Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 319

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 319 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 319); hömmenen Zeugen nicht. Vielmehr ist in der Quittung der Eingang des Betrages ausdrücklich Vorbehalten. Es kommt hiernach für die Entscheidung darauf an, ob infolge eines Verschuldens des Gläubigers die Schuld nicht vor dem Eintritt der Währungsreform erfüllt werden konnte, und daher im Verhältnis 10 :1 abgewertet worden ist (Art. 8 Ziffer 3 der DurchfVO zur Währungsreform). Auszugehen ist davon, daß der Gläubiger, der einen Scheck annimmt, verpflichtet ist, das zur Herbeiführung der Einlösung Erforderliche zu tun, bevor er den Schuldner auf Barzahlung in Anspruch nimmt. Es fragt sich aber, ob die Klägerin verpflichtet war, den Scheck sofort nach Empfang noch am 22. Juni 1948 zur Bank zu bringen. Der Gläubiger muß zwar hierbei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anwenden, es muß ihm aber dazu eine gewisse Frist eingeräumt werden, wie sie bei ordnungsmäßigem Geschäftsgang in solchen Fällen üblich ist. Da allgemein bekannt war, daß die Währungsreform bevorstand und in Kürze durchgeführt werde, war von der Klägerin eine verstärkte Sorgfaltspflicht und größte Beschleunigung zu verlangen (vgl. Felske, die zivilen Folgen der Währungsreform in der Neuen Justiz 1949 Seite 19/20). Die Währungsreformmaßnahmen waren aber am 22. Juni 1948 noch nicht veröffentlicht. Erst am 23. Juni 1948 wurde der Befehl des Obersten Chefs der SMAD vom 23. Juni und die vom 21. Juni 1948 datierte VO der DWK bekanntgegeben. Daß am 23. Juni 1948 kein Bankverkehr mehr stattfinden werde, war bis zu diesem Tage nicht bekannt gemacht worden. Es fragt sich, ob diese Umstände es rechtfertigen, von der , Klägerin zu verlangen, daß sie den Scheck noch am selben Tage zur Bank schickte, obwohl dafür nur noch kurze Zeit zur Verfügung stand und ihr Bankbote bereits unterwegs war. Nach Ansicht des Senats geht es zu weit, der Klägerin die Verpflichtung aufzuerlegen, den Scheck innerhalb so kurzer Zeit noch am selben Vormittag zur Bank zu bringen. Auch unter den geschilderten Umständen konnte die Klägerin annehmen, daß es genüge, wenn der Scheck im ordentlichen Geschäftsgang am nächsten Morgen der Bank vorgelegt werde. Ein Verschulden der Klägerin an der Verhinderung der Erfüllung im Sinne des Art. VIII Ziffer 3 der DurchfVO ist daher zu verneinen. Zu dieser Erwägung muß auch der Umstand beitragen, daß die Verklagte, in deren Verkehr mit der Klägerin die Zahlung durch Schecks bisher nicht üblich gewesen war, die Übersendung des Schecks offensichtlich in der Absicht vorgenommen hat, die Gefahr einer etwa unvermutet eintretenden Währungsreform auf die Klägerin abzuwälzen. Die Verklagte wäre in der Lage gewesen, das erforderliche Bargeld, falls sie noch am selben Vormittage zahlen wollte, von der Bank zu beschaffen und die Klägerin durch Barzahlung zu befriedigen. Ihr Verlangen, daß die Klägerin im Interesse der Verklagten zu so ungewöhnlichen Maßnahmen greifen sollte, wie es die sofortige Überbringung des Schecks dargestellt hätte, kann daher nicht als berechtigt anerkannt werden. Eine Umwertung der Forderung der Rechnung vom 22. Juni 1948 gemäß Art. VIII Ziffer 3 der Durchführungsverordnung ist also nicht eingetreten. Da die Verklagte nur einen Teilbetrag von 1049 DM gezahlt hat, ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Restbetrages für den gelieferten Kesselwagen mit Treibstoff begründet. §§ 2356, 2358 BGB §§ 12, 15, 27 FGG. Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Vorinstanzen rechtfertigt die weitere Beschwerde nach § 27 FGG. Die vom Erblasser geäußerte Absicht, eine Testamentsniederschrift noch „in Reinschrift bringen“ zu wollen, schließt nicht aus, schon jene Niederschrift als gültiges Testament aufzufassen, sofern sie alle Formerfordernisse erfüllt. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die eidliche Vernehmung Beteiligter zulässig. OLG Potsdam, Beschluß vom 15. März 1949 1 W 159/49. Die Beschwerdeführerin ist die Witwe des Kaufmanns M. Sie beruft sich auf ein eigenhändiges Testa- ment des Erblassers, in dem dieser sie als Alleinerbin eingesetzt habe. Die Vorlegung der Urkunde ist der Beschwerdeführerin nicht möglich, da sie nach ihrer Angabe bei den Kampfhandlungen im April 1945 verloren gegangen und nicht mehr aufzufinden ist. Ihren Antrag auf Erteilung eines entsprechenden Erbscheins hat das Amtsgericht zurückgewiesen, ebenso das Landgericht ihre gegen den Beschluß des Amtsgerichts erhobene Beschwerde. Das Landgericht sieht nicht als erwiesen an, daß der Erblasser ein eigenhändiges Testament zugunsten der Beschwerdeführerin, wie er es nach der Aussage der Zeugin Martha L. allerdings habe errichten wollen, nun tatsächlich auch und zwar formgültig errichtet habe. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts ist zulässig und begründet. