Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 45

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 45 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 45); noch so fähiger Staatsanwalt nicht den Sachverständigen su ersetzen vermag. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Potsdam kommt vom Standpunkt einer verantwortungsbewußten Rechtspflege, die die Notwendigkeit des Schutzes der menschlichen Arbeitskraft erkannt hat, besondere Bedeutung zu. Sie würdigt die vorliegenden Straftaten im Sinne der Ziele des heutigen Arbeitsschutzes, die dahingehen, unter Abkehr von der bisherigen individualistischen Einstellung des Schutzes persönlicher Interessen in erster Linie dem Leben und der Gesundheit der Werktätigen ausreichenden Rechtsschutz zu gewähren. Um dieses Ziel zu erreichen, wird es aber erforderlich sein, daß die Gerichte in Fällen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung bei Betriebsunfällen von der bisher geübten Praxis, nur Geldstrafen oder niedrige Freiheitsstrafen zu verhängen, abgehen und auf Strafen erkennen, die dem Unrechtsgehalt der Tat und dem verletzten Rechtsgut entsprechen. Nur wenn die Gerichte bei der Beurteilung von Unfallstrafsachen in dieser Weise Recht sprechen, werden sie ihr Teil zur Bekämpfung von Betriebsunfällen beitragen,. Es sei noch bemerkt, daß die vorstehende Entscheidung sich auf das zur Zeit der Tat noch gültige Jugendschutzgesetz vom 30. April 1938 stützt, während seit dem 9. Oktober 1947 die im Zentralverordnungsblatt von 1948 S. 14 veröffentlichte Verordnung über Jugendarbeitsschutz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands in Kraft ist. Erster Staatsanwalt J. Ganske KRG Nr. 50. Bezieht sich die Straftat auf Urkunden im Sinne des KRG Nr. 50, so setzt die Bestrafung nach diesem Gesetz keine Bestandsgefährdung voraus. OLG Gera, Urteil vom 7. 7.1948 3 Ss 35G/1948. Die Revision ist frist- und formgerecht eingelegt, sie ist aber nicht begründet. Sie wird darauf gestützt, daß das Gesetz Nr. 50 des Alliierten Kontrollrats im vorliegenden Falle nicht anwendbar sei, weil der Angeklagte durch die Hingabe von Brot und Brotmarken an den Zeugen A. als Gegenleistung für Zigaretten die Bestände an zwangsbewirtschafteten Nahrungsmitteln nicht geschmälert oder gefährdet habe; denn in dem angefochtenen Urteil sei festgestellt worden, daß in der Bäckerei bei mehreren Kontrollen niemals ein Fehlbestand festgestellt worden sei. In dem angefochtenen Urteil ist zwar festgestellt bzw. als wahr unterstellt worden, daß niemals Fehlbestände festgestellt wurden und daß der Angeklagte gewisse Mangelware sich beschafft und in seinen Bäckereibetrieb gegeben habe. Dennoch kann die Revision keinen Erfolg haben. Das Kontrollratsgesetz Nr. 50 handelt von zwei nicht zusammenfallenden Gütern, die zu schützen sind: 1. den zwangsbewirtschafteten Waren und 2. den auf solche Waren bezüglichen Urkunden. Soweit es sich um den Schutz dieser Urkunden handelt, setzt das Gesetz nach seinem Inhalt nicht voraus, daß durch die Entwendung, die widerrechtliche Vergeudung oder den widerrechtlichen Gebrauch der Urkunden im Eiinzelfalle eine Gefährdung oder Schmälerung der Bestände an zwangsbewirtschafteten Waren tatsächlich eingetreten ist. Derartige Urkunden (zu denen auch zweifellos Brotmarken gehören) müssen den im Artikel I des Gesetzes Nr. 50 genannten Personen wegen ihrer Bedeutung für die Versorgung der Allgemeinheit geradezu unantastbar sein. Im Interesse der absoluten Zuverlässigkeit ihrer richtigen Verwendung darf nichts geschehen, was ihre ordnungsmäßige und einer Kontrolle zugängliche Behandlung gefährden könnte. Das Gesetz sieht die Bestrafung der im Artikel I genannten Personen vor, wenn sie solche Urkunden entwenden oder vorsätzlich deren Entwendung, widerrechtliche Vergeudung oder widerrechtlichen Gebrauch gestatten. Der Angeklagte hat wahllos sowohl Brotmarken, die von den seiner Familie zustehenden Lebensmittelkarten stammten, als auch solche, die er von seinen Kunden erhalten hatte, an A. abgegeben, statt darüber mit dem Ernährungsamt abzurechnen, wie es seine Pflicht war. Durch diese Handlungsweise hat er von Urkunden, die sich auf zwangsbewirtschaftete Waren beziehen, vorsätzlich widerrechtlichen Gebrauch gemacht und ist deshalb wegen Verbrechens gegen Artikel I des Kontrollratsgesetzes Nr. 50 zu bestrafen, obwohl seine Tat nach seiner vom Landgericht als wahr unterstellten Sachdarstellung im Ergebnis nicht zu einer Schmälerung oder Gefährdung des Bestandes an zwangsbewirtschafteten Waren geführt hat. KRG Nr. 50, Kassationsgesetz. Umfang des von dem KRG Nr. 