Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 41

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 41 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 41); antragt. Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen, weil gegenwärtig die Sammelliste auf gerufener Wertpapiere der früheren Deutschen Reichsbank nicht erscheine und deshalb das Aufgebotsverfahren zur Zeit nicht durchführbar sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Durch die Verordnung vom 22. Januar 1944 RGB1. I S. 42 wurde angeordnet, daß das Aufgebot von Aktien und Inhaberschuldverschreibungen nicht mehr wie früher im Deutschen Reichsanzeiger, sondern in der von der damaligen Deutschen Reichsbank herausgegebenen Sammelliste aufgerufener Wertpapiere zu veröffentlichen sei. Eine Bestimmung gleichen Inhalts war durch die 7. Durchführungs- und Ergänzungsverordnung zur Kriegs-Sachschädenverordnung vom 6. November 1943 RGBl. I S. 632 für den Aufruf der durch Kriegsschäden verlorengegangenen Wertpapiere ergangen. Damit war die ursprünglich von der Bank des Berliner Kassenvereins herausgegebene, später von der Deutschen Reichsbank übernommene Sammelliste ein amtliches Mitteilungsorgan geworden, dessen Veröffentlichungen mit Rechtswirkung ausgestattet waren. Wie die Kammer bereits früher ausgeführt hat, handelt es sich bei der Verordnung vom 22. Januar 1944 keineswegs nur um reine Kriegsmaßnahmen, die mit Beendigung des Krieges ihre Bedeutung verloren hatten. Die Verordnung zeigt vielmehr beachtliche Ansätze zu der schon seit langen Jahren in Aussicht genommenen Vereinfachung und Verbesserung des Wertpapierverkehrs; insbesondere faßt § 7 der Verordnung die in zahlreichen Reichs- und Landesgesetzen enthaltenen Bekanntmachungsvorschriften für das Aufgebot und das Ausschlußurteil zusammen und erleichtert dadurch die Durchführung von Aufgebotsverfahren sehr wesentlich. Die Ansicht des Beschwerdeführers, daß für Aufgebotsveröffentlichungen im Stadtgebiet von Berlin das Veröffentlichungsblatt von Groß-Berlin zur Verfügung stehe, kann nicht für zutreffend erachtet werden. Artikel III des Kontroll-ratsgesetzes Nr. 38 vom 30. Oktober 1946 bestimmt lediglich, daß in allen Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift Veröffentlichungen im Deutschen Reichsanzeiger zu erfolgen hatten, an dessen Stelle ein Mitteilungsblatt tritt, welches von der Alliierten Kontrollbehörde zu bezeichnen ist, und bis zu solcher Bezeichnung das von dem Zonenbefehlshaber zu bestimmende Organ. Durch Anordnung der Alliierten Kommandantur vom 23. Januar 1947 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, S. 19) ist dieses Verordnungsblatt zum Mitteilungsblatt bestimmt worden. Durch § 7 der Verordnung vom 22. Januar 1944 ist aber für Aufgebote von Inhaberschuldverschreibungen und Aktien nicht der Reichsanzeiger, sondern die Sammelliste auf gerufener Wertpapiere der früheren Deutschen Reichsbank als Mitteilungsorgan vorgesehen. Es fehlt infolgedessen, da die Sammelliste nicht erscheint, für das Gebiet der Stadt Berlin an einer wesentlichen Voraussetzung für die Durchführbarkeit von Aufgebotsverfahren, betreffend Inhaberschuldverschreibungen und Aktien. Es ist nicht Sache der Gerichte oder der Justizverwaltung, dasjenige Mitteilungsorgan zu bestimmen, das an die Stelle der Sammelliste auf gerufener Wertpapiere der früheren Deutschen Reichsbank zu treten hat. Eine solche Anordnung könnte vielmehr nur im Wege der Gesetzgebung getroffen werden. Auch § 367 HGB in der Fassung des § 6 der Anordnung vom 22. Januar 1944 zwingt zu dieser Auslegung. Danach gilt, wenn ein Inhaberpapier, das dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an einen Kaufmann, der Bank- und Geldwechslergeschäfte betreibt, veräußert oder verpfändet wird, dessen guter Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung der Verlust des Papiers in der Sammelliste aufgerufener Wertpapiere bekanntgemacht ist und seit dem Ablauf des Jahres, in dem die Veröffentlichung erfolgte, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war. Der Sammelliste aufgerufener Wertpapiere kommt mithin auch im Hinblick auf diese Vorschrift für den Wertpapierverkehr eine weittragende Bedeutung zu. Es erscheint deshalb nicht angängig, daß die Justizverwaltung oder die Gerichte von sich aus das zur Veröffentlichung von Auf- geboten geeignete Mitteilungsblatt bestimmen, zumal durch die Veröffentlichung in den verschiedenen lokalen Zeitungen eine ausreichende Übersicht über die auf gerufenen oder auf gebotenen Wertpapiere nicht mehr gewährleistet wäre. Im übrigen ergibt auch die Entwicklung der Gesetzgebung in der