Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 60

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 60 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 60); Das Urteil RGSt. 76, 297 lehnt zunächst in Übereinstimmung mit den Ergebnissen kriminologischer Erfahrung, wonach die Täter in den einzelnen Mordfällen charakterologisch und soziologisch durchaus verschieden fundiert sind das Erfordernis eines besonderen „Tätertypus“ ab, den ja auch RGSt. 77,45 nicht verlangt hatte. Darüber hinaus aber wird in RGSt. 76, 297 im Gegensatz zu RGSt. 77, 45 gesagt, daß, wenn eines der Merkmale des § 211 gegeben ist, der Täter als Mörder zu bestrafen ist, ohne daß es dann noch der Feststellung einer besonderen Verwerflichkeit der Tat bedürfe. Ob ein solches Merkmal vorhanden ist, sei aber regelmäßig nicht nur aus den äußeren Umständen der Tat zu entnehmen. Vielmehr sei dazu auch die Gesamtpersönlichkeit zu würdigen. Das gelte insbesondere auch für den Begriff der Grausamkeit. (Der Täter hatte bei einer heftigen Auseinandersetzung aus Eifersucht seine Ehefrau mit 9 Messerstichen getötet.) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach dem Zusammenbruch hat sich die in RGSt. 76, 297 vertretene Auffassung, wonach also lediglich die in § 211 angeführten Merkmale den Tatbestand des Mordes begründen, diese Merkmale aber unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters zu beurteilen sind, durchgesetzt. OGH für die britische Zone St. S 53/48 (SJZ 1949, S. 63) stellt fest, daß Absatz 2 des § 211 (n. F.) den Begriff des Mordes abschließend umschreibt. Die hierauf gestellten Merkmale ließen sich, so wird ausgeführt, im Einzelfalle ohne eine Gesamtwürdigung von Tat oder Täter meist nicht endgültig beurteilen. Hiervon ausgehend werde Mord im Sinne der Neufassung des § 211 allgemein zutreffend als die besonders verwerfliche Tötung bezeichnet. Dieser sachgemäße Oberbegriff sei aber nicht Gesetz und dürfe nicht dazu führen, den Gesetzestatbestand, der ohnehin zahlreiche wertende Teile habe, weiter auf Fälle besonders verwerflicher vorsätzlicher Tötungen auszudehnen, die sich über die Merkmale des Absatz 2 hinaus etwa noch denken ließen. Die Ansicht, daß die Merkmale nur Regelfälle darstellen, den Richter aber nicht binden, sei abzulehnen. § 211 Abs. 2 könne nicht als bloße Generalklausel, aus der sich die angeführten Merkmale nur als Beispiele ergeben, betrachtet werden. Mit Recht hat man im Anschluß an diese Entscheidung (vgl. Hartung SJZ 1949, Sp. 69) darauf hingewiesen, daß, selbst wenn etwa der nazistische Gesetzgeber, entsprechend seinem allgemeinen Bestreben, die Tatbestände aufzulockern, um auf diese Weise im Trüben fischen zu können, bei der Änderung des Gesetzes von den hier abgelehnten Vorstellungen beherrscht gewesen sein sollte, uns demgegenüber die Pflicht erwachse, wieder die rechtsstaatliche Funktion des Strafrechtes und der strafrechtlichen Tatbestände zu betonen. Von den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 211 hat bisher die Heimtücke die Rechtsprechung am meisten beschäftigt. Bevor wir darauf eingehen, sei darauf hingewiesen, daß die ursprüngliche Bedeutung des Wortes, nämlich Tücke, die das Opfer im eignen Heim überrascht, auf einen sehr großen Teil der abgeurteilten Fälle zutrifft, insofern es sich dabei um Gatten to tungen in der ehelichen Wohnung handelt, daß dies aber nicht das unbedingt maßgebende Kriterium für die Abgrenzung gegenüber dem Totschlag ist. Das Oberlandesgericht Kiel (Urteil vom 7.10.1947, SchlHA 1947, 102) behandelt einen Fall, in dem der Ehemann die schlafende Frau im ehelichen Schlafzimmer getötet hat und billigt die Annahme von Heimtücke. Heimtücke sei eine besondere innere Einstellung des Täters oder eine bestimmte verwerfliche Ausführungsart. Heimtückisch handele insbesondere, wer das Vertrauen, die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt, zumal wenn er das Opfer vorher durch sein Verhalten in seiner Arglosigkeit bestärkt hat. Die Strafkammer erblickte die Heimtücke darin, daß der Angeklagte mit Vorbedacht die Nacht zur Tat ausgenutzt hatte, wo seine Frau und etwaige hilfsbereite Personen in tiefem Schlaf lagen. Die Tötung im Schlaf sei allerdings nicht immer und unter allen Umständen heimtückisch. Denn die Überraschungstat gegenüber einem Arglosen könne nicht ohne weiteres als heimtückisch oder