Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 66

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 66 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 66); Diese Frage ist m. E. zu bejahen. In diesen Fällen liegt die Voraussetzung des § 251 I BGB nicht mehr vor, da eine „Möglichkeit“ zur Restitution besteht und es dem für den Schaden verantwortlichen Schuldner bei Abwägung der beiderseitigen Interessen zuzumuten ist, für die von ihm zu beschaffende Sache den erhöhten Kaufpreis zu zahlen. Drückt sich doch gerade in dessen Höhe der Wert aus, den unter der heutigen Situation der Warenverknappung die betreffende Sache für den Ersatzberechtigten hat. Dabei kann sich der Ersatzpflichtige keinesfalls darauf berufen, er müsse „unverhältnismäßige Aufwendungen“ im Sinne des § 251 II BGB erbringen, da eine solche in dem erhöhten Kaufpreis allein nicht erblickt werden kann. Ebensowenig kann in einer solchen Verpflichtung des Schuldners ein Verstoß gegen die Vorschriften des Preisstops gesehen werden, da der Ersatzpflichtige die von ihm zu beschaffende Sache auf legalem Wege einkaufen kann. Haben Gläubiger und Schuldner vereinbart, die Entschädigung durch Naturalrestitution auf jeden Fall durch eine solche vermittels Geldentschädigung ab- zulösen, vermag aber der Ersatzberechtigte den ihm entstandenen Schaden seinerseits durch einen Einkauf in den „Freien Läden“ wieder auszugleichen, so wird man dem Gläubiger das Recht zugestehen müssen, seine Geldforderung so hoch zu stellen, daß er den Kaufpreis für die „Ersatzsache“ von dieser Entschädigungssumme begleichen kann. Auch die hier angeführten Gesichtspunkte bringen noch keine völlige Lösung des Schadensersatzproblems. Unbefriedigend bleibt insbesondere die Lösung der Fälle, in denen die vom Schuldner zu erbringende Sachleistung auch durch Einkauf in den „Freien Läden“ nicht erbracht werden kann, weil deren Warenangebot noch begrenzt ist. Unter vorsichtiger Ausweitung des Grundsatzes, den das LG Nordhausen aufgestellt hat (NJ 1948 S. 50) und nach dem der Anspruch auf Naturalrestitution in solchen Fällen auch auf Lieferung einer „ähnlichen“ Sache gerichtet werden kann, wird jedoch auch in diesen Fällen ein gangbarer Weg gefunden werden können. In vielen der zur Entscheidung gelangenden Fälle wird man jedoch unter Ausnutzung der durch die „Freien Läden“ geschaffenen Möglichkeiten zu befriedigenderen Lösungen als bisher kommen. Rechtsprechung Zivilrecht §§ 242, 271 BGB. Unzulässige Rcchtsausübung des Gläubigers einer Hypothek nach Kündigung durch den Schuldner. OLG Dresden, Beschluß v. 30.11.1948 4 W 357/48. Der Hypothekenschuldner zahlte am 21. Juni 1948 die von ihm mit Dreimonatsfrist zum 30. Juni gekündigte Schuld durch Postanweisungen an die Gläubigerin. Da sie die Annahme verweigerte, ging das Geld alsbald an den Schuldner zurück. Nach Durchführung der Währungsreform verlangt die Gläubigerin Zahlung und betreibt aus der vollstreckbaren Schuldurkunde die Zwangsvollstreckung in das Pfandgrundstück. Der Schuldner beantragt das Armenrecht für Vollstreckungsgegenklage. Das Landgericht hat es versagt, das Oberlandesgericht bewilligt mit folgender Begründung: 1. Es ist nicht anzuerkennen, daß die beklagte Gläubigerin durch die Geldüberweisung vom 21. Juni 1948 in Annahmeverzug geraten ist. Bei einer Ausleihung auf *Hypothek ist dem Darleiher in der Regel an einer dauernden Anlage seines Geldes gelegen. Das hat die Gläubigerin anläßlich vom Schuldner ausgesprochener Kündigungen durch Schreiben vom 5. Januar 1945 und 12. April 1948 deutlich zum Ausdruck gebracht. Es kann ihr deshalb nicht zugemutet werden, das Geld vor Fälligkeit entgegen- und damit das Risiko der Anlage vorzeitig auf sich zu nehmen. Die in § 271 Abs. 2 BGB dem Schuldner eröffnete Möglichkeit greift in solchen Fällen nicht Platz. 2. Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 12. April 1948 sich gegen die Kündigung gewandt, offenbar um nicht zu einer anderen Anlage des Geldes genötigt zu sein. Da die Währungsreform in ihrer Durchführung eine Abwertung privater Schulden nicht vorsieht, ist der Beklagten angesichts der unter 1. erörterten Rechtslage ein wesentliches Vermögensobjekt in seinem Bestand durch die Währungsreform unberührt erhalten geblieben. Andererseits sind dem Kläger seine flüssigen Mittel zusammengeschrumpft. Das weiß auch die Beklagte. Es ist deshalb ein Rechtsmißbrauch und verstößt gegen Treu und Glauben, wenn sie sich jetzt zu ihrem früher in ihrem Brief eingenommenen Standpunkt in Gegensatz setzt und von dem Kläger das Geld durch Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben will. Diesem Rechtsmißbrauch will der Kläger begegnen. Deshalb ist ihm das Armenrecht zu bewilligen. Abschnitt VIII Ziff. 3 der DurchfBest. zur Währungs-reformVO. Wann beruht die Nichterfüllung einer Schuldverbind-keit vor Durchführung der Währungsreform auf einem Verschulden des Gläubigers, das zur Umwertung der Schuldverbindlichkeit im Verhältnis 10 :1 berechtigt? AG Radebeul, Urteil vom 12. 2.1949 1C 281/48. Der Kläger verlangt mit der Klage Bezahlung von Arbeiten und Waren, die er auf Grund einer Anfang Juni 1948 erfolgten Bestellung ausgeführt und geliefert hat. Der Beklagte beruft sich demgegenüber auf Abschnitt VIII Ziff. 3 der Durchführungsbestimmungen zur WährungsreformVO (ZVOB1.1948 S. 224) und macht insoweit geltend, daß er den Kläger am 20.6.1948 vergeblich um Erteilung einer Rechnung gebeten habe, um die Schuld begleichen zu können. Das AG hat der Klage stattgegeben. Aus den Gründen: Der Einwand, daß sich der Kläger mit Rücksicht auf die Währungsreform mit der Zahlung von 15 DM begnügen müsse, schlägt nicht durch. Die Frage, ob dem Gläubiger bei Nichterfüllung einer Schuld vor der Währungsreform ein Verschulden trifft (VIII Ziff. 3 der DurchfBest. zur Währungsreform), ist nach Treu und Glauben zu entscheiden. Eine Verpflichtung des Klägers, dem Beklagten unmittelbar vor der Währungsreform Rechnung zu erteilen, ist nicht anzuerkennen. Wenn der Kläger die Rechnung erst nach der Währungsreform erteilte, so kann darin kein Verschulden im Sinne der DurchfBest. gefunden werden. Bei der Entscheidung der Frage ist vor allem zu berücksichtigen, daß der Beklagte die Waren und Arbeiten des Klägers unmittelbar vor der Währungsreform in Sachwerten, die durch die Währungsreform nicht berührt werden, erhalten hat, und daß es demgemäß auch der Billigkeit entspricht, daß der Beklagte die Rechnung in voller Höhe in der heute gültigen Währung bezahlt. § 9 des Gesetzes vom 12.4.1938 (RGBl. I S. 380) über die Abstammungsfeststellung mittels erbkundlicher Untersuchungen ist weiter anzuwenden. Zum Weigerungsrecht des zu Untersuchenden aus § 384 Ziff. 2 ZPO. OLG Dresden, Beschluß vom 6.11.1948 3 W189/48. Nach einem Beschluß des Landgerichtes soll ein Gutachten darüber herbeigezogen werden, ob der Beschwerdeführer auf Grund der Blutgruppen als Erzeuger der Beklagten ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer lehnt es ab, sich der Untersuchung zu unterwerfen. Seine Weigerung ist vom Landgericht für unbegründet erklärt worden, wogegen der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde erhoben hat. Das Rechtsmittel ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Durch die RV Nr. 666 vom 30. April 1948 hat die Landesregierung Sachsen Ministerium der Justiz bekanntgegeben: Auf der Länderkonferenz der Justizministerien der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland, die am 12. März 1948 bei der Deutschen Justizverwaltung in Berlin stattgefunden hat, hat sich die übereinstimmende Auffassung ergeben, daß Art. 4 § 7 der Verordnung \ om 6. Februar 1943, RGBl. I S. 180, wegen des nationalsozialistischen Gehalts dieser Bestimmung nicht mehr anzuwenden, hingegen § 9 des Gesetzes vom 12. April 1938, RGBl. I S. 380, als Ausfluß einer 66;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Zollverwaltung bestehen. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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