Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 53

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 53 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 53); der repräsentativen, konsequent durchgeführten Demokratie die Volkskammer das letzte Wort hat. Sie wird gezwungen, zu dem Votum der Sachverständigen öffentlich Stellung zu nehmen, aber die Entscheidung und deren Vollzug liegt bei ihr. Damit ist jegliches richterliche Prüfungsrecht der ordentlichen oder irgendwelcher anderen Gerichte ausgeschlossen, und eine Entwicklung verhindert, wie wir sie aus der Praxis des Supreme Court und aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes der Weimarer Republik kennen, wo sie in der Entscheidung zum Staatsstreich Papens einen beschämenden Höhepunkt erreichte. V. Eine Fülle staatsrechtlich und politisch bedeutungsvoller Fragen müßte noch erörtert werden, wenn man mit einiger wissenschaftlicher Vollständigkeit den Vergleich der beiden Verfassungsentwürfe durchführen wollte: die aus der völligen und sofortigen Gleichberechtigung der Geschlechter im Volksratsentwurf sich ergebenden Veränderungen, die erschreckenden Unzulänglichkeiten des Arbeitsschutzes und des gesamten Rechts der Arbeiter in der Bonner Verfassung, ferner die konstruktive Nutzbarmachung des Blocksystems bei der Regelung der Regierungsbildung im Volksratsentwurf, die völlig verschiedene Stellung des Staatsoberhauptes, dem tatsächlich im Entwurf von Bonn erneut und verstärkt die für die erste Republik tödlichen Diktaturbefugnisse anvertraut werden, schließlich die demokratische Gestaltung der Gerichtsverfassung im Entwurf des Deutschen Volksrats. Der wesentliche Unterschied beider Entwürfe aber liegt selbst in derart grundlegenden Entscheidungen nicht. Er ist zu finden in dem Unterschied der Gesellschaftsordnung, deren Schutz das im Aufträge der Londoner Außenministerkonferenz gefertigte westdeutsche Instrument dienen soll, zu derjenigen, deren Ausbau und Sicherung das Anliegen des Deutschen Volksrats war. Nach dem Entwurf des Parlamentarischen Rates bleibt die reale wirtschaftliche Macht in der Hand der die Produktionsmittel besitzenden Minderheit, der Monopolkapitalisten in der Industrie, der Großgrundbesitzer in der Landwirtschaft. In dem Entwurf des Volksrates ist die zentrale Grundlage aller Regelungen die Bestimmung des Art. 24, der den Mißbrauch des Eigentums durch Begründung wirtschaftlicher Machtstellung zum Schaden des Gemeinwohls unter die Sanktion entschädigungsloser Enteignung und Überführung in das Eigentum des Volkes stellt. Demgemäß heißt es von den Betrieben der Kriegsverbrecher und aktiven Nationalsozialisten wie von den privaten Unternehmungen, die sich in den Dienst einer Kriegspolitik stellen, daß sie in ganz Deutschland nach dieser Verfassung enteignet sind und in Volkseigentum übergehen. Nach Abs. 4 der gleichen Bestimmung werden alle privaten Kontrollorgane, Kartelle, Syndikate, Konzerne, Truste und ähnliche auf Gewinnsteigerung durch Produktions-, Preis- und Absatzregelung gerichtete private Organisationen aufgehoben und verboten. Weiterhin wird bestimmt, daß der private Großgrundbesitz, der mehr als 100 ha umfaßt, aufgelöst ist und entschädigungslos aufgeteilt wird, während nach Durchführung dieser Maßnahme jedem Bauern sein Bodeneigentum gewährleistet wird. Entscheidend in diesem grundlegenden Sinne ist ferner die Bestimmung des Art. 21, wonach zur Sicherung der Lebensgrundlage und zur Steigerung des Wohlstandes der Bürger der Staat durch die gesetzgebenden Organe und die unmittelbare Mitwirkung seiner Bürger den öffentlichen Wirtschaftsplan aufstellt, dessen Durchführung die Volksvertretungen überwachen. Von gleicher Bedeutung ist der Schutz, der nach den Art. 15 bis 18 der Arbeitskraft gewährt wird: die Garantie des Rechtes auf Arbeit, auf jährlichen Urlaub, auf Erholung und Versorgung bei Krankheit und im Alter, das Recht der Arbeiter und Angestellten, maßgeblich mitzubestimmen durch Gewerkschaften und Betriebsräte bei der Regelung der Produktion und der Lohn-und Arbeitsbedingungen in den Betrieben, sowie die Gleichstellung der Frauen und Jugendlichen im Rahmen des gesamten Arbeitsrechts, insbesondere in der Frage der gleichen Entlohnung für gleiche Arbeit. Die reale Gewährleistung dieses umfassenden Schutzes ist dadurch gegeben, daß durch Wirtschaftslenkung der Staat in die Lage versetzt wird, jedem Bürger Arbeit und Lebensunterhalt zu sichern und, falls ihm