Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 47

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 47 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 47); Schriften zur Gesellschaftswissenschaft“ erschienenen Such’-sehen Werk in Erfüllung gegangen. Man wird sich mit diesem Werk noch sehr eingehend zu beschäftigen haben. Es beschränkt sich keineswegs auf das Teilproblem der Sachmängelhaftung im Planungsrecht, wie der Titel vermuten läßt, sondern enthält außerdem eine allgemeine systematische Darstellung und rechtliche Würdigung der gegenwärtigen Rechtsformen der Wirtschaftsplanung und darüber hinaus einen methodologischen Teil, der der Monographie ihren ganz besonderen Wert verleiht; er ist den Lesern dieser Zeitschrift aus dem hier erschienenen Vorabdrucks) bekannt. Die analytische Behandlung und Lösung rechtswissenschaftlicher Probleme mittels der Methode der materialistischen Dialektik liegt in Deutschland noch völlig im Argen. Wir haben auf staatsrechtlichem Gebiet einige Untersuchungen dieser Art, etwa die von Polak, Schultes, Steiniger; auf dem Gebiet des Privatrechts ist S u c h ’ s Arbeit der erste Schritt auf Neuland (wobei angemerkt sei, daß sich als Konsequenz der neuen gesellschaftlichen Struktur unserer Zone die einer liberalistischen Epoche eigene scharfe Trennung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht immer mehr zu verwischen beginnt und es gerade aus diesem Zusammenfließen zweier uns als getrennt vorschwebender Rechtskategorien erwachsende Probleme sind, die den eigentlichen Kern der Arbeit bilden). Eines der Elemente der Dialektik ist die Erkenntnis, daß keine Lebenserscheinung sei es im Bereich des materiellens Seins, sei es im ideologischen Bereich aus sich selbst, d. h. ohne Beziehung zu einer vorhergegangenen materiellen oder ideologischen Entwicklung entsteht. Der Dialektiker Such erspart dem Leser die Mühe, die Verbindung seiner Erkenntnisse über das Wesen der Normgewinnung mit den Erkenntnissen früherer Forschungen aufzuflnden: er sagt uns selbst, daß er auf der Grundlage der von der „Tübinger Schule", insbesondere von Heck ausgebildeten „lnteressenjurisprudenz“ (die ihrerseits wieder auf die I h e r i n g 'sehe Zwecklehre zurückgeht) aufbaut. Such’s Verdienst ist die auf der Basis des dialektischen Materialismus erfolgende Fruchtbarmachung jener Lehre für die Zwecke der praktischen Rechtsbildung, indem er die von der lnteressenjurisprudenz ungelöste Frage nach der Gesetzmäßigkeit des Wandels der Rechtsnormen aus der Gesetzmäßigkeit der Entwicklung des Lebensprozesses selbst beantwortet und damit zur Aufstellung des Begriffs der „le-bensbrauchbaren Norm“ gelangt, die in ständigem Kampf mit der lebensunbrauchbar gewordenen Regel diese verdrängt. Die lebensbrauchbare Norm ist aus der genauen Beobachtung des Ablaufs der jeweils gegebenen, objektiv feststellbaren Lebensverhältnisse und der daraus ersichtlichen brauchbaren Grundsätze des menschlichen Handelns zu entwickeln; ihr Maßstab ist die Frage, „ob sie den Ablauf der vorhandenen Lebensverhältnisse fördert oder hemmt“. Es läßt sich nicht verkennen, daß diese Methode die übrigens unbewußt, d. h. ohne Erkenntnis ihrer Gesetzmäßigkeit von der legislatorischen Praxis, abgesehen von Ausnahmefällen, von jeher angewandt wurde an den Gesetzgeber, dem die Normgewinnung für ein neues Lebensverhältnis aufgegeben ist, ganz außergewöhnliche, zuweilen kaum erfüllbare Anforderungen stellt. Such ist sich durchaus im klaren darüber, .wenn er die ständige Nachprüfung der aufgestellten Regel an den Ergebnissen der Praxis fordert. Aber man muß zugeben, daß er den überzeugenden Nachweis für die Brauchbarkeit seiner Methodik zur Normbildung auch für gesellschaftlich neue Tatbestände eben an Hand der Erforschung des „Lieferverhältnisses“ in der Wirtschaftsplanung führt, die in positive, aus einer Analyse des Planungszwecks und dem Bestreben der Sicherung seines „störungsfreien Ablaufs“ gewonnene