Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 49

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 49 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 49); NUMMER 3 JAHRGANG 3 BERLIN 1949 MÄRZ ZEITSCHRIFT FÜR RECHT UND RECHTSWISSENSCHAFT Zwei Verfassungsentwürfe Von Prof. Dr. Alfons Steiniger, Berlin I. Der Parlamentarische Rat in Bonn hat im Februar 1949 die von seinem Hauptausschuß in dritter Lesung angenommene Fassung eines Grundgesetzentwurfes als Drucksache Nr. 604 herausgegeben. Zwar steht keineswegs fest, ob dieser Entwurf auch nur in grundsätzlicher Hinsicht bereits einen Anhaltspunkt für die beabsichtigte Regelung bedeutet; denn sowohl von deutscher wie von alliierter Seite sind nach Fertigstellung de Entwurfs prinzipielle Abänderungen gewünscht worden. Auf deutscher Seite ging wohl am weitesten die von einigen, verschiedenen Parteien zugehörigen Mitgliedern des Parlamentarischen Rates gegebene Anregung, kurzerhand die Präsidialverfassung der Vereinigten Staaten für das westdeutsche Gebiet zu übernehmen. Das würde zu einer derart veränderten Stellung des Bundespräsidenten, insbesondere zur Bundesregierung, und zu einer derartigen Machtminderung der parlamentarischen Instanzen führen, daß von diesen Veränderungen praktisch fast jede Verfassungsvorschrift außerhalb des Grundrechtsteils betroffen werden würde. Es scheint indessen, daß diese Initiative nicht durchschlagend gewirkt hat. Praktisch desto erheblicher sind die von den drei westlichen Militärgouvemeuren am 2. März 1949 einigen Vertretern des Parlamentarischen Rates überreichten Dokumente, die in zehn Punkten „Bemerkungen“ enthalten, die sich bis zu formulierten Änderungsanordnungen steigern, gestützt auf den Vorwurf, der von den westlichen Alliierten eingesetzte Parlamentarische Rat habe sich nicht an das aide memoire gehalten, das die alliierten Verbindungsoffiziere dem Rat am 22. November 1948 übergeben haben. Die in diesen Dokumenten gerügten Abweichungen werden, soweit erforderlich, im sachlichen Zusammenhang zu behandeln sein. Für den Augenblick genügt die Feststellung, daß nur vorbehaltlich der Bestimmungen des noch ausstehenden Besatzungsstatuts und nur unter Einbeziehung der Bestimmungen des Londoner Ruhrstatuts vom 28. Dezember 1948 und der Direktive zur Einrichtung der militärischen Sicherheitsbehörde für Westdeutschland vom 17. Januar 1949 von einem abgeschlossenen Grundgesetzentwurf ausgegangen werden kann, dessen wissenschaftliche Behandlung trotzdem sinnvoll erscheint. Der ausschließlich auf deutsche Initiative gebildete Deutsche Volksrat, bestehend aus den Vertretern der fünf demokratischen Parteien und der überparteilichen Massenorganisationen hat am 22. Oktober 1948 seinerseits den Entwurf einer Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik der Öffentlichkeit zur Erörterung vorgelegt. Aus ganz Deutschland und aus allen Teilen der Bevölkerung sind dem Verfassungsausschuß des Volksrates über 500 sachliche Vorschläge zur Abänderung oder Ergänzung des Entwurfs zugeleitet worden, der sie nach Vorberatung in einem Unterausschuß zu einem erheblichen Teil berücksichtigen konnte. Im Problemkreis der Gesellschaftsordnung, der Grundrechtsicherung und des Staatsaufbaus sind jedoch prinzipielle Veränderungen nicht notwendig geworden. Der abschließend formulierte Verfassungsentwurf wird auf der 6. Tagung des Deutschen Volksrates am 19. März 1949 zur Erörterung stehen1). Eine Einflußnahme irgendeiner Besatzungsmacht hat weder bei der ersten Planung noch bei der Aufstellung der Grund- sätze, weder bei der Abfassung der eigentlichen Entwürfe noch überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt stattgefunden, wie ich auf Grund meiner Erfahrungen als sachverständiges Mitglied des Verfassungsausschusses und Leiter des Unterausschusses bestätigen kann. Die Besatzungsmächte haben die beschlossene Formulierung jeweils gleichzeitig mit der deutschen Öffentlichkeit aus der Presse erfahren. Der Versuch einer nachträglichen Korrektur irgendeines Beschlusses