50 betroffenen Personenkreises. Anwendbarkeit des KRG Nr. 50 bei Dauerdelikten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurden, sich aber über diesen Zeitpunkt hinaus erstreckten. OLG Gera, Urteil v. 11.10.1948 2 Ss 442/1948. Der vom Generalstaatsanwalt frist- und formgerecht eingelegte Kassationsantrag mußte Erfolg haben. Sowohl die Rüge, daß das Kontrollratsgesetz Nr. 50 hätte Anwendung finden müssen, als auch die, daß das Urteil wegen eines offenbaren Fehlers bei der Strafbemessung gröblich der Gerechtigkeit widerspricht, sind begründet. Der Angeklagte fällt als Landwirt unter den Personenkreis, der von dem Kontrollratsgesetz Nr. 50 betroffen wird. Der Begriff der Entwendung in diesem Gesetz ist nach dessen Sinn und Zweck weit aufzufassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind als Entwendungen alle Handlungen anzusehen, die geeignet sind, zwangsbewirtschaftete Güter der allgemeinen Bewirtschaftung zu entziehen. Wenn der Angeklagte zu wenig Land gemeldet hatte, so hat er der Bewirtschaftung zwangsbewirtschaftete landwirtschaftliche Erzeugnisse entzogen; wenn er seine Ackerfläche in der wahren, von ihm bewirtschafteten Höhe angegeben hätte, wäre sein Ablieferungssoll bedeutend höher gewesen, und er hätte der allgemeinen Bewirtschaftung zur Versorgung der Bevölkerung größere Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen zuführen müssen. Voraussetzung für die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 50 ist aber, wie sich aus dem Vorspruch und der hohen Strafandrohung dieses Gesetzes ergibt, daß ein Verstoß vorliegt, der die zwangsbewirtschafteten Güter in bestandgefährdender Weise angreift. Bei der Prüfung dieser Frage ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts gebunden; der Kassationsantrag kann diese Feststellungen nicht angreifen, da für die Kassation die Grundsätze der Revision gelten. Das Urteil des Amtsgerichts stellt fest, daß der Angeklagte eine Ackerfläche von 1,15 ha nicht zur Ablieferungspflicht gemeldet hat. Unter Zugrundelegung einer Abgabenorm von 18 dz pro Hektar ist somit der Bewirtschaftung in den beiden Ablieferungsjahren 1946 und 1947 eine Menge von über 40 dz Getreide entzogen worden. Dazu kommt, daß der Angeklagte mit seinem gesamten Land unter die höheren Abgabenormen der. Wirtschaften von über 50 ha Größe gefallen wäre, wenn er das Land ordnungsgemäß gemeldet hätte; auch dadurch sind der Bewirtschaftung noch erhebliche Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen entzogen worden. Die Tat des Angeklagten hat also die Ernährungslage in bestandgefährdender Weise beeinträchtigt. Das Kontrollratsgesetz Nr. 50 hätte demnach Anwendung finden müssen. Dieses Gesetz ist zwar erst am 7. April 1947 in Kraft getreten, während die Entziehung etwa der Hälfte der Gesamtmenge durch den Angeklagten bereits vor diesem Zeitpunkt, nämlich im Ablieferungsjahr 1946, erfolgt ist. Die Handlung des Angeklagten ist aber als einheitliches, durch Verschweigung der zu meldenden Ackerfläche begangenes Dauerdelikt anzusehen, das sich mindestens bis zum Ende des Ablieferungsjahres 1947 erstreckte; sie ist infolgedessen nach dem Kontrollratsgesetz zu bestrafen Da die Bestrafung also nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 50 hätte erfolgen müssen, das schon bei fahrlässigem Verhalten eine Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis und 2500 DM oder eine dieser Strafen androht, so ergibt sich schon daraus, daß das Urteil des Amtsgerichts, das den Angeklagten mit einer Geldstrafe von 1500 DM belegte, in der Strafbemessung gröblich der Gerechtigkeit widerspricht. Darüber hinaus hat das Amtsgericht den offensichtlichen Fehler begangen, daß es auch in diesem Falle die Erfüllung des Ablieferungssolls als strafmildernd berücksichtigt hat; gerade infolge der strafbaren Handlung des Angeklagten war aber sein Ablieferungssoll zu niedrig angesetzt. 45;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 45 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 45) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 45 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 45)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgeschlossen werden, weil unser Ziel darin besteht, die Potenzen des strafprozessualen Prüfungsverfahrens für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Zusammenhang mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit abgestimmt werden. Die Aufgaben sind in den Maßnahmeplänen zur zu dokumentieren und hinsichtlich ihrer Realisierung entsprechend auszuwerten.

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