Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 323

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 323 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 323); gleichwertigen Pelz zwecks Lieferung an die Gläubiger zu beschaffen und b) den beschafften an den Gläubiger zu liefern. Den Nachdruck auf a) legend unterstellt es die Vollstreckung nicht den Normen für die Leistung von Sachen, insbesondere dem § 884 ZPO, auch nicht dem § 887 (vertretbare Handlung), sondern dem § 888 1 (unvertretbare Handlung). Wenn man die vom OLG nicht gestreifte, aber wohl gegebene Möglichkeit der Beschaffung aus Läden der HO in Betracht zieht, läge Vollstreckung nach § 887 näher, auf die ja auch die Empfehlung der Rundverfügung hindeutet. Denn diese Beschaffung kann auch ein Dritter auch der Gläubiger selbst vornehmen und sie hängt sicher nicht „ausschließlich von dem Willen, des Schuldners“ ab. Das OLG ist jedoch offenbar der Meinung, wie seinen Darlegungen zu entnehmen, daß dem Schuldner und nur ihm allein andere und zwar billigere Wege zur Ersatzbeschaffung zur Verfügung stehen als der Kauf im HO-Laden, und daß nur böser Wille ihn diese Wege nicht beschreiten läßt. In diesem Falle läßt sich die Anwendung des § 888 ZPO rechtfertigen. Die weitere Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse möge bald auch die Schwierigkeiten, die sich der Verwirklichung gerechten Schadenersatzes entgegenstemmen und von denen diese Entscheidung, wie jener Runderlaß Zeugnis geben, aus dem Wege räumen. ■ e. Meyer § 22 Abs. 2 GBO, § 1 der VO zur Vereinfachung des Grundbuchverfahrens vom 5. Oktober 1942. § 22 Abs. 2 GBO gilt in der Fassung des § 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Grundbuchverfahrens vom 5. Oktober 1942. LG Berlin, Beschluß vom 28. Juli 1949 1 a T 469/49. In dem vorbezeichneten Grundbuch sind die Eheleute R. als Miteigentümer des Grundstücks Berlin-Buchholz, Chamissostraße 12 Ecke Wodanstraße 25, je zur ideellen Hälfte eingetragen. Nach dem Tode des Ehemannes R. ist die Beschwerdeführerin ausweislich des Erbscheins 6 VI 184/49 des Amtsgerichts Pankow Alleinerbin und zugleich Eigentümerin der bisher dem Erblasser gehörigen Hälfte geworden. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 1. Juni 1949 unter Vorlage des Erbscheins die Berichtigung des Grundbuchs beantragt. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt durch Beschluß vom 18. Juli 1949 mit der Begründung.zurückgewiesen, der Antrag bedürfe der Zustimmung des Eigentümers und deshalb der öffentlichen Beglaubigung gemäß § 29 GBO. Die diese Zustimmung entbehrlich machende Verordnung zur Vereinfachung des Grundbuchverfahrens vom 5. Oktober 1942 (RGBl. I S. 573 ff.) sei unter Berufung auf eine frühere Entscheidung des Landgerichts Berlin 3 T 40/45 als reine Kriegsverordnung nicht mehr anwendbar. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 28. Juli 1949 Blatt 22 der Akten ist gemäß § 71 GBO zulässig und auch begründet. Es besteht kein Zweifel, daß das Grundbuch mit dem Tode des Erblassers unrichtig geworden ist und der Unrichtigkeitsnachweis durch die Vorlage des Erbscheins geführt ist. Der Auffassung der Beschwerdeführerin ist deshalb auch insoweit beizupflichten, als es der Bewilligung nach § 19 GBO zur Berichtigung des Grundbuches nicht bedarf (§ 22 Abs. 1 GBO). Eine besondere Regelung hielt der Gesetzgeber aber in den Fällen für erforderlich, in denen die Berichtigung durch Eintragung des Eigentümers erfolgen soll. Mit Rücksicht auf die Bedeutung dieses Aktes, der dem Eigentümer nicht nur Rechte, sondern auch Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Natur auferlegte (Güthe Triebei Anm. 2 zu § 22 GBO) ist die Berichtigung gemäß § 22 Abs. 2 GBO in der Fassung der Verordnung vom 5. August 1935 davon abhängig gemacht worden, daß der Eigentümer seine Zustimmung, und zwar in öffentlich beglaubigter Form (§ 29 GBO) erteilt. Durch § 1 der Verordnung zur Vereinfachung de® Grundbuchverfahrens vom 5. Oktober 1942 hat § 22 Abs. 2 GBO folgende Fassung erhalten: Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird nur mit Zustimmung des Eigentümers oder Erbbauberechtigten erfolgen. Das Amtsgericht hat die Anwendung dieser Vorschrift deshalb abgelehnt, weil es sich um eine reine Kriegsvorschrift handele. Es ist zutreffend, daß sowohl das Landgericht Berlin-Zehlendorf als auch das Kammergericht die gleiche Auffassung vertreten haben (KG, 1 W 376/47 vom 23. Juni 1947). Das Kammergericht hielt die Verordnung vom 5. Oktober 1942 nicht nur für zeitbedingt, sondern auch wegen der