ist von ihnen nicht unternommen worden. Nach Lage der Dinge stellt die gegenwärtig dem Volksrat vorliegende Formulierung eine abschließende Fassung dar, die zu wissenschaftlicher vergleichender Erörterung Anlaß gibt. Soviel zu den Materialien zur Entstehungsgeschichte der beiden Entwürfe. II. Im äußeren Aufbau gliedert sich der Bonner Grundgesetzentwurf in folgende zehn Abschnitte: 1. die Grundrechte; 2. Bund und Länder; 3. Volkstag; 4. der Bundesrat; 5. der Bundespräsident; 6. die Bundesregierung; 7. die Gesetzgebung des Bundes; 8. die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung; 9. Gerichtsbarkeit und Rechtspflege; 10. Übergangs- und Schlußbestimmungen. Das ist, von der Vorrangstellung der Grundrechte abgesehen, der herkömmliche Aufbau einer bürgerlich-rechtsstaatlichen Verfassung, wie er sich auch in der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 findet, jedoch mit einer weiteren charakteristischen Abweichung. Während nämlich der Abschnitt über den Reichsrat der Weimarer Republik den Abschnitten über den Reichstag, den Reichspräsidenten und die Reichsregierung folgte, beabsichtigt man in Bonn, den Abschnitt über den Bundesrat unmittelbar an den über den Volkstag anzuschließen. Die nähere Betrachtung wird zeigen, daß es der Sachlage vielleicht noch mehr entspräche, wenn man in Bonn den Abschnitt über den Bundesrat auch noch dem über den Volkstag voranstellte. Denn die Fülle der Staatsgewalt liegt nach dem Entwurf des Parlamentarischen Rates nicht bei dem gewählten Parlament, dem Volkstag, sondern bei der förderalen Ministerkonferenz, dem Bundesrat. Schon im äußeren Aufbau weicht der Verfassungsentwurf des Deutschen Volksrates von diesem Schema ab. Er gliedert die Verfassungsmaterie in drei große Hauptabschnitte: den ersten, der von den Grundlagen der Staatsgewalt handelt, den zweiten, der vom Inhalt und den Grenzen der Staatsgewalt spricht, und den dritten, der den Aufbau der Staatsgewalt behandelt. Innerhalb des zweiten Hauptabschnitts sind sechs Unterabschnitte vorgesehen, für die folgende Überschriften vorgeschlagen waren: 1. Rechte des Bürgers, 2. die Wirtschaftsordnung, 3. Familie und Mutterschaft, 4. Erziehung und Bildung, 5. Religion und Religionsgesellschaften, 6. Wirksamkeit der Grundrechte. Abgesehen vom letzten Unterabschnitt verraten die Titel bereits die Thematik, die unter ihnen behandelt wird, und in dem letzten Unterabschnitt handelt es sich lediglich um die wichtige Feststellung, daß, soweit die Verfassung die Beschränkung eines Grundrechts durch Gesetz zuläßt oder die nähere Ausgestaltung einem Gesetz vorbehält, das Grundrecht als solches unangetastet bleiben muß. Der dritte Hauptabschnitt, der organisatorische Teil also, gliedert sich folgendermaßen: 1. Die Volksvertretung der Republik, 2. die Vertretung der Länder, 3. die Gesetzgebung, 4. die Regierung der Republik, 5. der Präsident der Republik, 6. Republik 49 l) Bekanntlich ist der Entwurf in dieser Sitzung einstim-mig angenommen worden. D. Red.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 49 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 49) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 49 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 49)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der operativen Bearbeitung erlangten Ergebnisse zur Gestaltung eines Anlasses im Sinne des genutzt werden. Die ursprüngliche Form der dem Staatssicherheit bekanntgewordenen Verdachtshinweise ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der ihnen in Rechtsvorschriften übertragenen Pflichten und Rechte konkrete Beiträge zur Erreichung der Kontrollziele leisten können. Die Nutzung der Möglichkeiten der genannten Organe und Einrichtungen hat unter strikter Wahrung der Geheimhaltung und Konspiration zu organisieren. Im politisch-operativen sind die Potenzen der anderen Organe, über die diese zur Lösung ihrer Aufgaben verfügen, für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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