ausnahmsweise Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, für seinen notwendigen Unterhalt zu sorgen. Damit ergreift nicht nur bei Wahlen und Abstimmungen, sondern auch in der Alltagswirklichkeit die Mehrheit des Volkes Besitz vom Staat und beseitigt auch außerhalb des organisatorischen Bereichs der parlamentarischen Apparatur in Verwaltung, Wirtschaft und Justiz die Monopolstellungen der Schichten von Bildung und Besitz, jener schmalen Minderheiten, die auch unter den demokratischen Formen der Weimarer Republik die Realisierung der Demokratie verhinderten und deren Liquidierung durch den Faschismus herbeiführten. In jenem materiell antidemokratischen Stadium verharrt die Konzeption von Bonn und findet damit den Anschluß an die unheilvolle Tradition der preußisch-deutschen Entwicklung: föderalistische Aufsplitterung der Nation, bürokratische Hemmung der Volksmacht, Zersetzung des Parlaments, Herrschaft der Bürokratie durch sogenannte Teilung der Gewalten und schließlich Eingliederung in die imperialistische Weltfront, die in Art. 29 a des Bonner Entwurfes erkennbar vorgesehen ist. In allen diesen Fragen ist der Ausgangspunkt des Deutschen Volksrates genau entgegengesetzt. Seine Leitgedanken waren: Bruch mit dem System von Kriegen und Krisen, nationale Wiederherstellung, Auflösung aller geheimen Diktaturen, sei es des Berufsbeamtentums, sei es einer nur scheinbar unabhängigen, dem Volk imverantwortlichen Justiz, Herstellung der Einheit der Nation, Bestätigung der repräsentativen Volksgewalt im Staate und endlich Eingliederung Deutschlands in die Reihen der friedliebenden Völker, wie sie insbesondere in der Bestimmung des Art. 6 des Verfassungsentwurfs zum Ausdruck kommt, der die Bekundung von Völkerhaß sowie militaristische und Kriegspropaganda zu Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches erklärt. Das Urteil über die beiden Entwürfe wird der alleinige Souverän Deutschlands, das deutsche Volk, zu treffen haben. Wesen und Bedeutung des Wirtschaftsstrafrechts Von Wolfgang W ei s s , Abteilungsleiter in der Deutschen Justizverwaltung I. Das Wirtschaftsstrafrecht steht, heute im Mittelpunkt der Arbeit der Justiz. Es erscheint deshalb geboten, sich Klarheit über die Ursachen zu verschaffen, die zu dieser Entwicklung geführt haben und das Wesen und die besondere Bedeutung des Wirtschaftsstrafrechts aufzuzeigen. Das Wirtschaftsstrafrecht ist ein Teil des Strafrechts. Nun war aus der Tätigkeit der Justiz auf dem Gebiet des Strafrechts immer am deutlichsten zu ersehen, daß auch die Justiz ein Machtinstrument in den Händen der Kräfte war, die den Staat trugen und beherrschten. Mit den Mitteln des Strafrechts wurden die progressiven Kräfte, die es wagten, die Heiligkeit des bestehenden Systems anzugreifen oder gar dieses System zu bekämpfen, niedergehalten oder unschädlich gemacht. Mit den Mitteln des Strafrechts wurde und wird in dem kapitalistischen Gesellschaftssystem das Privateigentum als die ökonomische Grundlage dieses Systems in jeder Weise geschützt. Das beweist das deutsche Strafgesetzbuch, das entsprechend der gesellschaftlichen Situation, in der es entstand, so ausgestaltet wurde, daß in seinem Mittelpunkt der Schutz der privaten Rechtsgüter des Einzelnen stand. Wo dieses Strafgesetzbuch Eigentum schützte, da war es das Privateigentum, wo es das Vermögen schützte, da war es das Privatvermögen und wo es öffentliches, staatliches Eigentum oder Vermögen schützte, da wurde dieses öffentliche Eigentum oder Vermögen behandelt, als sei es ein privates Rechtsgut; das fiskalische Eigentum und Vermögen des Staates war es, das unter strafrechtlichen Schutz gestellt war. Das war das Strafrecht eines Staates, der seine Basis, seine ökonomische Grundlage in dem Privateigentum an den Produktionsmitteln hatte. Es war ein Strafrecht, das einer auf dieser Basis beruhenden Gesellschaftsordnung gemäß war, das geeignet war, die Auf- 53;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Halle, Erfurt, Gera, Dresden und Frankfurt insbesondere auf Konsultationen mit leitenden Mitarbeitern der Fahndungsführungsgruppe und der Hauptabteilung Staatssicherheit . Die grundlegenden politisch-operativen der Abteilung zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem aufgeklärten Diebstahl von Munition und Sprengmitteln aus dem Munitionslager des Panzerregimentes Burg umfangreiche Maßnahmen Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit eingeleitet.

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