hinterlistig gekennzeichnet werden. Hier liegt aber mehr vor, denn der Angeklagte habe sich an seiner Lebensgefährtin vergriffen. Der Ehemann, der seine Frau im Schlaf töte, handele in der Regel heimtückisch, auch wenn er keine besonderen Maßnahmen ergriffen habe, um sein Opfer in Sicherheit zu wiegen oder einzuschläfem. Für die Beurteilung der Gattentötung im. Schlafzimmer liegen mir zwei Urteile von Schwurgerichten vor: In einem Falle schoß eine von dem Ehemann brutal behandelte Ehefrau auf ihn, während er im Bett lag. Der Schuß versagte. Am Abend vorher hatte sie den Revolver zurechtgelegt. Am nächsten Morgen kam es wieder zum Streit. Da schoß sie. Sie hatten vorher „friedlich nebeneinander geschlafen“. Das Schwurgericht verneinte die Heimtücke, weil sie von der Möglichkeit, ihn im Schlaf zu töten, keinen Gebrauch gemacht hatte. In der anderen Sache versuchte die Frau in einer zerrütteten Ehe den Mann durch Schläge mit einem Beil auf den Kopf zu töten. Sie wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt. Nach langem Wortstreit, der im Bett noch fortgesetzt wurde, hatte sie vorher noch einmal eine Annäherung versucht, indem sie ihm gut zuredete und ihm streichelnd mit der Hand über den Kopf fuhr. Er lehnte schroff ab und schlief dann ein. Darauf holte sie das Beil und beging die Tat. Die schwurgerichtlichen Urteilsgründe führen aus, als Heimtücke würde sich lediglich ein aus Falschheit und Verschlagenheit mit besonderer List und Tücke begangenes und daher über die bloße Hinterlist hinausgehendes Handeln darstellen. Sie aber habe die Tat ohne besondere Planung, so wie sich gerade die Gelegenheit dargeboten habe, ausgeübt. Für das Tatbestandsmerkmal der Heimtücke ist auch die bereits oben in anderem Zusammenhänge zitierte Entscheidung RGSt. 77,45 von Interesse. Der Täter suchte seine ihn verschmähende Geliebte (eine Hausangestellte) in ihrer Küche zum Zwecke einer Aussprache auf und tötete dann sie und im Anschluß an diese Tat auch die hinzukommende Hausfrau. Das Revisionsgericht war der Ansicht, daß bei der Tötung der Geliebten die Heimtücke von der Vorinstanz zu Unrecht verneint worden sei, und daß bezüglich der Tötung der Hausfrau zu prüfen wäre, ob der Erregungszustand des Täters und die in diesem Zustand verübte Tat die Anzeichen einer besonders verwerflichen Gesinnung seien. Es sei nicht richtig, in dieser Allgemeinheit, wie es hier geschehen sei, davon auszugehen, daß reine Affekthandlungen eine besondere Verwerflichkeit der Gesinnung ausschließen. Nicht selten beschäftigt die Gerichte der Fall, daß eine lebensmüde Frau ihre Kinder in den Tod „mitnimmt“ und dabei infolge Mißlingens des Selbstmordes allein am Leben bleibt. Mit Rücksicht auf die von der Täterin geförderte Arglosigkeit und Vertrauensseligkeit der Kinder wäre an sich der Gesichtspunkt der Heimtücke immerhin diskutabel, jedoch wird in solchen Fällen die Heimtücke mit Rücksicht auf den Seelenzustand der Täterin abzulehnen sein. Bei Tötungen von Patienten in Heilanstalten unter dem Gesichtspunkte des „Gnadentodes“ während der Nazizeit hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Urteil vom 12. August 1947 (Höchstrichterliche Entscheidungen, Verlag Lambert Schneider, Heidelberg, 1. Band S. 78) unter Berufung auf das zwischen Arzt und Patienten bestehende Vertrauensverhältnis und den ganzen, auf Tarnung und Täuschung berechneten Apparat die Heimtücke bejaht. In einer Besprechung dieses Urteils (SJZ 1947, S. 635) befaßt sich Radbruch mit der Frage, ob die Heimtücke etwa für einen Teil dieser Patienten hätte verneint werden können, bei denen es sich um Kinder handelte, deren Eltern auf die vorherige Anfrage, ob sie sich mit der „Sterbehilfe“ einverstanden seien, geantwortet haben sollen, sie wünschten vorher nicht gefragt zu werden, würden aber nachträglich keine Einwendungen erheben. In dem Dresdener Ärzteprozeß (Urteil des Schwurgerichts vom 7. Juli 1947) ist die Heimtückefrage nicht entschieden, da der Verurteilung lediglich das Kontrollrats-gesetz Nr. 10 zugrundegelegt wurde. Schließlich wäre zur Judikatur über die Heimtücke noch zu bemerken, daß eine Entscheidung des Ober-landesgerichts Oldenburg vom 11. März 1947, nach der in DRZ 1947, 418 befindlichen, kurzen Inhaltsangabe, 60;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

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