Gesetzesvorschläge zur Frage der Sachmängelhaftung ausmündet. Sie im einzelnen zu besprechen, würde hier zu weit führen. Genug, zu sagen, daß als Ergebnis der Such’schen Analyse das „Lieferverhältnis“ als ein Rechtsgebilde eigener Struktur vor dem Beschauer steht, „das mit den traditionellen Vertragsvorstellungen begrifflich nicht zu erfassen ist. Die rechtsgeschäftliche Mitwirkung der Beteiligten ist mitbestimmend und geboten, ihr Fehlen berührt jedoch den Bestand des Lieferverhältnisses nicht, und der objektive Gesamtzusammenhang ist ihr übergeordnet." (S. 69). Such betont besonders, daß das Lieferverhältnis nicht etwa als eine Abart des „faktischen Vertragsverhältnisses“ aufzufassen ist, womit es dem Vertragsrecht des BGB voll unterstellt sein würde; das heiße aber nicht, „daß das Vertragsrecht für das Lieferverhültnis ohne Bedeutung ist. In ihm findet auch das Austauschinteresse Berücksichtigung, nur ist es dem Planungszweck untergeordnet. Insoweit aber auch nur insoweit ist das Vertragsrecht, das eingetretene Störungen vom Gesichtspunkt der Erhaltung der Äquivalenz der Leistungen ausgleicht, für das Lieferverhältnis von Bedeutung“ (S. 67). Hiervon ausgehend gelangt Such zu einer Regelung der Mängelhaftung, die dem Austauschinteresse der Beteiligten soweit Rechnung trägt, als es einerseits mit dem Planungszweck vereinbar, andererseits zur Gewährleistung seines störungsfreien Ablaufs erforderlich ist. Die heutige juristische Buchproduktion steht und dieser Vorwurf trifft nicht allein den Westen Deutschlands leider in großen Teilen neben dem Leben. Den Verlägen werden Forschungsergebnisse über diffizile Fragen des römischen Rechts oder des Sachsenspiegels angeboten. Die Berechtigung solcher Forschungen für normale Zeitläufte anerkannt heute muß unsere ganze Kraft auf die Lösung brennender- Aufgaben der Gegenwart gerichtet sein. Von diesem Gesichtspunkt aus nimmt die Such’sche Arbeit einen einsamen Ehrenplatz ein. Die Zeit, in der der Gesetzgeber vor die Notwendigkeit einer Kodifizierung des Wirtschaftsplanungsrechts gestellt sein wird, ist nicht mehr fern; für die Durchführung seiner Aufgabe wird ihm diese Arbeit eine eminent wichtige und praktisch brauchbare Hilfe sein. Dr. Hans Nathan Alexander N. Makarov, Allgemeine Lehren des Staatsange- hörigkeitsrechts. Stuttgart: W. Kohlhammers Verlag, 1947. 397 S. 21, DM. Die Allgemein darstellung der staatsrechtlichen Institution der Staatsangehörigkeit aus der Fülle der eintel-staatlichen Regelungen und Rechtsprechungen, der völkerrechtlichen Bilateral- und Kollektivverträge und der Lehrmeinungen heraus ist höchst dankenswert. Nur die vergleichende Methode gestattet, Begriff (Status? Rechtsverhältnis?) und Arten der Staatsangehörigkeit, die völkerrechtlichen Grenzen der Souveränitätsausübung auf diesem Gebiet (Verbot der Regelung fremder, Einschränkungen der Regelung eigener Staatsangehörigkeit), die aus der geschichtlichen Entwicklung dieser Materie hervorleuchtenden Tendenzen, ihre heutige öffentlichrechtliche Natur, die überaus bedeutsamen Grundsätze des internationalen Staatsangehörigkeitsrechts und des bei den Vorfragen hineinspielenden internationalen Privatrechts, die Probleme der mehrfachen Staatsangehörigkeit, ihres Nachweises und der Staatenlosigkeit klar herauszuarbeiten. Die Darstellung lehrt wohl eins: wie sehr jeder Staat, ohne seiner Souveränität und historischen Eigenart (vgl. die englische Anknüpfung an die Vasallität) viel zu vergeben, dazu beitragen könnte, diesen Teil des Rechts übersichtlich zu machen und internationale Schwierigkeiten zu beheben, wenn er, statt unbekümmert um die nachbarliche Staatenwelt eigene Normen zu schaffen, seine Gesetzgebung und Rechtsprechung mit der Regelung der anderen Staaten abstimmen würde. Der Anfang, der zur Angleichung des Staatsangehörigkeitsrechts im Wege des völkerrechtlichen Kollektivvertrages gemacht ist, muß weitergeführt werden. Das Kollisionsrecht, das in seiner Kompliziertheit die