Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 42

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 42 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 42); Verstorbene habe im Zeitpunkt seines Todes den Vornamen Denny auf Grund eines besonderen Verwaltungsaktes mit Recht geführt; so lange dieser Verwaltungsakt nicht vom Polizeipräsidenten Berlin zurückgenommen sei, könne eine Änderung der Sterbebucheintragung nicht erfolgen. Eine neue Änderung des Vornamens Denny in Kurt könne andererseits der Polizeipräsident wohl nicht mehr nach dem Tode des Namensträgers vornehmen. Die hiergegen von Frau O. eingelegte Beschwerde ist gemäß § 48 des Personenstandgesetzes in Verbindung mit §§ 19, 20 FGG zulässig und auch sachlich begründet. Es erscheint glaubhaft, daß der verstorbene Kurt O. seinen Vornamen auf Grund der Verordnung vom 17. August 1938 geändert hat, um nicht ab 1. Januar 1939 den zusätzlichen Namen Israel führen zu müssen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die 2. Durchführungsverordnung vom 17. August 1938 nicht mehr gültig ist, da sie zweifellos ausschließlich der Rassenverfolgung diente. Wenn auch die Namensänderung auf besonderen Antrag des verstorbenen erfolgt ist, schließt dieser Umstand nicht aus, daß der Antragsteller unter Zwang gehandelt hat. Er hat den Vornamen Denny nur deshalb angenommen, um nicht den zusätzlichen Vornamen Israel ab 1. Januar 1939 führen zu müssen. Wenn der Verstorbene hiernach auch der Form nach aus eigenem Entschluß den Vornamen Denny angenommen hat, so hat er dieses sachlich jedoch zweifellos unter Zwang getan. Es mag nun zutreifen, daß nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen der Polizeipräsident sich heute nicht mehr in der Lage sieht, den Vornamen von Verstorbenen nachträglich zu ändern. Es muß jedoch entscheidendes Gewicht im vorliegenden Falle darauf gelegt werden, ob die Namensänderung in Denny überhaupt als wirksam angesehen werden kann. Diese Frage ist zu verneinen. Die 2. Durchführungsverordnung vom 17. August 1938 hatte den Sinn, daß die Juden künftig sich schon auf Grund ihres Vornamens gegenüber den übrigen Staatsbürgern kennzeichnen mußten. Diese Kennzeichnung schon im Namen war zweifellos ein Akt der Rassenverfolgung, der die Juden während des Naziregimes ausgesetzt waren. Verwaltungsakte, die diesen Zielen dienten, müssen als nichtig angesehen werden, ohne daß es einer besonderen Aufhebung eines solchen Verwaltungsaktes bedarf, um so mehr, wenn diese wie hier aus formalen Gründen scheitert. War die Namensänderung von Kurt in Denny jedoch nichtig, dann hat der Verstorbene bis zu seinem Tode in Wahrheit den Vornamen Kurt beibehalten, wenn er auch durch die Maßnahmen des Naziregimes gezwungen war, diesen Vornamen im äußeren Verkehr nicht mehr zu führen. Wenn daher sein Todesfall mit den Vornamen Denny zur Eintragung gekommen ist, so muß diese Eintragung als unrichtig erachtet werden. (Mitgeteilt von Amtsgerichtsrat Dr. Erich Schubart) §§ 256, 640 fl. ZPO. Eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer unehelichen Vaterschaft in dem Statusverfahren nach § 640 ff. ZPO ist unzulässig. OLG Halle, Beschluß vom 12.11.1948 IW 138/48. Der Gesuchsteller ist vom Amtsgericht Z. im Jahre 1941 rechtskräftig zur Unterhaltszahlung an den Antragsgegner verurteilt worden. Er hat Ende Mai 1947 beim Landgericht M. für eine Klage auf Feststellung, daß er nicht der Vater des Antragsgegners sei, das Armenrecht nachgesucht mit der Begründung, die im Unterhaltsprozeß erfolgte Beweiswürdigung beider Instanzen sei verfehlt, außerdem sei sein Antrag auf Durchführung der erbbiologischen Untersuchung zu Unrecht abgelehnt worden. Er hat für seine Nichtvaterschaft erneut Beweis durch erbbiologisches Gutachten angeboten. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß das Armenrecht versagt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer erstrebt die Feststellung seiner Nichtvaterschaft, wie die Bezeichnung der Klage in der Beschwerdeschrift als Abstammungsfeststellungsklage zeigt, im Statusverfahren gemäß §§ 640 bis 643 ZPO. Einer solchen Klage steht § 644 ZPO entgegen. Wenn demgegenüber das frühere Reichsgericht das Statusverfahren für eine Klage, die das Bestehen oder Nichtbestehen einer unehelichen Vaterschaft zum Gegenstände hat, entgegen seiner vorherigen Auffassung (JW 1938, 245, RGZ 159, 58) mit der grundlegenden Entscheidung vom 15. Juni 1939 (RGZ 160, 293) zugelassen hat, so beruht diese geänderte Rechtsprechung auf Gesichtspunkten, welche erst der Nationalsozialismus in den Vordergrund gerückt hat, weil er der blut- und rassenmäßigen Abstammung eine übertrieben hohe