Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 65

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 65 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 65); Auslieferungspläne, ebenso die Freigaben, von denen der Begünstigte eine Abschrift erhält. Die Pflichten entstehen hier mit dem Zugang des Auslieferungsplans oder der Freigabe beim Lieferer. Dieser ist verpflichtet, den Empfänger unverzüglich über die für ihn vorgesehene Warenmenge und den voraussichtlichen Liefertermin zu unterrichten. Diese Mitteilung ist schon eine Folge der Vertragspflicht, sie kann für die Entstehung der Pflichten nicht wesentlich sein. Mit dem Eingang beim Lieferer sind also die gegenseitigen Verpflichtungen entstanden. Der Ort des Vertragsschlusses wird kaum rechtliche Bedeutung haben. Interzonal werden solche Verträge nicht Vorkommen. Was kann der Verkäufer sich sonst ausbedingen? Kann er die Mängelhaftung beschränken? Vereinbarungen über die Haftung werden grundsätzlich zulässig sein, wenn die Parteien einig werden. Aber der Lieferer wird die Erfüllung seiner Pflicht in keinem Falle abhängig machen können vom Einverständnis des Empfängers mit Bedingungen, die nicht im Auslieferungsplan stehen und von der gesetzlichen Regel abweichen. Das ist besonders entgegenzuhalten den allgemeinen Lieferungsbedingungen, die so oft in sorgfältiger Ausarbeitung von den Verkäufern zum Inhalt des Vertrages gemacht werden. Die Verpflichtung zur Lieferung gestattet keinem Beteiligten, für den Kaufvertrag einen Inhalt zu fordern, der von dem durch Auslieferungsplan und Gesetz gegebenen abweicht. Auch für Lieferungsbedingungen, die hergebracht und typisch geworden sind, kann nichts anderes gelten. Nur die Wirtschaftsstelle, die den Vertrag vorschreibt oder abschließt, kann Lieferungsbedingungen oder andere von der gesetzlichen Regel abweichende Vereinbarungen zulassen. Die Frage, welchen Inhalt der Vertrag hat oder haben darf, inwieweit der entstandene Vertrag nachträglich durch die Parteien ergänzt, abgeändert werden kann, ist im einzelnen nicht einfach zu beantworten, wenn auch die Richtschnur Förderung, nidit Hemmung der Warenverteilung klar ist. Niemals kann sich also die Geltung allgemeiner Lieferungsbedingungen aus Rechnungen, Vordrucken, Übung ergeben. Das hat nicht unerhebliche Bedeutung. Keinen Spielraum haben die Beteiligten hinsichtlich der Warenübergabe. Insoweit sind sie gebunden durch die Anordnung der DWK über die Versandverpflichtung von Waren vom 2. Dezember 1948. Der Lieferer ist nach dieser Anordnung unabdingbar verpflichtet, die Ware dem Empfänger zuzustellen* 1). Zusätzlich hat er noch die ebenfalls unabdingbare Pflicht, den Warenbegleitschein auszustellen und dem Fachkontor eine Durchschrift einzureichen. Die Durchführungsbestimmungen vom 17. Dezember 1948 (ZVOB1. 1949 S. 22) verlangen für planmäßig zu verteilende Waren bestimmte Angaben. Durch diese Vorschriften wird eine Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht ausgeschlossen. Die durch die Verteilung vorgeschriebenen oder erlaubten Lieferungen vollziehen sich hiernach mit den Rechten und Pflichten aus Verträgen, es entstehen Schuldverhältnisse, deren Hauptinhalt durch Verwaltungsakt öffentlich-rechtlich bestimmt wird, deren Inhalt im übrigen aus den ergänzenden Vorschriften des Privatrechts und, soweit sie nicht dem Zwecke der Verteilungsanordnung zuwiderlaufen, aus Vereinbarungen der Parteien zu entnehmen ist. . Schadensersatz durch Naturalrestitution 3*- und „Freie Läden“] Von Referendar Werner C l a s s e, Leipzig Die Frage des Schadenersatzes durch Naturalrestitution ist in dieser Zeitschrift mehrfach und unter verschiedenen Gesichtspunkten erörtert worden1). Die dabei aufgezeigten Wege führen aber nicht immer zu einer befriedigenden Lösung. Das wird insbesondere in den Fällen deutlich, in denen der Schuldner Schadenersatz für eine Sache zu leisten hat, die nicht nur beschädigt wurde, sondern total zerstört, abhandengekommen oder aus sonstigen Gründen für ihn nicht verfügbar ist. Grundsätzlich muß der Schuldner auch hier „den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht *) Vgl. im einzelnen zu dieser Anordnung den Aufsatz von Brunn, NJ 1949 S. 12. D. Red eingetreten wäre“ (§ 249 BGB). Bei vertretbaren Sachen erfolgt dies durch Lieferung einer anderen, gleichartigen Sache, bei unvertretbaren Sachen wird sich der Gläubiger oft auch mit der Gestellung einer gleichwertigen und gleichartigen Sache einverstanden erklären2). Dies stößt aber auf Schwierigkeiten, wenn der Ersatzpflichtige eine