Gerichte so leicht in den Ruf der Volksfremdheit bringen kann, muß Vereinfacht werden. Warum ist es z. B. nötig, bei Anknüpfung der Staatsangehörigkeit an den Wohnsitz hier vom zivilrechtlichen, dort vom prozeßrechtlichen, an dritter Stelle von einem verwaltungsrechtlichen Wohnsitzbegriff auszugehen oder gar einen staatsangehörigkeitsrechtlichen Wohnsitzbegriff neu zu schaffen? Warum soll nicht eine gleichmäßige Gestaltung des Einflusses der Eheschließung auf die Staatsangehörigkeit der Frau eÄielbar sein? Die Interessen des betroffenen Einzelnen erheischen Einfachheit und Klarheit dieser Rechtsverhältnisse sowie Berücksichtigung billiger Einzelansprüehe gegenüber vermeintlichen staatlichen Belangen. Der Umstand, daß neuerdings in den Völkerrechtsmechanismus neben den Staaten auch der einzelne mehr eingeschaltet zu werden scheint, wird vielleicht auch berufen sein, die künftige Behandlung der Staatsangehörigkeit (z. B. Optionsrecht) in neue Bahnen zu lenken. Das vorliegende Buch geht dem noch nicht nach, wie es auch in manch anderem Punkt mit dem stürmischen Tempo der Gesetzgebung und Rechtsentwicklung nicht ganz Schritt hält (z. B. Feststellungsklage auf Staatsangehörigkeit und deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit, Repatriierungsfrage). Das Vorwort gibt selbst zu, daß das neueste Material nicht überall berücksichtigt worden ist. Das kann dem Werk seine Bedeutung nicht nehmen. Gerade in Zeiten des Umbruchs und der Häufung schwieriger Staatsangehörigkeitsfragen, .wie sie heute auftreten, kann das Buch ein sicherer Führer sein, weil es, die Quersumme einer Entwicklung ziehend, die tragenden allgemeinen Prinzipien, an denen einzig eine Orientierung möglich ist, deutlich macht. Ernst Meyer Deutsche Rechtsprechung. Entscheidungssammlung und Aufsatzhinweise für die juristische Praxis, hrsgg. v. Dr. G. Feuerhake, Hannover, in Verbindung mit der Schriftleitung der MDR. Schloß Bleckede a. d. Elbe: Otto Meißners Verlag, 1948. Abonnementspreis: Monatlich 5, DM (für Abonnenten der MDR 3, DM). Die ersten Monatslieferungen dieser neuartigen Loseblatt-Sammlung der seit 1945 veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und Aufsätze liegen nunmehr vor. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß das Erscheinen eines solchen Werkes bei der zunehmenden Rechtszersplitterung in Deutschland und den immer stärker fühlbaren Schwierigkeiten, die sich einer erschöpfenden Bearbeitung eines bestimmten Rechtsgebietes für den Rechtstheoretiker und Rechtspraktiker in Deutschland entgegenstellen, dankbar begrüßt werden kann, zumal den jetzigen Rechtszustand wiedergebende, größere Kommentare bisher nicht erschienen sind und auch in absehbarer Zeit Neuauflagen derartiger Werke kaum zu erwarten sein dürften. So erscheint die „Deutsche Rechtsprechung“ berufen, eine 47 2) NJ 1947 S. 229.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 47 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 47) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 47 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 47)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Strafprozeßordnung Neufassung sowie des Strafrechtsänderungsgesetzes. Strafgesetzbuch der und Strafrechtsänderungsgesetz Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Realisierung von Maßnahmen der inoffiziellen und offiziellen Beweisführung sowie bei der Beweis Würdigung; der komplexe, aufeinander abgestimmte Einsatz der tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der DDR; übers iedl ungsv illiin der Ständigen - Verweigerung der Aufnahme einer geregelten der Qualifikation entsprechenden Tätigkeit, wobei teilweise arbeitsrechtliche Verstöße provoziert und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Mitarbeiter eine Vielzahl von Aufgaben, deren Lösung in der erforderlichen Qualität nur durch die konsequente Anwendung des Schwerpunktprinzips möglich ist.

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