beim Aufsuchen der Vorschriften sehr nützlich und wertvoll. Die vorgelegte Zusammenstellung kann als vollständig bezeichnet werden. Sie hat damit das anzustrebende Ziel voll erreicht. Nicht mitabgedruckt ist der Runderlaß des RuPrMdl vom 19. März 1935 IV b 4782/35 (MBliV 1935 S. 409), der Anweisungen über die Behandlung von Erlaubnisanträgen enthält. An seiner Stelle sind in der Einleitung allgemeine Hinweise auf die jetzt bestehenden Regelungen in den Ländern gegeben, die auch andere wichtige Fragen umfassen. Im Hinblick auf die Länderregelungen hätte die Anmerkung 37, soweit sie im letzten Satz die Bezugscheinpflicht behandelt, vielleicht etwas ausführlicher gehalten werden können. In ihr findet sich nur der Hinweis, daß in einzelnen Ländern nach dem Zusammenbruch auch Codein und Aethylmorphin der Bezugscheinpflicht unterstellt wurden. Auch wäre die Wiedergabe von Anordnungen Uber die geltenden Preisvorschriften für die einzelnen Betäubungsmittel in den Zonen und Ländern noch von Wert gewesen. J. Seibt Neuerscheinungen (Besprechung Vorbehalten) Nikisch, Arthur: Bürgerliches Recht Bodenrecht (Meyers kleine Handbücher, Bd. 52). Leipzig: Bibliographisches Institut, 1949. 176 S. Preis 3,80 DM. Beitzke, G.: Nichtigkeit, Auflösung und Umgestaltung von Dauerrechtsverhältnissen (Recht und Zeit, Rechtswissen-schaftliche Studien zu Gegenwartsfragen, Heft 9). Schloß Bleckede a. d. Elbe: Otto Meissners Verlag, 1948. 78 S. Preis 6 DM. Pollack, E. und Jurisch, G.: Grundriß des Strafrechts, Allgemeiner Teil (Das Recht der Gegenwart in Grundrissen, Bd. 1). Berlin: Verlag für Rechtswissenschaft vorm. Franz Vahlen, 1949. XII, 278 S. Preis 11,50 DM. Sozialversicherungsrecht in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (Deutsches Sozialversicherungsrecht, Teil 1). Textausgabe, herausgegeben von Dr. Dr. Hermann Dersch. Berlin: Verlag für Rechtswissenschaft vorm. Franz Vahlen, 1949. VII, 124 S. Preis 4 DM. Steiniger, Alfons: Das Blocksystem Beitrag zu einer demokratischen Verfassungslehre. Berlin: Akademie-Verlag, 1949. 80 S. Preis 3 DM.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 75 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 75) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 75 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 75)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit vor Entlassung in die bekannt gewordene Verhaftete, welche nicht in die wollten festgestellte Veränderungen baulichen oder sicherungstechnischen Charakters in den Untersuchüngshaftanstalten. Bestandteil der von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Inhaftiertenvorführung. Die Inhaftiertenvorführung hat durch ständige Vorführer zu erfolgen. Als Vorführer sind durch die Leiter der Abteilungen solche Angehörigen einzusetzen, die über Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchungsarbeit ist die unmittelbare Einbeziehung des Einzuarbeitenden in die Untersut. Die Vermittlung von Wia en- Wechselwirkung bewältigenden Leistng zu erfolgen.

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