solche Sache weder besitzt noch infolge der Bewirtschaftungsvorschriften oder aus sonstigen Gründen beschaffen kann. Hier blieb bisher nur der Weg übrig, auch in solchen Fällen die Voraussetzungen des § 251 I BGB als gegeben anzusehen, d. h. festzustellen, daß die Herstellung des im § 249 BGB bezeichneten Zustandes „nicht möglich“ sei und den Ersatzberechtigten dann auf eine rein geldliche Schadenersatzforderung gegen den Schuldner zu verweisen. Dabei wurden bisher als Maßstab für deren Bemessung sogenannte „Rieht- und Stoppreise“ zugrundegelegt., die natürlich nur eine völlig ungenügende Abfindung darstellten und deren Fähigkeit zum Schadens„ersatz“ eigentlich nur auf einer Fixion beruhte. Eine andere Möglichkeit war bisher nicht gegeben, weil einerseits das Gesetz einen Anspruch des Ersatzberechtigten auf Lieferung einer gleichwertigen aber „andersartigen“ Sache nicht kennt, andererseits ein Anspruch auf Geldersatz in Höhe sog. „Schwarzmarktpreise“ durch die Rechtsprechung nicht anerkannt werden konnte, weil dies die Sanktionierung gesetzlich verbotener Rechtsgeschäfte bedeutet hätte. Insoweit versuchten die Gerichte dadurch zu helfen, daß sie wenigstens in den Fällen, in denen der Ersatzpflichtige aus wirtschaftlich stärkeren Kreisen stammte (es handelte sich dabei um Unternehmer, Firmen oder Kaufleute), diesem die Berufung auf § 251 I BGB ab-schnitten, ihm gegenüber also die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Lieferung einer gleichwertigen und gleichartigen Sache anerkannten. Dem hierbei gewonnenen Ergebnis ist zuzustimmen; die rechtliche Begründung mag jedoch in dem einen oder anderen der geschilderten Fälle angreifbar sein. Denn wenn man sich hierbei auf die „wirtschaftlichen Verbindungen“ des Schuldners beruft (NJ 1948 S. 50) oder den Bestand eines Unternehmens voraussetzt, welches „eher als andere Geschäftsleute zur Lieferung einer gleichwertigen Sache in der Lage ist“ (NJ 1948 S. 80), so verweist man hiermit den Schuldner doch mehr oder weniger auf den Weg der Kompensation oder des Rückgriffs auf eigene „schwarze Bestände“. Beides aber ist gesetzlich unzulässig, zumal, wenn es sich um die Lieferung von bewirtschafteten Sachen handelt. Doch soll hierauf an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. Es ist jedoch offensichtlich, daß der in diesen Urteilen gewiesene Weg nur in wenigen Fällen beschritten werden kann, weil in den meisten der in der Praxis vorkommenden Fälle die hier angenommenen Voraussetzungen eben nicht vorliegen. Oft stammt der Ersatzpflichtige gerade nicht aus wirtschaftlich stärkeren Kreisen, und wird ihm deshalb eine Herstellung im Sinne des § 251 I BGB „nicht möglich“ sein. Dann verbleibt aber für den Ersatzberechtigten nur der Weg über die reine Geldforderung mit den oben dargelegten unerfreulichen Konsequenzen. M. E. hat sich jedoch insoweit durch die Errichtung der von der Handelsorganisation betriebenen „Freien Läden“ in der sowjetischen Besatzungszone eine veränderte Situation ergeben. Durch deren Eröffnung ist ein nicht unbeträchtlicher Teil von Waren, die zwar nach wie vor ihrer Gattung nach zu den bewirtschafteten gehören, im Wege des Kaufes frei erhältlich geworden, wenn auch gegen Entrichtung eines wesentlich höheren Kaufpreises. Daraus ergibt sich die Frage, ob der Schuldner nicht in den Fällen, in denen er eine an sich bewirtschaftete Sache als Schadenersatz zu liefern hat, eine solche aber durch Ankauf in den „Freien Läden“ zu beschaffen ist, zu einem solchen Ankauf angehalten werden kann. 1) In einem Beitrag von Axhausen (NJ 1947 S. 62) sowie in verschiedenen Urteilen (NJ 1948 S. 50, 80 u. 225/226). 2) Tut er dies nicht, etwa weil die Sache für ihn einen ganz individuellen Wert hat, ist also dem Schuldner i. S. des § 2511 die Herstellung „nicht möglich“, so verbleibt hier nur der Weg des Geldersatzes. 65;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 65 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 65) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 65 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 65)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den humanistischen Werten der sozialistischen Gesellschaft und den gesetzlichen Bestimmungen zu verwirklichen. Aber nicht nur der Inhalt der Argumentation, sondern auch die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der vorgenommen. ,Gen. Oberst Voßwinkel, Leiter der Halle Ergebnisse und Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung und mit den.

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