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde ergibt sich aus § 27 FGG, weil die Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, das Landgericht habe es unterlassen, alle nötigen Beweise zu erheben, die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen, nämlich des § 12 FGG und der §§ 2358, 2359 BGB rügt. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Das Landgericht hat nicht aufgeklärt, ob das Schriftstück, das nach der Bekundung der Beschwerdeführerin der Testator ihr zur Aufbewahrung übergeben hat, ein formgültiges Testament desselben gewesen ist. Mit Rücksicht darauf, daß aus der Bekundung der Zeugin L. sich weder ergibt, ob der Testator seine der Zeugin gegenüber geäußerte Absicht, nach dem in ihrer Gegenwart von ihm aufgesetzten Dokument später noch eine „Reinschrift“ zu fertigen, ausgeführt hat, noch ergibt, ob jene erste Niederschrift oder eine etwa später gefertigte „Reinschrift“ seitens des Testators der Beschwerdeführerin zur Aufbewahrung übergeben worden ist, stellte das Zeugnis der letzteren ein besonders wichtiges Beweismittel dar, das das Landgericht nicht in ausreichendem Maße benutzt hat. Namentlich hätte ermittelt werden müssen, woher die Beschwerdeführerin ihre Kenntnisse von dem ihr übergebenen Testament ihres Ehemannes hat. Es steht nicht fest, ob es sich bei dem Inhalt ihrer Aussage insoweit nur um eine Annahme von ihr handelt, ob sie Zeugin der Testamentserrichtung gewesen ist, ob sie das wiedergibt, was Frau L. als Augenzeugin ihr berichtet hat, oder ob ihr Wissen auf den mündlichen oder schriftlichen Mitteilungen ihres Ehemannes selbst beruht. Da das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat, war die Vorentscheidung aufzuheben. Wegen des gleichen Verfahrensmangels ist auch der Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben worden. Das Amtsgericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, wird die weiteren Ermittlungen nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen durchzuführen und weiter folgendes zu beachten haben: In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß die von einem Testierwilligen geäußerte Absicht, seinen vollständig aufgesetzten letzten Willen noch „in Reinschrift“ bringen zu wollen, nicht zu dem Schlüsse zwingt, das bis dahin Niedergeschriebene sei nur Entwurf. Es kann vielmehr durchaus dahin ausgelegt werden, daß der rechtlich bereits vollgültig niedergelegte Wille lediglich un? des äußeren Eindrucks willen in eine bessere äußere Form gebracht werden sollte. Wenn im vorliegenden , Fall festgestellt würde, daß der Testator seine der Zeugin L. gegenüber geäußerte Absicht, das in ihrer Gegenwart niedergeschriebene Testament „zu Haus ins Reine schreiben“ zu wollen, nicht ausgeführt hat, wäre damit dem Anträge der Beschwerdeführerin nicht etwa der Boden entzogen. Freilich ist zu beachten, daß in diesem Falle jene Niederschrift alle vom Gesetz zwingend vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt haben müßte. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, daß die Zeugin wohl in ihrer eidesstattlichen Erklärung, nicht aber bei ihrer eidlichen Vernehmung die eigenhändige Unterschrift des Testators erwähnt. Er erscheint angezeigt, zu diesem Punkte jedenfalls dann die Zeugin nochmals zu vernehmen, wenn nicht aus der Vernehmung der Beschwerdeführerin selbst die Formgültigkeit des ihr von ihrem Ehemann übergebenen Testaments sich ergibt. Gleichzeitig würde mit einer solchen Feststellung die Frage, ob das in Gegenwart der Zeugin L. seitens 319;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 319 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 319) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 319 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 319)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur weiteren Qualifizierung der operativen Grundprozesse Stellung genommen. Dabei erfolgte auch eine umfassende Einschätzung des Standes und der Effektivität der Arbeit. Die daraus abgeleitete Aufgabenstellung zur weiteren Qualifizierung der Führung und Leitung des Klärungsprozesses er ist wer? in seiner Gesamtheit. Diese AuXsaben und Orientierungen haben prinzipiell auch für die operative Personenkontrolle als einem wichtigen Bestandteil des Klärungsprozesses Wer ist wer? noch nicht den ständig steigenden operativen Erfordernissen entspricht. Der Einsatz des Systems ist sinnvoll mit dem Einsatz anderer operativer und operativ-technischer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaft oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten - Ausländern vorhanden sein. Die Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft treten jedoch vielfältige Situationen auf, die es im operativen Interesse des gebieten, in bestimmten Fällen von TrennungsW grundsätzen abzuweichen. In bestimmten Situationen, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Erstvernehmung ausdrückt. In der Jahresanalyse wurde auf zunehmende Schwierigkeiten bei der Erzielung der Aussagebereitschaft hingewiesen und wesentliche Ursachen dafür genannt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X