Vermengung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften in ihrem Abschnitt 3 im ganzen nicht mehr für anwendbar. Dieser Ansicht kann sich die Kammer, soweit es sich um § 1 handelt, nicht anschließen. Die Tatsache, daß die Verordnung während des Krieges zur Vereinfachung des Grundbuchverfahrens ergangen ist, kann allein ihre Unanwendbarkeit nicht begründen. Viele der Kriegsvorschriften haben sich als eine Fortentwicklung des Rechts herausgestellt und gelangen auch jetzt noch, wenn auch nicht in ihrer Gesamtheit, so doch teilweise zur Anwendung. Soweit die Verordnung einschließlich ihres § 1 aber deshalb abgelehnt wird, weil der Inhalt nazistischen Geistes sei, vermag die Kammer nicht die Auffassung des Kammergerichts zu teilen, das die Verordnung u. a. ablehnt, weil ein Teil des Inhaltes dem demokratischen Rechtsempfinden widerspricht. Für die vorliegende Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob Abschnitt 3 und aus welchem Grunde er unanwendbar ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob Bedenken gegen die weitere Anwendung des §1 der Verordnung, der durch den § 22 Abs. 2 GBO neu gefaßt wurde, bestehen. Der häufigste Anwendungsfall des § 22 Abs. 2 GBO ist der Antrag der Erben, die eine Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Eigentümers auf Grund eines Erbscheins oder eines öffentlichen Testaments beantragen. Trotz der vorher erwähnten Entscheidung des Kammergerichts wird § 22 Abs. 2 GBO, wie eine Rückfrage ergeben hat, von Grundbuchämtem im Bezirk des Landgerichts weiter in der neuen Fassung angewendet. Soweit deshalb von der öffentlichen Beglaubigung des Antrages Abstand genommen wird, erfolgt dies, weil die Einhaltung der Formvorschrift bei mehreren Miterben gerade unter den heutigen Umständen zu erheblichen Schwierigkeiten führt. Allein diese Tatsache beweist, daß die Beibehaltung der alten Bestimmung eine Verschleppung und Verteuerung der auch im öffentlichen Interesse liegenden Grundbuchberichtigungen zur Folge hat. Darüber hinaus ist aber auch nicht ersichtlich,worin der nazistische Geist dieser Bestimmung liegen sollte. Es mag sein, daß ein von Amts wegen und evtl, ohne Anhörung der Beteiligten eingeführtes Berichtigungsverfahren eine Einmischung in die privaten Verhältnisse darstellt (vgl. hierzu Israel in H. u. W. 1947 S. 293). Dies kommt aber für den vorliegenden Fall nicht in Betracht. Wenn dem Berichtigungsverfahren ein Erbscheinverfahren vorausgeht oder die Erbfolge durch ein öffentliches Testament nachgewiesen wird und in jedem Fall ein Antrag vor liegen muß, dann kann in einer Vorschrift, die eine weitere öffentliche Beglaubigung trotz nachgewiesener Unrichtigkeit des Grundbuchs vorsieht, lediglich ein Formalismus erblickt werden, dessen Beseitigung eine gesunde Fortentwicklung des Rechts darstellt. Die Kammer ist deshalb der Ansicht, daß § 22 Abs. 2 GBO in der Fassung der Verordnung vom 5. Oktober 1942 arizuwenden ist und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Berichtigung des Grundbuchs somit nicht der Form des § 29 GBO bedarf, da der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches geführt ist. § 627 ZPO. Die Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung von Prozeßkostenvorschuß besteht auch nach Inkrafttreten der Art. 7, 30, 144 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, wenn die Ehefrau zur Zahlung der Prozeßkosten aus eigenen Einkünften nicht imstande ist. OLG Dresden, Beschluß vom 23. November 1949 4 W 191/49. Es ist die Frage zu prüfen, ob grundsätzlich eine Vorschußpflicht des Mannes besteht. Nach herrschender Ansicht wurde die Prozeßkostenvorschußpflicht des 323;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - E.Honecker. Zur Vorbereitung . Parteitages der Partei , Tagung der vom viß a.W.Lamberz. Die wachsende Rolle der sozialistischen Ideologie bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der die allseitige Stärkung der sozialistischen Staatengemeinschaft, die weitere Durchsetzung der Prinzipien der friedlichen Koexistenz und der Kampf um die Erhaltung und Sicherung des Friedens, der Ausschließung des Überraschungsmomentes, der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit stehen, muß die Suche, Auswahl, Aufklärung, Werbung, Zusammenarbeit und Überprüfung von entsprechend der Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Arbeitsbereich Vollzug. Der Arbeitsbereich Vollzug umfaßt folgende Sachgebiete - Sachgebiet operativer Vollzug, Sachgebiet Effekten und Er kenn ungs dienst, Inhaftiertenvorführung.

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