Bedeutung beilegte. In dem reichsgerichtlichen Urteil vom 15. Juni 1939 ist ausdrücklich hervorgehoben, es müßte „der Weg zu solchen Entscheidungen gebahnt werden, wie sie die rassen- und bevölkerungspolitischen Belange des Volkes erfordern“ (RGZ Bd. 160, S. 296 oben), die Art und Weise der Durchführung der Abstammungsfeststellungsklage müßte „dem neu entstandenen Bedürfnis gerecht werden“ (S. 298 oben), der Rechtsprechung erwüchse deshalb die Aufgabe, „eine im Gesetz aufgefundene Lücke auszufüllen“ (s. 297 oben, 298 oben). Besonders hervorgehoben wird im Abschnitt II der Urteilsbegründung (S. 299)) die „grundlegende Bedeutung“ der blutmäßigen Abstammung „auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts, insbesondere auch der erbbiologischen und erbgesundheitlichen Vorschriften“. Aber diese Normen haben inzwischen ihre Gesetzeskraft verloren, und die „neue Rechtsauffassung“ (S. 298 oben), der das Reichsgericht seine gezwungene Auslegung des § 644 ZPO anpaßte, bedarf weitgehender Läuterung. Führt man nun, unter Ausmerzung des vorbezeich-neten nationalsozialistischen Gedankengutes, die Bedeutung der blutmäßigen Abstammung für das Volksganze auf ihr richtiges Maß zurück, so besteht keinerlei Veranlassung, für die Klärung der unehelichen Vaterschaft, entgegen dem klaren Wortlaut des § 644 ZPO einen bevorzugten Rechtsbehelf zu gewähren. Nicht im Statussonderverfahren nach §§ 640 ff. ZPO, sondern nur unter den Voraussetzungen und im Rahmen des § 256 ZPO kann die uneheliche Vaterschaft ausnahmsweise Gegenstand einer besonderen positiven oder negativen Feststellungsklage sein. Diese Auffassung hat der Senat seit dem Zusammenbruch des Naziregimes in ständiger Rechtsprechung vertreten und zwar schon in den Urteüen vom 18. Januar 1946 2 U 15/43 und vom 17. Mai 1946 2 U 30/45 sowie in einem beschwerdegerichtlichen Beschluß vom 14. November 1947 1 W 183/47 . Er findet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung aller mit dieser Frage befaßten Oberlandesgerichte. Auch die neuerdings im Schrifttum gegen die Verneinung der Zulässigkeit einer Statusklage im Verhältnis des unehelichen Kindes zum angeblichen Erzeuger vorgebrachten Bedenken geben dem Senat keine Veranlassung, seine vorbezeichnete Rechtsauffassung aufzugeben, zumal auch von den Vertretern der entgegengesetzten Meinung, insbesondere von Bosch in DRZ 1947 S. 177 ff. die Zulässigkeit des Statusverfahrens für Fälle verneint wird, in denen mit dem Statusurteil nur ein früheres Unterhaltsurteil seiner Wirksamkeit beraubt werden 'soll, wie dies im vorliegenden Falle bezweckt wird. Ist sonach eine Statusklage des Gesuchstellers auf Feststellung, daß der Antragsgegner blutmäßig nicht von ersterem abstammt, unstatthaft, so könnte die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, wenn der Beschwerdeführer ein besonderes Interesse im Sinne des § 256 ZPO an der alsbaldigen Feststellung seiner Nichtvaterschaft dargetan hätte. Ein solches Interesse ist hier nicht ersichtlich. Offensichtlich soll die beabsichtigte Feststellungsklage dem Beschwerdeführer neu" dazu dienen, sich mit einem ihm günstigen Feststellungsurteil gegen das rechtskräftige Unterhaltsurteil zu wehren. Um letzteres Urteil zu Fall zu bringen, müßten aber die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sein, also für eine Nichtigkeitsklage oder Restitutionsklage (§578 ZPO). Diese Klagen könnten aber nicht beim angerufenen Landgericht, sondern nach § 584 ZPO nur beim Amtsgericht Z. erhoben werden. ■12;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 42 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 42) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 42 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 42)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit nicht stehengeblieben werden. Die Aufgabe besteht darin, die sich ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben exakter festzulegen und deren zielstrebige Lösung tatsächlich in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeit mit durch die Leiter und mittleren leitenden Kader, Die Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen, die im Prinzip für jeden bestehen sollten, sind in der Regel zu werben, die ihre Verbundenheit mit unserem sozialistischen Staat bereits unter Beweis gestellt haben. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, daß die inoffizielle Tätigkeit für Staatssicherheit im Operationsgebiet höhere Anforderungen an die Leitung- und Organisation der Zusammenarbeit mit . Sie erfordert ein neues Denken und Herangehen von allen Leitern und operativen Mitarbeitern.

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