Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 69

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 69 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 69); fertigen. Dem Gericht liegt es ob, in abwägender Würdigung der Bedeutung des Rechtsstreits im ganzen und insonderheit des konkreten Beweisthemas einerseits und der vorgebrachten Bedenken andererseits über den Einwand zu entscheiden. Triftig ist der Weigerungsr grund dann, wenn er so schwerwiegend ist, daß er es nach Lage des Falls rechtfertigt, im Interesse des Untersuchungsobjekts auf das Beweismittel der Untersuchung zum Nachteil einer Partei zu verzichten."*) Danach wird man z. B. in dem auf der Länderkon-feranz erwähnten Falle, daß der zu Untersuchende sich u. U. an einem von seinem Wohnsitz weit entfernten Ort für längere Zeit dem Sachverständigen zur Verfügung halten muß, in der Regel eine Weigerung für gerechtfertigt erachten müssen, wenn ihm aus der Abwesenheit wesentliche Nachteile beruflicher oder häuslicher Natur erwachsen würden und wenn es sich bei ihm um einen Dritten handelt, dem ein solches Opfer im Interesse der Beteiligten nicht zugemutet werden kann; handelt es sich dagegen um eine Partei selbst, so wird an die Zumutbarkeit ein strengerer Maßstab zu legen sein. Nach den gleichen Gesichtspunkten ist bei der Beantwortung der Frage zu verfahren, ob es in entsprechender Anwendung des § 381t Ziff. 2 als triftiger Weigerungsgrund zu gelten hat, daß das Ergebnis der Untersuchung dem Betroffenen ,giur Unehre gereichen“ würde. Man wird an die Heranziehung dieser Vorschrift um so vorsichtiger zu gehen haben, als sie auch in ihrer eigentlichen Anwendung auf das Zeugnisverweigerungsrecht reformbedürftig erscheint, und wird in der Regel einen triftigen Weigerungsgrund nicht darin finden können, daß das Ergebnis der Untersuchung den Betroffenen ohne daß für ihn weitere Folgen daraus entstehen vor den Prozeßbeteiligten als einen Menschen bloßstellt, der unehrenhaft gehandelt hat; hier muß das Interesse der Beteiligten an der Wahrheitsermittlung überwiegen. Sind dagegen aus dieser Bloßstellung für den Betroffenen erhebliche Nachteile beruflicher, sozialer oder sonstiger Art zu erwarten, so kann bei der notwendigen Interessenabwägung auch im Falle der nur unehrenhaften Handlung sein Interesse sich durchaus als das stärkere erweisen. In allen Fällen ist der Weigerungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. § 386 ZPO), jedoch werden, wenn ein Tatbestand des § 38lf Ziff. 2 geltend gemacht wird, an die Glaubhaftmachung nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen, weil die Offenlegung der strafbaren oder unehrenhafteip, Handlung ja gerade vermieden werden soll. Dir. Dr. H. Nathan Strafrecht § 211 StGB. Zu den Begriffen „Habgier“, „grausam“ und „heimtückisch“ im Sinne des § 211 StGB. OLG Dresden, Urteil v. 8. 10. 1948 20. 153/48. Schließlich rügt die Revision zutreffend die rechtsirrige Anwendung des. § 211 StGB. Das Schwurgericht hat dabei die Merkmale „Habgier“, „grausam“ und „heimtückisch“ in ihrer strafrechtlichen Bedeutung verkannt. 1. Es nimmt Habgier als Beweggrund zur Tat deshalb an, weil der Angeklagte von der Vorstellung ausgegangen sei, der Wirtschaftsbetrieb leide unter den zerrütteten Eheverhältnissen zwischen seinem Vater und der Stiefmutter. Diese vergeude Lebensmittel und Zeit für ihre Tochter, anstatt ihre Arbeitskraft für den Hof einzusetzen. Schließlich habe der Angeklagte befürchtet, wenn die Stiefmutter vom Hofe weggehe, würde sie erst recht den Hof durch Unterhaltsansprüche belasten. Diese Feststellungen reichen nicht aus, um „Habgier“ als Triebfeder zur Tat des Angeklagten anzunehmen. Ein Verhalten beruht nicht dann schon auf „Habgier“, wenn es auf Mehrung der Habe, also auf Erlangung von Gewinn gerichtet ist. Das ergibt sich bereits aus dem Sinn, den der allgemeine Sprachgebrauch mit dem Worte „Habgier“ verbindet. Danach muß ein auf Gewinn gerichtetes Streben vorliegen, das ins ungewöhnliche, ungesunde und sittlich anstößige Maß gesteigert ist. Und das ist der Fall, wenn das Verlangen des Täters nach Gewinn- 5) Jonas-Pohle, ZPO, 16. Aufl., Anh. zu § 372, Amn. IV. erzielung oder Vermögenssicherung ihn mit einer gewissermaßen triebhaften Gewalt beherrscht, der er nachgibt, ohne der Schranken zu achten, deren Innehaltung die Rücksicht auf seine Mitmenschen von ihm erfordert. Die getroffenen Feststellungen des Schwurgerichts berechtigen nicht zu der Annahme, daß die vom Angeklagten in dieser Richtung angestellten Erwägungen in dem erwähnten Maße übersteigert waren und sich nicht im Rahmen einer an sich verständlichen Sorge um den väterlichen Besitz gehalten haben. Außerdem ist nicht festgestellt, daß es dem Angeklagten darum ging, sich selbst Vorteile zu schaffen oder sein eigenes Vermögen zu sichern. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß seine Erwägungen dem väterlichen Hof als solchem galten. Daß der Hof später einmal auf den Angeklagten übergehen sollte oder daß der Angeklagte dies angenommen hat, ist ebenfalls nicht festgestellt. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß es gerade diese Vorstellungen waren, die den Angeklagten maßgeblich zur Tat bestimmt haben. Dazu müßte der Angeklagte solche Gedanken vor der Tat nicht nur erwogen haben, sondern sie müßten der entscheidende Anlaß gewesen sein zum Tatentschluß. Selbst das angefochtene Urteil geht aber davon aus, daß daneben noch weitere Erwägungen etwa über die Einstellung der Stiefmutter gegenüber der Freundin des Angeklagten mindestens genau so mitbestimmend waren. 2. Ebensowenig irrtumsfrei sind die Ausführungen des Urteils, mit denen das Schwurgericht die Tötung als „grausam“ qualifiziert. Es stellt dabei auf das natürliche und gesunde Empfinden des Betrachters ab. Wenn diese Auffassung richtig wäre, hätte die besondere Erwähnung des Begriffs „grausam“ als Tatbestandsmerkmal keinen Sinn; denn die Großzahl der vorkommenden Tötungsarten wird auf den Betrachter abstoßend und grauenerregend wirken. Der Senat hat deshalb in seiner bisherigen Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt, daß zum Begriff der Grausamkeit mehr gehört, als die bloße Verwirklichung des Tötungswillens, selbst wenn diese durch die Art ihrer Ausführung oder durch die Wahl der dabei verwendeten Werkzeuge einer allgemeinen Betrachtung grauenerregend erscheint. Entscheidend ist vielmehr die durch sein Tun bezeigte gefühllose und unbarmherzige Gesinnung des Täters, die ihn zur Durchführung einer mit besonderen Leiden oder Qualen für sein Opfer verbundenen Tötung befähigte. Daß aber der Angeklagte in diesem Sinne grausam gehandelt hätte, lassen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht erkennen. Feststellungen über bei dem Opfer entstandene Schmerzen oder Qualen sind nicht getroffen. Ein Hinweis in dieser Richtung liegt darin, daß die Stiefmutter nach den ersten Schlägen leise aufgeschrien haben soll. Ob sie zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch fähig war, körperliche Schmerzen zu empfinden, oder ob es sich bei den ausgestoßenen Lauten bloß um den Ausdruck eines Erschreckens im Unterbewußtsein gehandelt hat, ist vom Schwurgericht nicht geprüft worden. Daß der Angeklagte der Stiefmutter, nachdem er mehrere Schläge auf sie geführt hatte, noch mit dem Schlachtmesser die Kehle durchschnitten hat, kann in diesem Zusammenhang nicht gegen ihn gewertet werden. Er hatte vorher festgestellt, daß die im bewußtlosen Zustand befindliche Stiefmutter noch atmete. Seine Handlungsweise diente also lediglich der letzten Verwirklichung seines Tötungsvorsatzes und führte zur Beendigung eines Zustandes, der die Möglichkeit des Wiedereinsetzens der Schmerzempfindlichkeit in sich schloß. 3. Schließlich reichen die vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen auch nicht aus, um das Begriffsmerkmal der Heimtücke als vorliegend zu erachten. Der Umstand, daß das Opfer zur Zeit der Begehung der Tat einen Angriff nicht erwartete, der Täter also eine ohne sein Hinzutun bestehende Arglosigkeit des Opfers ausnutzte, kennzeichnet das Vorgehen nicht als heimtückisch. Erforderlich ist vielmehr ein arglistiges, auf Minderung der normalen Abwehrbereitschaft des Opfers gerichtetes Handeln des Täters, das das Erschleichen des Vertrauens des Opfers oder den Mißbrauch eines vorhandenen Vertrauens zum Gegenstand haben kann. 69;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin einleiten und durchführen zu können. Darüber hinaus sind entsprechend der politisch-operativen Lage gezielte Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit unter Wahrung der Konspiration geeignete abgeschlossene Vorgänge sowie andere im Prozeß der operativen Arbeit herausgearbeitete und dokumentierte Erkenntnisse der den zu übergeben. Die organisieren die Auswertung dieser Materialien in enger Zusammenarbeit mit den beteiligten Diensteinheiten des sowie im aufgabanbezogencn Zusammenwirken mit den. betreffenden staatlichen Organen und Einrichtungen realisieren. Die Tätigkeit sowie Verantwortung der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden der und der anderen Organe des zur Feststellung von Hinweisen auf feindlich-negative Handlungen Einfluß zu nehmen, insbesondere bei der Untersuchung von Straftaten der allgemeinen Kriminalität; Kontrolle ausgewählter Personenkreise; Bearbeitung von Anträgen auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und nach Westberlin sowie Eheschließung mit Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten. Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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