Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 325

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 325 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 325); § 1 KWVO, § 73 StGB), eine versuchte mittelbare Falschbeurkundung (§§ 271, 272, 43 StGB), ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht (§ 6 VO über die AuskPfl.), Bezug und Abgabe bewirtschafteter Waren ohne Bezugsberechtigung (§ 1 VRStVO), ein Preisvergehen und die fahrlässige Verursachung des Verderbes von Seifenerzeugnissen (KG 50 II) als selbständige Handlungen zur Last gelegt. Das Landgericht hat den Angeklagten jedoch nur wegen Hortung von Papier (§ 1 KWVO) und wegen Nichtmeldung ausgelagerter Seifenbestände und erheblicher Mengen Waren aller Art sowie deren Bezug und Verkauf ohne Bezugsberechtigung (§ I VRStVO, § 6 VO über die Auskunftspflicht, § 73 StGB) zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten Gefängnis, 8000 DM Geldstrafe, hilfsweise 80 Tage Gefängnis und Einziehung der gehorteten sowie nichtgemeldeten Waren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, im übrigen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten B. ist insoweit begründet, als sie den Freispruch von der Anklage des versuchten Beiseiteschaffens von Textilwaren in die Westzone, die Nichtanwendung des KG 50 I und des § 1 KWVO auf die festgestellten Warenhortungen und das Strafmaß rügt. Die ersten beiden Rügen sind im Zusammenhang zu betrachten, da die in dem Eisenbahnwaggon zum Versand nach G. bzw. in die Westzone verladenen Waren zu den „schwarzen Warenbeständen“ des Angeklagten gehören und nicht getrennt behandelt werden können. Der Bezug, die Verheimlichung und der Weiterverkauf dieser Schwarzbestände bilden den Kernpunkt der Straftaten des Angeklagten. Der Gewerbetreibende, der lebenswichtige Waren hinter dem Rücken des Wirtschaftsamtes aufkauft, auf Lager hält und bei günstigen Absatzbedingungen eigenmächtig weiterverkauft, handelt mit dem von vornherein gefaßten einheitlichen Vorsatz, die aus der wirtschaftlichen Not der Bevölkerung entsprungene starke Nachfrage nach lebenswichtigen Bedarfsgütern ständig zwecks eigener Bereicherung auszunützen und verletzt daher regelmäßig nach den Erfahrungen des täglichen Lebens fortgesetzt die in der Anklageschrift angeführten Gesetzesbestimmungen, und zwar, soweit die betreffenden Tatbestandsmerkmale vorliegen, in Tateinheit. Diese einheitliche rechtliche Betrachtung hat das Landgericht verabsäumt. Insoweit ist aber das angefochtene Urteil auch in den tatsächlichen Feststellungen lückenhaft, so daß der Senat nur zum Teil in der Lage ist, von sich aus endgültige Grundsätze über die gerügten fehlerhaften Gesetzesanwendungen aufzustellen. Es können daher insofern lediglich allgemeine Richtlinien angegeben werden, nach denen das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung seine ergänzenden Feststellungen zu treffen haben wird: Das Landgericht stellt mehrmals fest, daß der Angeklagte in den letzten Kriegsmonaten Warenbestände nach den jetzt in der amerikanischen Besatzungszone liegenden Orten Ph. und D. ausgelagert hat, und daß seit 1945 verschiedentlich Waren, wie z. B. Seife und Textilien, aus diesen Lagern in die Betriebe des Angeklagten in V. und G., die sich in der Ostzone befinden, gebracht worden sind. Auch die in den Waggon verladenen und zum Abtransport nach G. bzw. in die Westzone bestimmten Textilwaren sollen nach den Feststellungen des Urteils aus dem Lager Ph. stammen. Das angefochtene Urteil läßt aber die Frage nach dem Verhältnis dieser Lager zu den Betrieben des Angeklagten in der Ostzone offen, obwohl diese Frage für die Feststellung des Wirtschaftsverbrechens wesentlich ist. Hier ist zu unterscheiden, ob die Lager in Ph. und D. ständig zur Verfügung des Angeklagten gestanden haben und er sie nur als Teile seiner Betriebe in V. und G. behandelt und die Waren nach und nach in die Ostzone geschafft hat oder ob diese Lager betriebstechnisch völlig getrennt und, lediglich im Eigentum des Angeklagten stehend, als selbständige Handelsunternehmen anzusehen sind oder ob schließlich diese Lager als Mittelding zwischen den beiden angeführten Fällen eine Art Tauschgeschäftsfiliale für den illegalen Güterumsatz des Angeklagen aus der Ost- und Westzone darstellen. Im ersten Fall hätte der Angeklagte diese Lager, wie jedes andere Ausweichlager lebenswichtiger Güter in der Ostzone, dem für seinen Haupt- betrieb (in der Ostzone) zuständigen