britischen und amerikanischen Zone (Vereinigtes Wirtschaftsgebiet) die Richtigkeit der hier vertretenen Rechtsauffassung. Das Gesetz betreffend Bekanntmachung über Wertpapiere und in Handelssachen vom 22. Juni 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des vereinigten Wirtschaftsgebietes, jetzt Gesetzblatt der Verwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948, S. 53) hat nunmehr die Verordnung vom 22. Januar 1944 (RGBl. I S. 52) mit Ausnahme des § 6 (Neufassung des § 367 HGB) aufgehoben und in § 2 Abs. 1 angeordnet, daß Bekanntmachungen über Wertpapiere (und in Handelssachen), soweit sie vor dem Inkrafttreten der in § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1948 aufgehobenen Vorschriften in dem früheren Deutschen Reichsanzeiger zu veröffentlichen wären, künftig in dem öffentlichen Anzeiger für das vereinigte Wirtschaftsgebiet in Frankfurt/Main zu veröffentlichen sind. Aus dieser Regelung ist jedenfalls für die hier zur Entscheidung stehende Frage soviel zu entnehmen, daß die Sammelliste auf gerufener Wertpapiere der Deutschen Reichsbank nur durch ein von dem Gesetzgeber zu bestimmendes Mitteilungsblatt ersetzt werden kann. Da eine gesetzliche Vorschrift dieser Art für das Gebiet der Stadtgemeinde Berlin bisher nicht erlassen ist, ist die Durchführung von Aufgebotsverfahren für Inhaberschuldverschreibungen und Aktien zur Zeit nicht möglich. Bei dieser Sachlage ist es völlig unerheblich, daß zahlreiche Amtsgerichte Aufgebote und Ausschlußurteile erlassen haben, die zum Teil im Verordnungsblatt von Groß-Berlin veröffentlicht wurden. Es kann nicht damit gerechnet werden, daß, wie dies z. B. in § 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1948 geschehen ist, der Gesetzgeber solche nicht nach Maßgabe des Gesetzes erfolgten Veröffentlichungen später anerkennt. (Mitgeteilt von Amtsgerichtsrat Dr. Erich Schubart) § 37 PStG. Die von einem Juden auf Grund der 2. DurchfVO zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 17. August 1938 vorgenommene Namensänderung ist als unwirksam anzusehen. Entsprechende Eintragungen im Sterbebuch sind auf Antrag zu berichtigen. LG Berlin, Beschluß v. 6.12.1948 24 T 975/48. Am 4. Juni 1942 verstarb durch Freitod der Amtsgerichtsrat a. D. Dr. Denny O., zuletzt wohnhaft in Berlin-Lichterfelde. Der Vorgenannte war im Sinne der Nazigesetzgebung der Abstammung nach Jude. Auf Grund der 2. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 17. August 1938 (RGBl. I S. 1044) hatte O. mit Genehmigung des damaligen Polizeipräsidenten in Berlin seinen bis dahin geführten Vornamen Kurt in Denny geändert. Denny gehört zu den Vornamen, die nach den vom Reichsminister des Innern herausgegebenen Richtlinien über die Führung von Vornamen von Juden damals geführt werden durften. Die Witwe und Beschwerdeführerin macht geltend, daß ihr Mann diesen Vornamen nur angenommen habe, um nicht ab 1. Januar 1939 den gesetzlichen Vornamen Israel zusätzlich führen zu müssen. Im Sterbebuch ist O. mit dem Vornamen Denny eingetragen . Die Beschwerdeführerin hat beantragt, die Sterbebucheintragung dahin zu ändern, daß an Stelle des Vornamen Denny der Vorname Kurt tritt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Schriftsätze, ferner auf die beiderseitigen verschiedenen Stellungnahmen des Aufsichtsamtes für Standesämter bei dem Magistrat von Groß-Berlin und des Polizeipräsidenten in Berlin Bezug genommen. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag der Witwe zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Sterbebuches nicht vorliege. Der 41;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und ihre sonstige Tätigkeit im Zusammenhang mit Strafverfahren leistet, sondern daß es eine ihrer wesentlichen darüber hinaus gehenden Aufgaben ist, zur ständigen Erweiterung des Informationspotentials über die Pläne und Absichten des Feindes, Angriffsrichtungen, Zielgruppen, Mittel und Methoden der Banden; Ansatzpunkte zur Qualifizierung der Bandenbelcärr.pfung sowie Kräfte und Möglichkeiten, die auf der Grundlage der Hiderspräche und Differenzierungsprozesse im Kampf gegen die kriminellen Menschenhändlerbanden, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshandlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und vVeise die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug gebunden. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen der Straftat, Täterpersönlichkeit. Zwischen den unter und genannten Beweisgegenständen und Aufzeichnungen bestehen oftmals dialektische Wechselbeziehungen, die es stets zu beachten gilt.

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