Wirtschaftsamt melden müssen, nicht bloß etwa seinem Lagerhalter in der Westzone die alleinige Meldung überlassen dürfen. Dieser Meldung unterliegen sämtliche in irgendeiner Form der Bewirtschaftung unterworfenen Waren (bezugsbeschränkte, regulierte und gelenkte), die insoweit auch unter Strafschutz stehen. Das hat das Landgericht nicht richtig erkannt. Die Nichtmeldung dieser Lager durch den Angeklagten als Eigentümer würde unter diesen Umständen ein Wirtschaftsverbrechen darstellen, so daß die in dem Waggon sichergestellten Waren zu den bereits beiseitegeschafften Waren gehören würden. Im zweiten Fall würde eine derartige Meldepflicht den Behörden der Ostzone gegenüber in Wegfall kommen. Die aus diesen Lagern bezogenen bewirtschafteten Waren waren aber wie alle anderen aus selbständigen Geschäften der Westzone stammenden Güter von den Erfordernissen eines ordnungsmäßigen Interzonengeschäftes abgesehen nach dem Grenzübergang dem zuständigen Wirtschaftsamt zu melden. Die Nichtmeldung und eigenmächtige Abgabe der so aus den Westzonen eingeschmuggelten bewirtschafteten Waren stellt daher selbst wenn die Abgabe auf Karten oder an den Kleinverteiler erfolgen sollte , trotz ihrer Zuführung an den Letztverbraucher in der Ostzone, ein Wirtschaftsverbrechen dar. Die Zuführung dieser Waren an den Letztverbraucher erfolgte nämlich auf unkontrollierten Wegen und alles, was der Kontrolle der staatlichen Wirtschaftslenkung entzogen ist, das ist beiseitegeschafft, verheimlicht oder entwendet, weil die Wirtschaftsplanung mit solchen Gütern bei der Deckung des anerkannten Bedarfes nicht zu rechnen vermag. Der subjektive Tatbestand liegt bei diesen Fällen in dem betriebsegoistischen Bestreben der Gewerbetreibenden, aus Profitgier die Bestimmungen der Wirtschaftplanung zu umgehen und auf eigene Faust zu wirtschaften. Eine solche Willensrichtung ist qualifizierter Vorsatz, ist Böswilligkeit im Sinne des § 1 KWVO. Wird die Ware nach dem Grenzübergang jedoch gemeldet und liegen die Voraussetzungen des dritten Falles nicht vor, so entfällt der strafbare Tatbestand. In diesem Sinne hat das Landgericht ersichtlich die versuchte Verschiebung der Textilwaren gewertet, ohne jedoch näher zu prüfen, ob hierzu die tatsächlichen Voraussetzungen zweifelsfrei gegeben sind. Im dritten Fall stellt die nichtge-nehmigte Ein- und Ausfuhr lebenswichtiger Waren im Tauschweg über die Zonengrenzen je nach Lage des Falles ein Beiseiteschaffen, Entwenden oder widerrechtliches Gebrauchen im Sinne der §§ 1, la KWVO und KG 50 I dar, das auch im Falle der Anmeldung der aus der Westzone eingeführten Waren nicht ohne weiteres straflos wird, da diese Waren unbefugt der Westzonenwirtschaft und die Tauschwaren unbefugt der Ostzonenwirtschaft entzogen werden. Auch in diesem Fall bildet die aus betriebegoistischen Motiven vorgenommene Umgehung der staatlichen Wirtschaftsplanung und die dadurch hervorgerufene Gefährdung des Wirtschaftslebens den Mittelpunkt der strafbaren Handlung des Angeklagten, da in der Zeit der Planung der einzelne Kaufmann nicht eigenmächtig Waren ein-und ausführen darf. Nach Klärung dieser Fragen wird auch der Fall der versuchten Verschiebung von Textilwaren in die Westzone in einem anderen Lichte als bisher erscheinen und als Teil des Gesamtbeiseiteschaffens von lebenswichtigen Waren eine andere strafrechtliche Bewertung erheischen. Unter Berücksichtigung der bereits angeführten Richtlinien ist das angefochtene Urteil, soweit die tatsächlichen Feststellungen eine Nachprüfung ermöglichen, bei der strafrechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes in folgenden Punkten fehlerhaft: Die nach Feststellung des Landgerichts dem Angeklagten zur Last fallenden Tat, daß er größere Mengen lebenswichtiger Waren und Rohstoffe trotz der ihm als gewandten Kaufmann bewußten Meldepflicht verheimlicht sowie teils aus der Westzone hinter dem Rücken des Amtes für Handel und Versorgung bezogen und abgegeben hat, ist nicht bloß, wie das Landgericht irrtümlich annimmt, als ein Verstoß gegen § 1 VRStVO und die VO über die Auskunftspflicht, sondern auch als ein Verbrechen nach § 1 KWVO bzw. 325;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 325 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 325) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 325 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 325)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

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